Unbestellte Leistungen
Tags
Unterschlagung; unbestellte Leistungen; Waren; Lieferung; Verbraucher; Unternehmer; Ansprüche; Anspruchsausschluss; Ausschluss gesetzlicher Ansprüche; Verbraucherschutz; Zueignung; Rechtswidrigkeit; Einheit der Rechtsordnung; Reichweite Strafrecht; Zivilrecht
Problemaufriss
§ 241a I BGB schließt die zivilrechtlichen Ansprüche eines Unternehmers, der einem Verbraucher unverlangt Waren zusendet, aus. Er kann die Waren, obwohl sie nach h.M. in seinem Eigentum verbleiben, nicht herausverlangen (Schwarz NJW 2001, 1449, 1450; Erman BGB/Saenger, 16. Aufl. 2020, § 241a Rn. 17; a.A. Münchener Kommentar BGB/Finkenhauer, 8. Aufl. 2019, § 241a Rn. 36).
Fraglich ist, ob sich ein Verbraucher, der unverlangt zugesandte Waren behält, wegen Unterschlagung gem. § 246 I strafbar macht. Für eine Zerstörung der Sache gem. § 303 I gilt das Folgende analog.
Problembehandlung
Ansicht 1: Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist durch § 241a I BGB ausgeschlossen. Ein Verbraucher, der durch einen Unternehmer unverlangt zugesandte Waren behält, macht sich nicht gem. § 246 I strafbar (Schönke/Schröder/Bosch StGB, 30. Aufl. 2019, § 246 Rn. 23; Matzky NStZ 2002, 458, 462).
Kritik: Der Unternehmer bleibe zwar Eigentümer der unverlangt zugesendeten Sache, sein Eigentum werde aber völlig "entkernt", da alle daraus folgenden Ansprüche und der strafrechtliche Schutz aufgehoben seien. Dies sei ein kaum mehr verhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht (Schwarz NJW 2001, 1449, 1454).
Ansicht 2: Einer anderen Ansicht nach entfalte § 241a I BGB keine rechtfertigende Wirkung im Strafrecht. Der Verbraucher mache sich gem. § 246 I strafbar, wenn er die Sache behält. Ein Unternehmer, der sich die Sache wiederbeschafft, handele gerechtfertigt und mache sich nicht gem. § 242 I oder § 249 I strafbar (Schwarz NJW 2001, 1449, 1453).
Kritik: Durch § 241a I BGB sind alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Es käme zu Wertungswidersprüchen und würde dem Verbraucherschutz als Telos der Norm zuwiderlaufen, wenn diese "faktische Verfügungsbefugnis" nicht im Strafrecht zu einem Ausschluss der Rechtswidrigkeit der Verfügung führen würde (Sch/Sch/Bosch StGB, § 246 Rn. 23). Außerdem mache § 241a I BGB von der rechtlichen Missbilligung der Zerstörung oder Zueignung fremder Sachen eine Ausnahme, indem er alle Pflichten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer erlöschen lasse. § 241a I BGB entspreche damit der Struktur eines Rechtfertigungsgrundes (Problemfelder s. hier), der dem Verbraucher erlaube die Sache so zu behandeln, wie er wolle (Matzky NStZ 2002, 458, 463).
Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 8.58 Uhr bearbeitet.
Fragen und Anmerkungen: