### **Tags:**
§ 315d II StGB; Eigenhändigkeit; Zurechnung von Tatbeiträgen; Mittäterschaft; Autorennen
### **Problemaufriss**
§ 315d II StGB qualifiziert die Fälle des § 315d I Nr. 2 oder Nr. 3 StGB, wenn der Täter Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Fraglich ist, ob dieser Gefährdungserfolg im Wege mittäterschaftlicher Zurechnung gem. § 25 II StGB einem anderen Teilnehmer des Autorennens zugerechnet werden kann, der die Gefährdung nicht direkt mitverursacht hat.
**Beispiel:** A, B und C nehmen an einem verbotenen Autorennen teil. A hält einen Vorsprung von einigen hundert Metern, als er hinter einer Kurve mit einem unbeteiligten PKW kollidiert, wobei dessen Fahrer lebensbedrohlich verletzt wird.
Strafbarkeit von B und C gem. § 315d II StGB?
### **Problembehandlung**
Die Frage, ob der Gefährdungserfolg des § 315d II StGB anderen Teilnehmern des Autorennens, welche diesen nicht unmittelbar verursacht haben, im Rahmen mittäterschaftlicher Zurechnung zugerechnet werden können, ist umstritten.
<strong>Ansicht 1 (herrschende Meinung):</strong> Die Rspr. wertet § 315d II StGB als eigenhändiges Delikt. Dies folgert sie aus der Eigenhändigkeit von § 315d I Nr. 2 StGB, der nur vom Kfz-Führer begangen werden könne. Danach soll eine mittäterschaftliche Zurechnung der Tatbeiträge anderer Teilnehmer des Rennens ausgeschlossen sein. (BGH NStZ 2022, 292 (Rn. 26 ff.); StV 2022, 446 (Rn. 15); BeckOK StGB/<em>Kulhanek</em>, 68. Edition Stand: 01.02.2026, § 315d Rn. 51.) Nach Ansicht des 4. Strafsenats kann § 315d II StGB jedoch trotz des Postulats der Eigenhändigkeit dann verwirklicht sein, wenn ein Teilnehmer des Kfz-Rennens durch sein eigenes Fahrverhalten in der kritischen Verkehrssituation eine konkrete Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht (BGH NStZ 2022, 292 (Rn. 26)). Insoweit bedarf es dann keiner mittäterschaftlichen Zurechnung mehr.
<strong>Kritik:</strong> Teils wird bereits die Annahme des 4. Strafsenats abgelehnt, dass § 315d II StGB ein eigenhändiges Delikt sei (Vgl. *Jansen* NZV 2017, 214 (218); *Mitsch* DAR 2017, 70 (71)).
<strong>Ansicht 2:</strong> Teile der Literatur sehen eine Zurechnung gem. § 25 II StGB als unproblematisch an, da sie bereits den Charakter von § 315d II StGB als eigenhändiges Delikt verneinen (vgl. *Jansen* NZV 2017, 214 (218); *Mitsch* DAR 2017, 70 (71).
<strong>Kritik:</strong> Täter des § 315d I Nr. 2 oder Nr. 3 StGB kann ausweislich des eindeutigen Wortlauts nur sein, wer Führer eines Kfz ist. Dies spricht dafür, die Tatbestände als eigenhändige Delikte zu charakterisieren. Folgerichtig müsse dies dann aber auch für deren Qualifikation in § 315d II StGB gelten. (BGH NStZ 2022, 292 (Rn. 26 f.); BeckOK StGB/<em>Kulhanek</em> § 315d Rn. 51)
<strong>Ansicht 3:</strong> Eine dritte Ansicht knüpft an den Rechtsgrund des Verbots der Teilnahme an einem verbotenen Kfz-Rennen gem. § 315d I Nr. 2, II StGB an. Die Norm bezweckt nicht nur, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unmittelbare Auswirkungen des eigenen Verhaltens zu verhindern, sondern bezieht auch ein, dass Konkurrenten zu einem Dritte gefährdenden Verhalten veranlasst werden. Danach wäre jeder Kfz-Führer kraft seiner Rennteilnahme gem. § 315d I Nr. 2 StGB nicht nur für die abstrakten Gefahren verantwortlich, die unmittelbar auf sein eigenes Fahrverhalten zurückzuführen sind, sondern auch für jene abstrakten Gefahren, die unmittelbar auf dem absprachebedingten Fahrverhalten des Konkurrenten beruhen. Eine Verantwortlichkeit für konkrete Gefahren, die unmittelbar ausschließlich auf das Rennverhalten des Konkurrenten zurückzuführen sind, wäre dann die Konsequenz. (<em>Weigend</em> FS Fischer, 2018, S. 569 (579 f); <em>Haas</em> FS Mitsch, 2025, S. 69 (85 f.))
<strong>Kritik:</strong> Diese erweiternde Auslegung sei mit dem Wortlaut des § 315d II StGB, welcher sich explizit auf denjenigen bezieht, der im Fall des § 315d I Nr. 2. oder Nr. 3 StGB eines der geschützten Rechtsgüter gefährdet, nicht mehr vereinbar (vgl. BGH NStZ 2022, 292 (Rn. 27)).
<strong>Zum Beispiel:</strong> Nach Ansicht der Rspr. würde eine Strafbarkeit von B und C gem. § 315d II StGB vorliegend ausscheiden, da sich beide zum Zeitpunkt der Kollision einige hundert Meter entfernt hinter einer Kurve befanden und es daher an einem eigenen Verursachungsbeitrag durch eigenes Fahrverhalten in der riskanten Rennsituation mangelt. Die anderen beiden Ansichten würden hingegen auf dogmatisch unterschiedlicher Grundlage eine Verwirklichung des § 315d II StGB durch B und C bejahen.