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2 Kommentare.

    10. März 2025 11:24 - TT SS  
    Hallo zusammen, ich bin etwas verwirrt über den § 240 und § 253. Ich verstehe, dass ich hier eine differenziertere Rechtswidrigkeitsprüfung vorzunehmen habe, weil hier Rechtswidrigkeit nicht indiziert ist. Ich frage ich aber, warum, wenn die Rechtswidrigkeit im Tatbestand auftaucht (anders als zum Beispiel bei der Körperverletzung), diese kein objektives TBM ist auf welches sich auch der Vorsatz beziehen muss zum einen, und zum anderen was der konkrete Hintergrund dessen ist, warum bei einer Erpressung oder Nötigung, die RW gerade nicht indiziert sein soll ? Danke für eure Hilfe!
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    24. März 2025 12:14 - Site Admin Moderator  
    Hallo! Vielen Dank für Deine Frage. Allgemein gilt: In §§ 242, 263, 253 StGB muss die erstrebte Bereicherung rechtswidrig sein. Das heißt, dass der Täter die Tat nicht zur Erfüllung eines nach der objektiven Rechtslage fälligen und einredefreien Anspruchs begeht. Auf diese Rechtswidrigkeit muss sich auch der Vorstand beziehen. Dieser Prüfungspunkt enthält also objektive und subjektive Merkmale, wird aber als eigener Prüfungspunkt (3.) nach dem Vorsatz und noch innerhalb des Tatbestandes geprüft. Er ist also nicht Teil der Rechtfertigungsprüfung. Du hast also hier richtig erkannt: Im Wortlaut steht bei diesen Straftatbeständen „rechtswidrig“ und es handelt sich um einen Teil des Tatbestades. Begeht also jemand eine Erpressung, um einen fälligen, einredefreien Anspruch durchzusetzen, so macht sich dieser nicht nach § 253 strafbar. Anders ist es jedoch bei § 240: Hier verlangt das Gesetz in Abs. 2 eine besondere Prüfung der Verwerflichkeit, um die Rechtswidrigkeit festzustellen. Der Gesetzgeber möchte so eine Korrektur für den weiten Straftatbestand des § 240 schaffen. Dieser Punkt ist innerhalb der Rechtswidrigkeit (II.) zu prüfen. Verwirrend wird es jetzt, da § 240 Abs. 1 auch von „rechtswidrig“ in seinem Wortlaut spricht. Hier ist aber die Rechtswidrigkeit (anders als oben erklärt für §§ 242, 263, 253) nach h.M. nicht als Tatbestandsmerkmal zu prüfen. Lediglich eine m.M. will durch den Wortlaut die Rechtswidrigkeit der Nötigung im Tatbestand bereits prüfen. Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen. Ansonsten kannst Du gerne nochmal nachfragen. :)
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