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Lösung

Kurzübersicht

Tatkomplex 1: Der Coup im Juweliergeschäft

A. §§ 249 I Alt. 1, 250 I Nr. 1 a) Alt. 2 (-) I. Tatbestand (-) 1. Fremde bewegliche Sache (+) 2. Wegnahme (+) P: Zeitpunkt der Vollendung der Wegnahme (Wichtigkeit: 1) 3. Gewalt gegen eine Person (+) 4. Finalzusammenhang (Gewalteinsatz zwecks Wegnahme) (-), da A bereits vor Gewalteinsatz Gewahrsam begründet hatte

B. §§ 252 Alt. 1, 250 I Nr. 1 a) Alt. 2 (+) I. Tatbestand (+) 1. Vollendeter Diebstahl (+) 2. Gewalt gegen eine Person (+) 3. Auf frischer Tat betroffen (+) P. Wird Täter „auf frischer Tat betroffen“, wenn er der Entdeckung zuvorkommt? (Wichtigkeit: 3) 4. Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 250 I Nr. 1 a) Alt. 2 (+) P: Was ist unter einem „gefährlichen Werkzeug“ i.S.d. § 250 zu verstehen? II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

C. §§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1, 3 (+) insbes. Thematisieren der Regelbeispiele unter der Strafzumessung 1. § 243 I S. 2 Nr. 1 Einbrechen und Einsteigen in einen Geschäftsraum (+) 2. § 243 I S. 2 Nr. 3 Gewerbsmäßigkeit (+)

D. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a) (+)

E. §§ 223 I (+) Kein Vorliegen der Qualifikation gem. § 224 I Nr. 3

F. § 240 I (+) G. § 123 I (+)

Tatkomplex 2: Die Taxifahrt

A. §§ 253 I, 255, 250 II Nr. 1 (-) I. Tatbestand (-) 1. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (+) 2. Nötigungserfolg (+) 3. Vermögensverfügung (-) P: Vermögensverfügung als notwendige Voraussetzung der räuberischen Erpressung in Abgrenzung zum Raub? (Wichtigkeit: 3)

B. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, Alt. 2 (+) I. Tatbestand (+) 1. Voraussetzungen des § 249 I (+) 2. Qualifikation des § 250 II Nr. 1 (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

C. § 316a I (-) I. Tatbestand (-)

  1. Angriff auf Entschlussfreiheit (+)
  2. Führer eines Kfz (+) P: Wird das Kfz i.S.d. Norm „geführt“, wenn das Kfz bereits hält? (Wichtigkeit: 1)
  3. Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (-) P: Liegt ein Ausnutzen der Verhältnisse vor, auch wenn das Auto hält, weil die Fahrt bereits zu Ende ist? (Wichtigkeit: 3)

D. § 239b I Alt. 1 (-), mangels stabiler Bemächtigungslage P: Wann liegt ein Sich-Bemächtigen im zwei-Personen-Verhältnis vor (zur Abgrenzung zum üblichen Raub)?

E. § 240 I (+) F. § 241 II (+)

Lösung

Tatkomplex 1: Der Coup im Juweliergeschäft

Strafbarkeit des A

A. §§ 249 I Alt. 1, 250 I Nr. 1 a) Alt. 2 Indem A im Juweliergeschäft des B die Smaragdkette in seinem Säckchen verschwinden ließ und den B niederschlug, könnte er sich gem. §§ 249 I Alt. 1, 250 I Nr. 1a) Alt. 2 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand Dazu müsste A zunächst i.S.d. § 249 I eine fremde bewegliche Sache mittels Gewalt gegen eine Person weggenommen haben.

1. Die Smaragdkette stand im Eigentum des B\, sodass es sich um eine für A fremde bewegliche Sache handelte.

2. Eine Wegnahme erfordert den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Berechtigten. Fraglich ist hier, ob die Wegnahme vollendet wurde (Wichtigkeit: 1). Vorliegend ist zu beachten, dass sich A weiterhin in der generellen Gewahrsamssphäre* des B, nämlich in dessen Juweliergeschäft, befand. Doch auch in solchen Fällen ist die Begründung neuen Gewahrsams möglich über die Begründung einer sog. Gewahrsamsenklave. Diese liegt vor, wenn ein Zugriff des Eigentümers oder Dritter auf die Sache sozialauffällig und rechtfertigungsbedürftig wäre. Das von A mitgebrachte Säckchen stellt eine solche Gewahrsamsenklave dar, denn B hätte nicht einfach auf dessen Inhalt zugreifen können. Die Wegnahme ist zu bejahen.

3. Indem A den B niedergeschlagen hat, hat er auch Gewalt gegen eine Person angewandt.

4. Um den Finalzusammenhang zu wahren, müsste der Gewalteinsatz zwecks Wegnahme erfolgt sein. Vorliegend hatte A zum Zeitpunkt des Niederschlagens bereits neuen Gewahrsam an der Smaragdkette begründet. D.h. die Wegnahme war bereits vollendet. Der Einsatz des Nötigungsmittels konnte damit nicht mehr in einem finalen Zusammenhang mit der Wegnahme stehen.

5. Der objektive Tatbestand des § 249 I Alt. 1 ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis A hat sich nicht gem. §§ 249 I Alt. 1, 250 I Nr. 1a) Alt. 2 strafbar gemacht.

B. §§ 252 Alt. 1, 250 I Nr. 1 a) Alt. 2 Indem A die Smaragdkette wegnahm und den B niederschlug, könnte er sich gem. §§ 252 Alt. 1, 250 I Nr. 1a) Alt. 2 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand Dazu müsste er gem. § 252 bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen worden sein und gegen eine Person Gewalt verübt haben, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

1. A hat die Smaragdkette als fremde bewegliche Sache weggenommen. Dabei hatte er auch die für § 242 I erforderliche Zueignungsabsicht. Ein vollendeter Diebstahl liegt damit vor.

2. Indem A den B niederschlug\, hat er auch Gewalt gegen eine Person verübt.

3. Klärungsbedürftig ist jedoch\, ob A auf frischer Tat betroffen wurde, wenn er dem Entdeckt-Werden zuvor kommt (Wichtigkeit: 3). Auf frischer Tat betroffen ist jedenfalls, wer alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen wird. Vorliegend ist zu beachten, dass A seiner Entdeckung durch den Einsatz von Gewalt zuvorkam.

a) Der Wortlaut von § 252 „auf frischer Tat betroffen“ legt nahe, dass der Täter tatsächlich entdeckt worden sein muss. Ein Verzicht auf die tatsächliche Entdeckung des Täters könnte also gegen den in Art. 103 II GG festgelegten Bestimmtheitsgrundsatz vorstoßen. Danach wäre A nicht „Betroffen“.

b) Allerdings lässt der Wortlaut auch die Deutung zu, dass Täter und Opfer bloß räumlich und zeitlich zusammentreffen müssen. Folglich wäre es unerheblich, dass A seinem Bemerkt-Werden zuvorkam. Für diese Ansicht spricht auch Sinn und Zweck des § 252, denn dieser will zum einen das Opfer vor dem besonders gefährlichen Täter schützen. Diese Gefährlichkeit besteht i.d.R. unabhängig von der Entdeckung des Täters. Zum anderen will § 252 allgemein die Verteidigung der Diebesbeute mit Raubmitteln pönalisieren. Aus kriminalpolitischer Sicht lässt sich zudem anführen, dass der Täter bei einer Ablehnung der Strafbarkeit nach § 252 einzig nach den §§ 242, 223 bestraft würde, wonach die Strafe deutlich milder ausfiele. Aus kriminalpolitischer Sicht scheint dies bedenklich.

c) Dass A seiner Entdeckung durch den Einsatz von Gewalt zuvorkam, steht folglich seinem Betroffen-Sein auf frischer Tat nicht entgegen.

4. Die Voraussetzungen von § 252 sind gegeben.

5. Für § 250 I Nr. 1a) Alt. 2 müsste A ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt haben.

Hinweis: Die Bestrafung des räuberischen Diebs „gleich einem Räuber“ (§ 252) eröffnet nach allgemeiner Auffassung auch für den räuberischen Diebstahl die Qualifikationstatbestände der §§ 250 und 251.

Als solches kommt vorliegend der scharf geschliffene Schraubenzieher in Betracht.

Im Rahmen des § 250 I Nr. 1a) Alt. 2 ist strittig, unter welchen Voraussetzungen ein gefährliches Werkzeug vorliegt (Wichtigkeit: 3). Es kann jedenfalls nicht einfach auf die Definition von § 224 I Nr. 2 Alt 2 zurückgegriffen werden, da bei § 250 I Nr. 1a) Alt. 2 grade keine Verwendung des Werkzeuges vorliegen muss, sondern dieses nach dem klaren Wortlaut nur mitgeführt werden muss.

a) So könnte auf die Waffenersatzfunktion abzustellen sein und ein gefährliches Werkzeug nur dann vorliegen, wenn der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, bei seiner Verwendung als Verletzungsmittel erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Mit einem scharf geschliffenen Schraubenzieher können ähnlich erhebliche Verletzungen wie mit einem Messer verursacht werden, sodass nach dieser Ansicht A ein gefährliches Werkzeug bei sich führte.

b) Alternativ könnte auf einen Verwendungsvorbehalt oder eine Verwendungsabsicht des Täters abzustellen sein. Vorliegend hat sich A in seinem vorher gefassten Tatplan selbst im Falle seiner Entdeckung explizit gegen den Einsatz des Schraubenziehers gegen Personen entschieden. Nach dieser Ansicht stellt der Schraubenzieher also kein gefährliches Werkzeug i.S.d. Norm dar.

c) Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass eine objektive Bestimmung der Gefährlichkeit häufig schwierig ist, vgl. z.B. Sektflasche, Krawatte. Vielmehr macht erst die konkrete Verwendungsabsicht des Täters aus einem bestimmten Gegenstand ein gefährliches Werkzeug. Allerdings ist die Verwendungsabsicht der Verwendungsvorbehalt als subjektives Tatbestandsmerkmal dem Beweis oft nur schwer zugänglich. Gegen das Erfordernis eines Verwendungsvorbehalts spricht aber vor allem die systematische Auslegung: Denn anders als § 250 I Nr. 1b), der explizit eine Verwendungsabsicht fordert, tut dies § 250 I Nr. 1a) grade nicht. Zudem ist aus kriminalpolitischen Erwägungen zugunsten des Opferschutzes bereits dann ein gefährliches Werkzeug anzunehmen, wenn dem Gegenstand eine Waffenersatzfunktion zukommt. Der scharf geschliffene Schraubenzieher ist nach überzeugender Ansicht ein gefährliches Werkzeug i.S.d. Norm.

6. In subjektiver Hinsicht handelte A vorsätzlich\, d.h. mit Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Auch hatte er die Absicht sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Er schlug den B nieder\, um mit der Kette sicher fliehen zu können.

II. Rechtswidrigkeit Mangels Eingreifens von Rechtfertigungsgründen handelte A rechtswidrig.

III. Schuld A handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis Er hat sich wegen schweren räuberischen Diebstahls gem. §§ 252 Alt. 1, 250 I Nr. 1a) Alt. 2 strafbar gemacht.

Hinweis: Wer zunächst §§ 242 ff. prüft, spricht das Problemfeld der Voraussetzungen an ein gefährliches Werkzeug im Rahmen der Prüfung von §§ 242, 244 I Nr. 1 a) an (vgl. dazu den Fall „Gewalttätige Einbrecher“) und kann in der nachfolgenden Prüfung des §§ 252, 250 I Nr.1a) auf den Streit verweisen.

C. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 3 Indem A zur Wegnahme der Kette in das Juweliergeschäft eingebrochen und eingestiegen ist, könnte er sich gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 3 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand A hat die Smaragdkette als fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht weggenommen. Damit hat er den Tatbestand von § 242 I erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Strafzumessung A könnte das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 1 verwirklicht haben. Dazu müsste er zur Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum eingebrochen oder eingestiegen sein. Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. A hat in Diebstahlsabsicht das Fenster des Juweliergeschäfts als Geschäftsraum gewaltsam geöffnet. Einsteigen ist das Betreten des geschützten Raums auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Wege unter Entfaltung von Geschicklichkeit oder Kraft. A hat den Geschäftsraum in Diebstahlsabsicht durch ein Fenster betreten und dabei Kraft und Geschicklichkeit eingesetzt. § 243 I 2 Nr. 1 ist verwirklicht.

Weiter könnte A das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 3 erfüllt haben, wenn er auch gewerbsmäßig stiehlt. Gewerbsmäßig stiehlt, wer die Tat in der Absicht begeht, sich aus ihrer wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu schaffen. A lebt davon Schmuckstücke zu erbeuten und an die Versicherung der jeweiligen Eigentümer „gewinnbringend“ zu verkaufen. Er stiehlt daher gewerbsmäßig.

IV. Ergebnis A ist gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 3 strafbar.

D. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a) Für die Strafbarkeit nach §§ 242 I, 244 I Nr. 1a) gilt das zu § 250 I Nr. 1a) Gesagte entsprechend. D.h. der scharfgeschliffene Schraubenzieher stellt ein gefährliches Werkzeug dar, sodass A gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a) strafbar ist.

E. §§ 223 I, 224 I Nr. 3 A hat B durch den Schlag körperlich misshandelt, sodass A wegen einfacher Körperverletzung gem. § 223 I strafbar ist. Da sein Überfall aber nicht hinterlistig war, ist § 224 I Nr. 3 nicht erfüllt. A hat bloß ein Überraschungsmoment ausgenutzt und sein Vorgehen nicht planmäßig berechnend verdeckt.

F. § 240 I A hat B mit Gewalt dazu genötigt, die Entfernung der Kette zu dulden. Die Tat war auch rechtswidrig gem. § 240 II. A ist gem. § 240 I strafbar.

G. § 123 I Mangels generellen Einverständnisses des Geschäftsinhabers bzgl. des Betretens der Geschäftsräume außerhalb der Öffnungszeiten hat sich A auch gem. § 123 I strafbar gemacht.

Konkurrenzen und Teilergebnis für Tatkomplex 1 §§ 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2 und § 223 I und § 123 I stehen in Tateinheit (§ 52) und Idealkonkurrenz zueinander. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 3 tritt im Wege der Spezialität hinter §§ 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2 zurück. § 240 I wird durch § 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2 infolge Subsidiarität verdrängt.

Tatkomplex 2: Die Taxifahrt

Strafbarkeit des A

A. §§ 253 I, 255, 250 II Nr. 1 Indem A von C mit seinem scharfgeschliffenen Schraubenzieher in der Hand die Herausgabe sämtlicher Tageseinnahmen verlangte, könnte er sich gem. §§ 253 I, 255, 250 II Nr. 1 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand Dazu müsste er zunächst C unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen genötigt haben und dadurch dem Vermögen der C einen Nachteil zugefügt haben, um sich zu Unrecht zu bereichern, §§ 253 I, 255.

1. A hat der C mit dem gezückten Schraubenzieher in der Hand zugerufen: „Wenn Du die Kohle nicht sofort herausrückst\, ersteche ich Dich hier und jetzt!“. Damit liegt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vor.

2. C händigte das Geld an A aus\, sodass C durch die Drohung zu einer Handlung genötigt wurde.

3. Strittig ist, ob §§ 253 I, 255 zusätzlich in Abgrenzung zum Raub gem. § 249 I eine Vermögensverfügung tatbestandlich voraussetzt (Wichtigkeit: 3).

a) Dies könnte abzulehnen sein mit der Folge, dass in jedem Raub zugleich auch eine räuberische Erpressung liegt. Der Raub wäre also eine qualifiziere räuberische Erpressung. Zur Abgrenzung von Raub zu räuberischer Erpressung müsste dann auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt werden: Bei einem Weggeben läge eine Erpressung vor, bei einem Wegnehmen ein Raub.

Hier händigt C dem A das Geld aus, sodass nach diesem Ansatz eine räuberische Erpressung gegeben ist.

b) Alternativ könnte eine Vermögensverfügung tatbestandlich von §§ 253 I, 255 vorausgesetzt sein. Folglich würde die Abgrenzung zum Raub über die innere Willensrichtung des Opfers erfolgen: Geht das Opfer davon aus, dass der Täter seine Mithilfe benötigt, um an das Vermögen zu gelangen, liegt eine räuberische Erpressung vor. Glaubt das Opfer jedoch, dass der Täter dazu keine Mithilfe von ihm benötigt, liegt ein Raub vor.

Vorliegend war A aus Sicht der C nicht auf ihre Mithilfe angewiesen, denn A hätte die körperlich unterlegene C jederzeit überwältigen können und so Zugriff auf die Tageseinnahmen gehabt. Demgemäß liegt nach diesem Ansatz ein Raub vor.

Tipp: Werte den Sachverhalt aus, indem Du Umstände, wie hier die körperliche Unterlegenheit der C, in deine Lösung und Argumentation integrierst.

c) Da beide Ansätze zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid nötig.

Gegen das Erfordernis einer Vermögensverfügung i.R.d. §§ 253 I, 255 lässt sich zunächst der Wortlaut der Norm anführen, welcher eine solche gerade nicht verlangt. Dabei ist jedoch zu konstatieren, dass auch § 263 I seinem Wortlaut nach keine Vermögensverfügung verlangt und diese dennoch allgemein anerkannt ist.

Jedoch ist im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit zu bedenken, dass der besonders gewaltsam vorgehende Täter, der sein Opfer vor dem Zugriff auf die Sache bewusstlos schlägt und ohne Zueignungsabsicht agiert, begünstigt würde, wenn eine Vermögensverfügung gefordert würde. Gegen dieses normative Argument lässt sich jedoch anführen, dass sich der Gesetzgeber mit § 248b bewusst für eine Privilegierung solcher Fälle entschieden hat.

Weiter ist aus systematischer Sicht zu beachten, dass es sehr ungewöhnlich wäre, wenn in §§ 253 I, 255 als Grundtatbestand bzgl. der Strafe auf § 249 I als Qualifikationstatbestand verwiesen würde. Überdies hätte § 249 I gegenüber §§ 253 I, 255 keine eigenständige Bedeutung, was ebenfalls gegen die Annahme von § 249 I als Qualifikation zu §§ 253 I, 255 spricht.

Nach überzeugender Ansicht ist für §§ 253 I, 255 daher eine Vermögensverfügung erforderlich. Folglich ist §§ 253 I, 255 hier nicht erfüllt.

Hinweis: Die andere Ansicht ist auch sehr gut vertretbar! Wenn man dieser folgt und eine Vermögensverfügung für entbehrlich hält, ist §§ 253 I, 255 zu bejahen. Argumentativ ließe sich hier anführen, dass das Erfordernis der Vermögensverfügung dem Opferschutz widerspricht, was aus kriminalpolitischer Sicht bedenklich ist: Die Gefährlichkeit des Täters ist jeweils dieselbe. Systematisch zudem, dass die Rechtsfolge der räuberischen Erpressung, d.h. die Bestrafung „gleich einem Räuber“, auf eine Tatbestandsähnlichkeit hinweist. Der von C erlittene Vermögensnachteil liegt in dem Verlust der Tageseinahmen. Die erforderliche Absicht rechtswidriger Bereicherung sowie Vorsatz sind gegeben. § 249 I ist dann nicht mehr zu prüfen. Die Bestrafung des räuberischen Erpressers „gleich einem Räuber“ (§ 255) eröffnet nach allgemeiner Auffassung auch für die räuberische Erpressung die Qualifikationstatbestände der § 250 und § 251. Folgt man dieser Ansicht, ist § 250 II Nr. 1 i.R.v. §§ 253 I, 255 zu prüfen.

B. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2 Indem A von C mit seinem scharfgeschliffenen Schraubenzieher in der Hand die Herausgabe sämtlicher Tageseinnahmen verlangte, könnte er sich gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Da A der C unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht wegnahm\, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 249 I erfüllt. Denn aufgrund der Zwangslage vollzog sich der Gewahrsamswechsel trotz der Herausgabe gegen den Willen der C als Gewahrsamsinhaberin\, so dass fremder Gewahrsam gebrochen wurde und damit eine Wegnahme vorliegt.

2. Da A die C mit seinem scharfgeschliffenen Schraubenzieher bedrohte\, hat er i.S.d. § 250 II Nr. 1 bei der Tat auch ein gefährliches Werkzeug verwendet. Es ist insbesondere nicht erforderlich\, dass A für ein „Verwenden“ i.S.d. Norm mit dem Schraubenzieher zusticht oder ähnliches.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld A agierte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis A ist gem. §§ §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2 strafbar.

C. § 316a I Indem A den schweren Raub begangen hat als C am Steuer ihres Taxis saß, könnte er sich gem. § 316a strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand Dazu müsste er zur Begehung des Raubes einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt haben.

1. Indem A die C zur Herausgabe der Tageseinahmen nötigte\, hat er einen Angriff auf ihre Entschlussfreiheit verübt.

2. Fraglich erscheint\, ob C zum Zeitpunkt des Raubes ein Kfz führte. Ein Kfz führt\, wer mit dessen in-Bewegung-Setzen oder Halten befasst oder sonst mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist und gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann.

Hier befand sich C nach wie vor im Auto, war sogar noch angeschnallt. Der Halt erfolgte zwar nicht verkehrsbedingt; die war Fahrt schlichtweg zu Ende, aber der Motor lief noch, was darauf hindeutet, dass C sogleich mit der Rückkehr in den fließenden Verkehr gerechnet hatte. In dieser Situation war sie kein beliebiges Opfer, sondern in ihrer Verteidigungsmöglichkeit zumin­dest leicht eingeschränkt. Folglich führte sie zum Tatzeitpunkt ein Kfz.

Hinweis: Die andere Ansicht ist auch vertretbar, wenn man primär auf die angezogene Handbremse abstellt.

3. Da C nicht verkehrsbedingt\, sondern aufgrund des Endes der Taxifahrt gehalten hat\, fragt sich\, ob A die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat (Wichtigkeit: 3). Ein Ausnutzen der Verhältnisse des Straßenverkehrs liegt vor, wenn der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Führer des Kraftfahrzeugs entsteht. Diese Ge­fahrenlage besteht in erster Linie in der Beanspruchung des Fahrers durch die Konzentration auf die Fahrzeugbedienung bzw. die Verkehrslage sowie in der hieraus folgenden Erschwe­rung einer Gegenwehr.

Hinweis zur BGH-Rspr: Grds. kann laut BGH die spezifische Gefahrenlage des Straßenverkehrs auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ausgenutzt worden sein. Dann müssen jedoch weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Fahrzeugs und oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, die es zu einem besonders leichten Opfer des räuberischen Angriffs werden ließ. Dies muss der Täter für seine Tat auch bewusst ausgenutzt haben wollen. Ein Ausnutzen der besonderen Gefahrenlage im Straßenverkehr ist etwa nicht bereits gegeben, wenn eine Taxifahrerin beim Kassieren des Fahrpreises anhält. Zwar ist hier ihre Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf das Führen des Fahrzeugs gerichtet, sondern auf die Kassier-Tätigkeit, jedoch fehlen in diesem Fall die geforderten weiteren verkehrsspezifischen Umstände, die die Fahrerin zu einem besonders leichten Opfer werden lassen.

Vorliegend lief zwar der Motor weiter, doch genügt dies bei einem nicht verkehrsbedingten Halt nicht. Die Handbremse war bereits angezogen, was darauf hindeutet, dass C nicht mehr mit Verkehrsvorgän­gen befasst war, zumal sie gerade kassieren wollte und das Taxi vom C‘s Konzentration beanspruchenden, fließenden Verkehr weit entfernt stand. C war damit wie jedes beliebige Opfer; es bestand keine erhöhte Gefahrenlage i.S.v. § 316a I.

II. Ergebnis Folglich ist A nicht gem. § 316a I strafbar.

D. § 239b I Alt. 1 Indem A die C mit dem scharf geschliffenen Schraubenzieher bedrohte, könnte er sich gem. § 239b I Alt.1 strafbar gemacht haben.

Hinweis: Wer oben eine räuberische Erpressung (§§ 253 I, 255) bejaht hat, muss statt § 239b I Alt. 1 den § 239a I Alt. 1 prüfen und dort den Streit um das Erfordernis einer stabilen Ermächtigungsgrundlage im Zwei-Personen-Verhältnis führen.

I. Tatbestand Dazu müsste er sich der C bemächtigt haben, um sie durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.

1. Sich-Bemächtigen bedeutet\, dass der Täter die physische Gewalt über das Opfer begründet. Anders als bei der Entführung ist hierfür keine Ortsveränderung nötig.

Hier liegt grds. durch die Bedrohung mit dem scharf geschliffenen Schraubenzieher ein Sich-Bemächtigen vor. Allerdings ist im Zwei-Personen-Verhältnis (Wichtigkeit: 2), damit die Geiselnahme vom üblichen Raub unterschieden werden kann, die Schaffung einer stabilen Bemächtigungslage*, die von dem Täter zu einer weiteren Nötigungshandlung ausgenutzt wird, erforderlich. Wenn beide Handlungen zeitlich zusammenfallen ist eine sonstige eigenständige Bedeutung der Bemächtigungshandlung gegenüber der Erpressungshandlung notwendig. Denn ansonsten würden sämtliche Sachverhalte die von § 249 I erfasst sind und bei denen die Bemächtigungshandlung zugleich die erpresserische Nötigungshandlung ist, stets § 239b I unterfallen. Dies ist angesichts der hohen Strafandrohung von § 239b unbillig.

Hier vollzieht sich die eigentliche Bemächtigung erst mit der Bedrohung der C mit dem Schraubenzieher, sodass Bemächtigungs- und Raubhandlung vorliegend zusammenfallen, wobei die eine Handlung gegenüber der anderen keine eigenständige Bedeutung aufweist.

II. Ergebnis A hat sich nicht gem. § 239b I Alt. 1 strafbar gemacht.

E. § 240 I A hat sich auch gem. § 240 I strafbar gemacht, da C von A durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe der Tageseinnahmen genötigt wurde. Die Tat war auch i.S.d. § 240 II rechtswidrig.

F. § 241 II A hat C mit der Begehung einer gegen sie gerichteten Verbrechens (§ 12 I), nämlich mit einem Habgiermord (§ 211 II Var. 3), gedroht und sich damit gem. § 241 II strafbar gemacht.

Konkurrenzen und Teilergebnis für Tatkomplex 2 Hinter den vollendeten schweren Raub bzw. der vollendeten schweren räuberischen Erpressung treten § 241 II und § 240 I im Wege der Subsidiarität zurück.

Gesamtkonkurrenzen und Ergebnis

Die im ersten Tatkomplex verwirklichten Straftaten stehen mit den Taten des A im zweiten Tatkomplex in Handlungsmehrheit, § 53. D.h. A ist gem. §§ 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2 und § 223 I und § 123 I und §§ 249 I, 250 II Nr. 1 bzw. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 strafbar.

⃰ Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselworter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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