Lösung
Kurzübersicht
Tatkomplex 1: Das Geschehen in der Villa
Strafbarkeit von A und S
A. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II (+) I. Tatbestand Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache (+) P: Vollendung der Wegnahme in fremder Gewahrsamssphäre Gemeinsamer Tatplan und gemeinschaftlich mittäterschaftliche Tatausführung (+) Vorsatz und Absicht rechtswidriger Zueignung (+) II. Rechtswidrigkeit + Schuld (+) III. Strafzumessung, Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 1 (+)
B. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a) Alt. 2, Nr. 3, IV, 25 II (+) I. Tatbestand (+) Grunddelikt § 242 I (+) Qualifikation des § 244 I Nr. 1 (+) P: Welche Anforderungen werden an ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 I Nr. 1 a) gestellt und entspricht ein Taschenmesser diesen? (Wichtigkeit: 2) Mittäterschaftliche Begehungsweise (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
C. §§ 252, 25 II (+) I. Tatbestand (+) Schwerer Diebstahl (+) Gewalt gegen eine Person (+) Auf frischer Tat betroffen (+) P: Ist der Täter auf frischer Tat betroffen, wenn er seinem Entdeckt-Werden zuvorkommt (Wichtigkeit: 3)? Vorsatz (+), insbes. liegt auch Besitzerhaltungsabsicht vor II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
D. §§ 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2, c), II Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3a), b), 25 II (+) I. Tatbestand Grunddelikt § 252 (+) Qualifikationstatbestand § 250 I Nr. 1 a) Qualifikationstatbestand § 250 I Nr. 1 c) (+) Qualifikationstatbestand § 250 II Nr. 1 Alt. 2 (-) P: Welche Anforderungen werden an ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 Alt. 2 gestellt? Qualifikationstatbestand § 250 II Nr. 3a), b) (-) Voraussetzungen der Mittäterschaft § 25 II (+) Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Ergebnis §§ 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2, c) (+)
E. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, 25 II (+) I. Tatbestand Grunddelikt § 223 I (+) und gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II (+) Verwirklichung des § 224 I Nr. 2, Alt. 2 durch gefährliches Werkzeug (+) Verwirklichung des § 224 I Nr. 3 durch hinterlistigen Überfall (+) Verwirklichung des § 224 I Nr. 4 durch gemeinschaftliche Begehung (-), da sich A während des Angriffs versteckte Verwirklichung des § 224 I Nr. 5 wegen lebensgefährlicher Behandlung (+) Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
F. §§ 123, 25 II (+), wobei erforderlicher Strafantrag noch gestellt werden müsste, § 123 II
Tatkomplex 2: Die Flucht
Strafbarkeit von A
A. §§ 252, 250 I Nr. 1a) (+) I. Tatbestand (+) Diebstahl (+) Auf frischer Tat Betroffen-Sein (+) P: Innerhalb welchen Zeitraums darf noch die sog. „Tatfrische“ angenommen werden (Wichtigkeit: 2)? Anwendung von Gewalt (+) Vorsatz II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 (-) Grunddelikt (+) Qualifikation des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 wegen gefährlichen Werkzeugs (-) a. Mittels Taschenmessers (-), da dieses nicht verwendet wurde b. Mittels Schuh (-), da nur übliche Straßenschuhe verwendet
C. § 123 I (+)
Strafbarkeit von S A. §§ 252, 250 I Nr. 1a), 25 II (-), mangels gemeinsamen Tatplans B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 25 II (-), mangels gemeinsamen Tatplans C. § 123 I (+)
Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Das Geschehen in der Villa
Strafbarkeit von A und S
A. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II Indem A und S Wertsachen aus der Villa der P entwendet haben, könnten sie sich gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Dazu müssten sie zunächst in rechtswidriger Zueignungsabsicht eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben, § 242 I.
a) Bei den Wertgegenständen handelt es sich um fremde bewegliche Sachen, da diese im Eigentum der P standen.
b) Eine Wegnahme erfordert den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, ohne oder gegen den Willen des Berechtigten. Vorliegend ist zu beachten, dass sich A und S weiterhin in der generellen Gewahrsamssphäre* der P, nämlich in deren Villa, befanden, sodass die Vollendung der Wegnahme problematisch ist. Innerhalb einer fremden Gewahrsamssphäre kann neuer Gewahrsam über die sog. Gewahrsamsenklave begründet werden. Diese liegt vor, wenn ein Zugriff des Eigentümers oder Dritter auf die Sache sozialauffällig und rechtfertigungsbedürftig wäre. Der von A und S mitgebrachte Sack stellt eine solche Gewahrsamsenklave dar, denn P hätte nicht einfach auf dessen Inhalt zugreifen können. Die Wegnahme ist zu bejahen.
c) Die Wegnahme der fremden Sachen geschah gemeinschaftlich und auf Basis eines gemeinsamen Tatplans i.S.d. § 25 II.
d) A und S agierten mit Vorsatz und der Absicht rechtswidriger Zueignung.
II. Rechtswidrigkeit Mangels Eingreifens von Rechtfertigungsgründen handelten A und S rechtswidrig.
III. Schuld Ebenso handelten sie schuldhaft.
IV. Strafzumessung Sie haben das Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 1 verwirklicht, da sie zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude, nämlich die Villa der P eingestiegen sind.
V. Ergebnis A und S haben sich gem. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 25 II strafbar gemacht.
B. §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a) Alt. 2, Nr. 3, IV, 25 II Indem S beim Diebstahl sein Taschenmesser am Gürtel hatte und der Diebstahl in der Villa der P stattfand, könnten sich A und S auch gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a) Alt. 2, Nr. 3, IV, 25 II strafbar gemacht haben.
1. § 242 I als Grunddelikt wurde erfüllt.
2. Für die Qualifikation des § 244 I Nr. 1 müsste das Taschenmesser des A ein gefährliches Werkzeug darstellen, welches er während des Diebstahls bei sich führte. Insbesondere stellt ein Taschenmesser keine Waffe dar, da es nicht dazu bestimmt ist als Angriffsmittel gegen Menschen erhebliche körperliche Verletzungen hervorzurufen.
Unter welchen Voraussetzungen ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 I Nr. 1 a) vorliegt, ist strittig. Es kann jedenfalls nicht einfach auf die Definition von § 224 I Nr. 2 Alt. 2 zurückgegriffen werden, da bei § 250 I Nr. 1 a) Alt. 2 grade keine Verwendung des Werkzeuges vorliegen muss, sondern dieses nach dem klaren Wortlaut nur mitgeführt werden muss.
a) So könnte auf die objektive Gefährlichkeit bzw. die Waffenersatzfunktion abzustellen sein und ein gefährliches Werkzeug nur dann vorliegen, wenn der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, bei seiner Verwendung als Verletzungsmittel erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Dies ist bei einem Taschenmesser der Fall, sodass A nach dieser Ansicht ein gefährliches Werkzeug bei sich führte.
b) Alternativ könnte auf einen Verwendungsvorbehalt oder eine Verwendungsabsicht des Täters abzustellen sein. Vorliegend hat A sein Taschenmesser aus alter Gewohnheit in einem Etui am Gürtel gehabt, ohne hierüber weiter nachgedacht zu haben. Daher hatte er weder einen Verwendungsvorbehalt noch Verwendungsabsicht bzgl. des Messers, vielmehr trug er es als ehemaliger Pfadfinder nur aus alter Gewohnheit mit sich. Nach dieser Ansicht stellt das Taschenmesser also kein gefährliches Werkzeug i.S.d. Norm dar.
c) Für die letztgenannte Ansicht spricht, dass eine objektive Bestimmung der Gefährlichkeit häufig schwierig ist, vgl. z.B. Sektflasche, Krawatte. Vielmehr macht erst die konkrete Verwendungsabsicht des Täters aus einem bestimmten Gegenstand ein gefährliches Werkzeug. Allerdings ist die Verwendungsabsicht/der Verwendungsvorbehalt als subjektives Tatbestandsmerkmal dem Beweis oft nur schwer zugänglich. Gegen das Erfordernis eines Verwendungsvorbehalts spricht aber vor allem die systematische Auslegung: Denn anders als § 244 I Nr. 1b), der explizit eine Verwendungsabsicht fordert, tut dies § 244 I Nr. 1a) grade nicht. Zudem ist aus kriminalpolitischen Erwägungen zugunsten des Opferschutzes bereits dann ein gefährliches Werkzeug anzunehmen, wenn dem Gegenstand eine Waffenersatzfunktion zukommt. Das Taschenmesser ist nach überzeugender Ansicht ein gefährliches Werkzeug i.S.d. Norm.
3. Ob auch das Silbertablett ein gefährliches Werkzeug i.S.d.§ 244 I Nr. 1a) Alt. 2 darstellt, kann hier dahinstehen. Denn es wurde erst nach Vollendung der Wegnahme, d.h. als sich die Wertsachen der P bereits im Sack von A und S befanden, eingesetzt.
4. A und S sind zur Ausführung der Tat in die Villa der P eingestiegen, welche eine Wohnung i.S.d. § 244 I Nr. 3 darstellt.
5. Die Villa ist auch eine dauerhaft genutzte Privatwohnung i.S.d. § 244 IV.
6. Da der Wohnungseinbruchsdiebstahl durch gemeinsame Tatbegehung auf Basis eines gemeinsamen Tatplans geschah, liegen die Voraussetzungen von § 25 II vor. Diese sind auch bzgl. des bei sich Führens des Taschenmessers gegeben, da dieses für S gut sichtbar war. Es liegt kein Mittäterexzess vor.
7. A und S müssten auch mit Vorsatz, d.h. in Kenntnis aller objektiven Tatumstände mit Willen zur Tatbestandsverwirklichung agiert haben.
a) Sie handelten mit Vorsatz bzgl. der Begehung des Diebstahls in der Villa der P.
b) Fraglich ist, ob dies auch bzgl. des Bei-Sich-Führens des Taschenmessers gilt. A trägt das Messer aus alter Gewohnheit, allerdings ohne aktuell an dieses zu denken. In den „Dienstwaffenfällen“, bei denen Polizeibeamte die Dienstwaffe während des Diebstahls bei sich tragen, wird i.d.R. von einem sog. sachgedanklichen Mitbewusstsein ausgegangen. Dies meint das aktuell nicht reflektierte, aber dennoch vorhandene Wissen um Tatumstände. In Anlehnung hieran kann auch der Vorsatz des in alter Gewohnheit ein Messer tragenden A bejaht werden.
Hinweis: Ob ein sachgedankliches Mitbewusstsein bejaht werden kann, ist stets im Einzelfall unter Auslegung der konkreten Tatumstände zu prüfen. So wurde das sachgedankliche Mitbewusstsein in einem Fall mit der Erwägung verneint, dass der für seine Vergesslichkeit bekannte Polizist die von ihm stets mitgeführte Waffe „vergessen“ haben könne (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ 2007, 473).
II. Rechtswidrigkeit und Schuld Sie handelten rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis A und S haben sich gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a) Alt. 2, Nr. 3, IV, 25 II strafbar gemacht.
C. §§ 252, 25 II Indem S, wie von A erwartet, der P das Silbertablett gegen den Kopf geschlagen hat, könnten sich A und S gem. §§ 252, 25 II strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand Dazu müssten A und S bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen worden sein und Gewalt gegen eine Person verübt haben, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, § 252.
1. A und S haben einen schweren Diebstahl begangen.
2. Indem S die P niederschlug, hat er auch Gewalt gegen eine Person verübt. Zweifelhaft ist jedoch, ob A und S auf frischer Tat betroffen wurden, obwohl sie ihrem Entdeckt-Werden zuvorgekommen sind. Auf frischer Tat betroffen ist jedenfalls, wer alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen wird. Vorliegend ist zu beachten, dass S ihrer Entdeckung durch den Einsatz von Gewalt zuvorkam.
a) Der Wortlaut von § 252 „auf frischer Tat betroffen“ legt nahe, dass der Täter tatsächlich entdeckt worden sein muss. Ein Verzicht auf die tatsächliche Entdeckung des Täters könnte also gegen den in Art. 103 II GG festgelegten Bestimmtheitsgrundsatz vorstoßen. Danach wären A und S nicht „Betroffen“.
b) Allerdings lässt der Wortlaut auch die Deutung zu, dass Täter und Opfer bloß räumlich und zeitlich zusammentreffen müssen. Folglich wäre es unerheblich, dass S ihrem Bemerkt-Werden zuvorkam. Für diese Ansicht spricht auch Sinn und Zweck des § 252, denn dieser will zum einen das Opfer vor dem besonders gefährlichen Täter schützen. Diese Gefährlichkeit besteht i.d.R. unabhängig von der Entdeckung des Täters. Zum anderen will § 252 allgemein die Verteidigung der Diebesbeute mit Raubmitteln pönalisieren. Aus kriminalpolitischer Sicht lässt sich zudem noch der deutlich geringere Strafrahmen von § 242 und § 223 im Vergleich zu § 252 anführen.
c) Dass S ihrer Entdeckung durch den Einsatz von Gewalt zuvorkam steht folglich ihrem Betroffen-Sein auf frischer Tat nicht entgegen.
4. Da A die Diebesbeute vor P versteckte und damit rechnete, dass S die P mit dem Tablett niederschlagen würde, ist eine gemeinsame Tatausführung auf Basis eines, hier konkludent geschlossenen, Tatplans geben Somit kann A das Verhalten des S gem. § 25 II zugerechnet werden.
5. In subjektiver Hinsicht haben A und S vorsätzlich agiert.
6. Auch handelte A, der den Sack mit den Wertsachen trug und damit Gewahrsam an dem gestohlenen Gut hatte, in Besitzerhaltungsabsicht.
a) Nach dem Wortlaut des § 252: „um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten“, könnte anzunehmen sein, dass nur derjenige als Täter in Betracht kommt, der selbst Gewahrsam an der Diebesbeute hat; eine Drittbesitzerhaltungsabsicht ist in § 252 nicht erwähnt.
b) Da es für das Opfer aber keine Rolle spielt, ob es von dem Täter mit oder ohne Gewahrsam an der Diebesbeute niedergeschlagen wird, kann nach Sinn und Zweck der Norm, nämlich Opferschutz und Pönalisierung der Verteidigung der Diebesbeute mit Raubmitteln, auch der Täter ohne Gewahrsam an der Diebesbeute mit Besitzerhaltungsabsicht agieren.
c) Vorliegend muss dieser Streit jedoch nicht entschieden werden, da der Gewahrsam an der Diebesbeute von A als objektiver Umstand dem S ohnehin gem. § 25 II zugerechnet werden kann.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld A und S handelten rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis Sie haben sich gem. §§ 252, 25 II strafbar gemacht.
D. §§ 252, 250 I Nr. 1 a) Alt. 2, c), II Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3 a), b), 25 II Aufgrund des Bei-Sich-Führens des Messers und der Verwendung des Silbertabletts könnten sich A und S auch gem. §§ 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2, c), II Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3a), b), 25 II strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Das Grunddelikt §§ 252, 25 II wurde verwirklicht.
2. Da A mit sachgedanklichen Mitbewusstsein sein Messer bei sich führte und S dies wusste, haben die beiden auch §§ 250 I Nr. 1 a) Alt. 2, 25 II verwirklicht.
Hinweis: Aufgrund des Verweises "gleich einem Räuber" in § 252 sind die Qualifikationstatbestände des § 250 auch auf § 252 anzuwenden.
3. Durch den Schlag von S, im konkludenten Einverständnis mit A, wurde P in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht. Bei einem Schlag auf den Kopf mit einem aus Metall gefertigten Gegenstand, der mit „voller Wucht“ ausgeführt wird, kann es jederzeit zu irreversiblen Kopfverletzungen kommen. Mithin haben die beiden auch § 250 I Nr. 1 c) erfüllt.
4. Zudem könnten A und S auch §§ 250 II Nr. 1 Alt. 2, 25 II verwirklicht haben, indem S das Silbertablett verwendete, um die P niederzuschlagen.
Dazu müsste das Silbertablett ein gefährliches Werkzeug darstellen. Welche Voraussetzungen an ein gefährliches Werkzeug i.R.v. § 250 II Nr. 1 zu stellen sind, ist strittig.
a) Denkbar wäre zunächst, auf die Definition des gefährlichen Werkzeugs von § 224 I Nr. 2 Alt. 2 zurückzugreifen, denn genau wie dort muss i.R.v. § 250 II Nr. 1 das gefährliche Werkzeug dem Wortlaut nach tatsächlich verwendet worden sein. Maßgeblich ist nach diesem Ansatz also, ob der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Das aus Silber gefertigte Tablett konnte durch den Schlag gegen den Kopf der P deren Bewusstlosigkeit herbeiführen. Es hätte zudem zu schlimmeren Verletzungen, wie einem Schädelbruch, kommen können. Daher ist das Tablett nach diesem Ansatz als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren.
b) Aus systematischer Sicht könnte es jedoch geboten sein, in § 250 I und II identische Begriffe des gefährlichen Werkzeugs zu verwenden. Folglich wären die oben (im Rahmen des § 244) dargestellten umstrittenen Kriterien der objektiv gefährlichen Beschaffenheit der Waffenersatzfunktion bzw. des Verwendungsvorbehalts der Verwendungsabsicht auch hier anzuwenden. Wie dargestellt, überzeugt diejenige Ansicht, welche auf die Waffenersatzfunktion bzw. die objektiv gefährliche Beschaffenheit abstellt. Folglich ist maßgelblich, ob das Silbertablett objektiv gefährlich ist und eine Waffenersatzfunktion aufweist. Dies ist zu verneinen, denn es handelt sich um einen Alltagsgenstand, dessen Funktion primär im Transport von Geschirr und sonstigen Gegenständen liegt. Da es sich um ein antikes Silbertablett handelte, könnte es auch primär dekorative Zwecke haben. Eine Waffenersatzfunktion kommt ihm jedenfalls nicht zu. D.h. nach diesem Ansatz ist das Tablett nicht als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren.
Hinweis: Wer sich oben für den Ansatz entschieden hat, der auf Verwendungsvorbehalt/Verwendungsabsicht abstellt, muss dies konsequenterweise auch hier tun. Prinzipiell sind beide Ansichten sehr gut vertretbar! Da das Gutachten in sich aber schlüssig sein muss, darf es keine widersprüchlichen Wertungen enthalten. Es darf sich also nicht oben für die eine Ansicht entschieden werden und dann hier unten für die andere.
c) Da die Ansätze zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid notwendig:
Eine Orientierung an § 224 I Nr. 2 Alt. 2 ist abgesehen von dem systematischen Bruch, Begriffe im selben Tatbestand unterschiedlich auszulegen, auch deshalb nicht überzeugend, da die Verwendung i.S.d. § 250 II Nr. 1 Alt. 2 auch die Verwendung zur Drohung sein kann. § 250 II Nr. 1 Alt. 2 setzt damit im Gegensatz zu § 224 I Nr. 2 Alt. 2 gerade keinen Verletzungserfolg voraus, so dass eine Gleichsetzung scheitern muss.
Folglich ist derselbe Maßstab wie bei § 250 I Nr. 1a) Alt. 2 auch bei § 250 II Nr. 1 Alt. 2 anzuwenden, mit dem Ergebnis, dass das Silbertablett als Alltagsgegenstand kein gefährliches Werkzeug ist. § 250 II Nr. 1a) ist nicht verwirklicht.
Hinweis: Am Beisichführen i.S.d. § 250 I Nr.1a) und 1b) fehlt es, wenn der Gegenstand nur zufällig am Tatort herumliegt und vom Täter ergriffen werden kann. Anderes gilt, wenn der Gegenstand – wie hier – tatsächlich eingesetzt wird.
5. Obwohl P durch den Schlag mit dem Silbertablett bewusstlos zu Boden sank, ist das Vorliegen einer schweren körperlichen Misshandlung i.S.d. § 250 II Nr. 3a) abzulehnen. Denn mit systematischem Blick auf dasselbe Strafmaß von Nr. 3a) und b) ist eine Gleichwertigkeit bzgl. der Tatschwere zu fordern. Eine schwere körperliche Misshandlung ist daher nur dann gegeben, wenn das Opfer erhebliche Schmerzen oder Verletzungen erleidet. Bei einer einfachen Bewusstlosigkeit ist diese Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Da P durch den Schlag nicht in konkreter Todesgefahr war, sondern lediglich bewusstlos war, ist auch § 250 II Nr. 3 b) nicht erfüllt.
7. A und S handelten sowohl hinsichtlich der Qualifikationstatbestände als auch der gemeinschaftlich mittäterschaftlichen Begehungsweise mit Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld Sie handelten rechtswidrig und schuldhaft.
IV. Ergebnis A und S haben sich gem. §§ 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2, c), 25 II strafbar gemacht.
E. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 25 II Indem S, wie von A erwartet, der P das Silbertablett mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen hat, könnten sich A und S zudem gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5, 25 II strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Dazu müssten sie P körperlich misshandelt oder gesundheitlich geschädigt haben, § 223 I. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung des Körpers durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Ein Schlag mit einem Silbertablett auf den Kopf, der so heftig ausgeführt wird, dass er zur Bewusstlosigkeit führt, verursacht starke Schmerzen. Eine körperliche Misshandlung ist gegeben.
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Bewusstlosigkeit ist ein pathologischer Zustand, da er negativ vom Normalzustand abweicht. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor.
Wie gezeigt, geschah diese auf der Basis eines gemeinsamen Tatplans, sodass das Handeln des S dem A gem. § 25 II zuzurechnen ist.
2. Weiter könnte § 224 I Nr. 2 Alt. 2, 25 II verwirklicht sein. Dazu müsste das Silbertablett ein gefährliches Werkzeug sein. Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung seiner konkreten Verwendung geeignet ist erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Ein aus Silber gefertigtes Tablett, das mit voller Wucht gegen den Kopf geschlagen wird, ist geeignet erhebliche Verletzungen hervorzurufen und damit ein gefährliches Werkzeug.
3. Ferner könnte § 224 I Nr. 3, 25 II erfüllt sein. Dazu müsste ein hinterlistiger Überfall vorliegen. Ein Überfall ist jeder plötzliche überraschende Angriff auf einen Ahnungslosen. Er ist hinterlistig, wenn der Täter dabei planmäßig berechnend seine wahren Absichten verdeckt. Für P kam der Angriff von einem Fremden nachts in der eigenen Wohnung plötzlich und überraschend, ein Überfall ist zu bejahen. Da S mit dem Tablett in der Hand geduldig wartete bis P die Treppe herunterkam und grade nicht spontan agierte, liegt auch ein planmäßiges berechnendes Vorgehen vor.
Hinweis: Andere Ansicht vertretbar mit der Argumentation, dass S lediglich ein Überraschungsmoment ausgenutzt hat.
4. § 224 I Nr. 4 ist dagegen nicht verwirklicht, da sich A während des Angriffs hinter dem Schrank versteckt hat. Eine gesteigerte Gefährlichkeit durch zumindest vorbehaltendes Zusammenwirken der Beteiligten ist damit ausgeblieben.
5. Da der Schlag mit dem Silbertablett, wie bereits gezeigt, eine konkret lebensgefährliche Behandlung darstellt, ist auch § 224 I Nr. 5 erfüllt.
6. A und S handelten vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld Die beiden handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis A und B haben sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5, 25 II strafbar gemacht.
F. §§ 123, 25 II Indem A und S in die Villa der P eingestiegen sind, haben sie deren Wohnung ohne bzw. gegen deren Willen betreten und damit § 123 I verwirklicht. Der erforderliche Strafantrag müsste noch von P gestellt werden, vgl. § 123 II.
Konkurrenzen und Teilergebnis für Tatkomplex 1 §§ 242 I, 243 I Nr. 1, 25 II wird von §§ 242 I, 244 I Nr. 1a) Alt. 2, Nr. 3, IV, 25 II konsumiert.
Ebenso wird §§ 252, 25 II von §§ 252, 250 I Nr. 1 a) Alt. 2, c), 25 II konsumiert. Auch § 123 tritt hinter §§ 242 I, 244 I Nr. 3 im Wege der Konsumtion zurück.
§§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5, 25 II und §§ 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2, c), 25 II stehen zueinander in Tateinheit, § 52.
Zu ihnen steht §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a) Alt. 2, Nr. 3, IV, 25 II in Tatmehrheit, § 53.
Hinweis: Für eine Aussetzung (§ 221) bietet der Sachverhalt weder im ersten noch im zweiten Tatkomplex genügend Anhaltspunkte.
Tatkomplex 2: Die Flucht
Strafbarkeit von A
A. §§ 252, 250 I Nr. 1 a) Indem A dem B mit sportlichem Spreizschritt in den Bauch getreten hat, um mit seinem kostbaren Sack entkommen zu können, während er noch sein Taschenmesser am Gürtel trug, könnte er sich gem. §§ 252, 250 I Nr. 1a) strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand Dazu müsste er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen worden sein und gegen eine Person Gewalt verübt haben.
1. A hat einen Diebstahl begangen, s.o.
2. Fraglich ist, ob A auch auf frischer Tat betroffen wurde.
a) Wie bereits oben erörtert, genügt für ein Betroffen-Sein, dass Täter und Opfer räumlich und zeitlich zusammentreffen. Dies war bei A und B der Fall.
b) Allerdings treffen S und A erst nach einem zehnminütigen Wettrennen mit den Polizisten auf B. Zu klären ist also, ob Tatfrische auch noch nach so einem langen Zeitraum besteht.
Wichtig für die Tatfrische ist, dass zwischen dem Diebstahl und dem Einsatz des Nötigungsmittels, ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. D.h. der Täter muss direkt nach der Tat entweder am Tatort oder in unmittelbarer Nähe des Tatortes betroffen worden sein. Die räumliche Beziehung besteht auch dann, wenn der Täter direkt nach Begehung der Tat verfolgt wird und im Verlaufe dieser Flucht ein Nötigungsmittel einsetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Flucht nicht eine solche räumliche Distanz zwischen Täter und Verfolger schafft, dass der Gewahrsam gesichert und damit der Diebstahl als beendet angesehen werden muss.
Vorliegend traf A direkt nach Begehung des Diebstahls vor der Villa auf die Polzisten, welche die Verfolgung sogleich aufnahmen. Da die Polizisten A und S die ganze Zeit über dicht auf den Fersen blieben, kann die Gewahrsamssicherung hier noch nicht als gegeben und deshalb der Diebstahl nicht als beendet angesehen werden als B auftauchte.
Da die Polizisten A und B dicht auf den Fersen bleiben, kann hier noch nicht von einer die Vortat beendenden Gewahrsamssicherung gesprochen. Vorliegend ist daher die Tatfrische zu bejahen.
c) Indem A dem B in den Bauch getreten hat, hat er auch Gewalt angewendet.
Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass B gar nichts von dem Diebstahl wusste und deshalb A und S gar nicht verfolgt hat bzw. aufhalten wollte. Vielmehr hält A ihn nur für einen Polizisten in Zivil, der ihm die Tatbeute abnehmen möchte.
§ 252 spricht jedoch seinem Wortlaut nach nur von „eine[r] Person“ und nicht etwa von „einer schutzbereiten Person“. Auch Sinn und Zweck der Norm, nämlich Opferschutz und Pönalisierung der Verteidigung der Diebesbeute mit Raubmitteln, gebieten hier keine Differenzierung. Folglich kann sich die Ausübung von Gewalt gegen jede beliebige außenstehende Person richten, von der der Dieb, sei es auch irrtümlich, annimmt, dass sie ihm den erlangten Gewahrsam zugunsten des Berechtigten wieder entziehen werde
d) Die Anforderungen an das gefährliche Werkzeug i. S. d. § 250 I Nr. 1a) Alt. 2 sind streitig (s.o.). Nach der hier verfolgten objektiven Betrachtung ist das Messer als gefährliches Werkzeug zu werten.
2. A handelte vorsätzlich und mit Besitzerhaltungsabsicht, da es ihm grade darum ging durch seinen Angriff auf B mit seinem kostbaren Sack entkommen zu können.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld A agierte rechtswidrig und schuldhaft
III. Ergebnis A hat sich gem. §§ 252, 250 I Nr. 1a) strafbar gemacht.
B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 Indem A dem B mit sportlichem Spreizschritt in den Bauch getreten hat, könnte er sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Ein Tritt in den Bauch stellt eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung dar, denn ein solcher Tritt verursacht starke Schmerzen und ruft einen pathologischen Zustand in Form von Hämatomen hervor.
2. Fraglich ist, ob A die Körperverletzung des B mittels eines gefährlichen Werkezugs begangen hat.
a) Das Taschenmesser kommt als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 nicht in Betracht, da es von A bei der Tat nicht verwendet wurde.
b) Jedoch könnte der beschuhter Fuß, mit dem der Tritt vollzogen wurde, ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 sein. Bei der Frage, ob Schuhe ein gefährliches Werkzeug i.S.d. Norm darstellen, ist nach der Art der Schuhe zu differenzieren. So sind feste und schwere Schuhe nach ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet, bei Tritten zum Bauch erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Heute übliche Straßenschuhe sind dazu jedoch eher nicht geeignet.
Hinweis: Heute übliche Straßenschuhe sind jedoch dann als gefährliches Werkzeug i.S.d. Norm zu bewerten, wenn mit ihnen Tritte gegen das Gesicht oder andere besonders empfindliche Körperregionen ausgeführt werden.
3. A handelte vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld A agierte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis A hat sich gem. § 223 I strafbar gemacht.
C. § 123 I Indem A fremde Gärten durchquerte, hat er vorsätzlich befriedetes Besitztum von anderen gegen oder ohne deren Willen betreten. Dies geschah auch rechtswidrig und schuldhaft. A hat sich gem. § 123 I strafbar gemacht.
Strafbarkeit von S
A. §§ 252, 250 I Nr. 1 a), 25 II S hat sich durch den Angriff von A gegen B nicht gem. §§ 252, 250 I Nr. 1 a) strafbar gemacht , da dieser nicht auf Basis eines gemeinsamen Tatplans erfolgte.
B. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 25 II Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine Strafbarkeit des S gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 aus.
C. § 123 I Jedoch hat sich auch S durch das Durchqueren der Gärten gem. § 123 I strafbar gemacht.
Konkurrenzen und Teilergebnis für Tatkomplex 2 A hat sich tateinheitlich gem. §§ 252, 250 I Nr. 1a), §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 und § 123 I strafbar gemacht.
S hat sich nur gem. § 123 I strafbar gemacht.
Gesamtergebnis und Konkurrenzen
A ist gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5, 25 II und §§ 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2, c), 25 II sowie gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a) Alt. 2, Nr. 3, IV, 25 II im ersten Tatkomplex strafbar. Im zweiten Tatkomplex, der zum ersten in Tatmehrheit (§ 53) steht, gem. §§ 252, 250 I Nr. 1a); § 223 I und § 123 I.
B ist gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5, 25 II und §§ 252, 250 I Nr. 1a) Alt. 2, c), 25 II sowie gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a) Alt. 2, Nr. 3, IV, 25 II im ersten Tatkomplex strafbar. Im zweiten Tatkomplex, der zum ersten in Tatmehrheit (§ 53) steht, nur gem. § 123 I.
⃰ Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselworter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
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