Zurück

Beibringen von Gift durch Einwirkung von außen







Tags


Beibringung; Gift; gesundheitsschädlicher Stoff; Wirkung von innen; Wirkung von außen


Problemaufriss


Eine gefährliche Körperverletzung liegt gem. § 224 I Nr. 1 vor, wenn der Täter die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes begeht. Das Gift oder der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer dann beigebracht, wenn es/er mit dem Körper des Opfers derart verbunden wird, dass es/er dort eine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet (Beck'scher Online-Kommentar/Eschelbach, 45. Ed. 01.02.2020, § 224 Rn. 21). Dabei ist umstritten, ob das Merkmal der "Beibringung" eine Einwirkung des Stoffes von innen erfordert oder ob eine Einwirkung von außen genügt.


Problembehandlung


Ansicht 1: Einer Ansicht nach mache es keinen Unterschied, ob der Stoff von innen oder von außen seine schädliche Wirkung entfaltet. Beide Fälle seien von § 224 I Nr. 1 erfasst (Rengier Strafrecht BT II, 21. Aufl. 2020, § 14 Rn. 20; Münchener Kommentar StGB/Hardtung, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 10; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 224 Rn. 1b).


Kritik: Wird sowohl die Innen- als auch die Außenwirkung unter die Nr. 1 gefasst, so wird eine saubere Abgrenzung zur Nr. 2 schwierig, die gerade Fälle der Außenwirkung umfassen soll (Jahn JuS 2010, 268).


Ansicht 2: Andere sehen nur die innere Einwirkung des Stoffes auf den Körper von § 224 I Nr. 1 erfasst (Jäger JuS 2000, 35; Jahn JuS 2010, 268).


Kritik: Der Wortlaut des § 224 I Nr. 1 enthält keine Eingrenzung auf eine innere Wirkung. Außerdem besteht hinsichtlich der Gefährlichkeit kein Unterschied, ob der Stoff von außen oder von innen wirkt. Teilweise könnte es sogar vom Zufall abhängig sein, ob ein Stoff zuerst ins Körperinnere gelangt und dann dort seine Wirkung entfaltet oder ob der Stoff unmittelbar von außen die Gesundheit angreift (Rengier BT II, § 14 Rn. 20).















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 14.11 Uhr bearbeitet.



0 Kommentare.

Fragen und Anmerkungen: