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Lösung

Kurzübersicht

Tatkomplex 1: Der Einbruch und das Geschehen im Baumarkt

Strafbarkeit des A

A. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Besonders schwerer Fall gem. § 243 I 2 Nr. 1 (-) P: Versuch des Regelbeispiels (Wichtigkeit: 2) IV. Ergebnis § 242 I (+)

B. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a Alt. 2 (-) I. Tatbestand (-) Grundtatbestand (+) Qualifikationstatbestand (-) P: Brecheisen als gefährliches Werkzeug? - Anforderungen an ein gefährliches Werkzeug iSd § 244 I Nr. 1a Alt. 2 (Wichtigkeit: 2)

C. §§ 303 I, 22, 23 I (+) Insb. kein Rücktritt, da Tataufgabe nicht freiwillig erfolgte

Strafbarkeit des V

A. §§ 242 I, 27 I (-) I. Tatbestand (-) Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (+) b) Beihilfehandlung (-) P: Neutrale Alltagshandlungen als taugliche Teilnahmehandlung (Wichtigkeit: 3) II. Ergebnis (-)

B. § 306 I Nr. 1 i.V.m. § 30 I (+) I. Vorprüfung (+) Hier ist § 30 I unbedingt zu beachten! II. Tatentschluss (+) P: Anforderungen an die Konkretisierung der Haupttat III. Unmittelbares Ansetzen (+) IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

C. § 306a I Nr. 3 i.V.m. § 30 I (-), mangels Anstiftervorsatz

Tatkomplex 2: Die Straßenbahnfahrt

Strafbarkeit des A

A. § 267 I (-) I. Tatbestand (-) Verfälschen durch Aufbringen des Klebestreifens (-) Herstellung einer unechten, oder Verfälschen einer echten Urkunde durch das Abstempeln (-) II. Ergebnis (-)

B. § 274 I Nr. 1 (+) I. Tatbestand Durch Überkleben des Fahrscheins (-) Durch Abstempeln des Fahrscheins (-) Durch Abwischen des Stempelaufdrucks (Fahrschein als Urkunde und Beschädigen) (+) Vorsatz und Nachteilszufügungsabsicht (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)

C. § 263 I (+)

D. § 265a I Var. 3 (+), aber formelle Subsidiarität zu § 263 I

E. § 123 I (-) Generelle Zutrittserlaubnis als tatbestandsausschließendes Einverständnis / „Strumpfmaskentheorie“

Tatkomplex 3: Der Schmuck

Strafbarkeit des A

A. § 263 I (-), mangels Vermögensschaden P: Führt der bloß gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten zum Vermögensschaden? ("Makeltheorie") (Wichtigkeit: 2)

B. § 246 I (-) P: Problematik des zweiten Zueignungsakts (Wichtigkeit: 1)

Strafbarkeit der F

A. § 259 I (-) mangels tauglichen Tatobjektes P: Surrogate als taugliche Tatobjekte iSd § 259 I? Straflosigkeit der Ersatzhehlerei (Wichtigkeit: 2) hinsichtlich Perlenkette Ausnahme bzgl. Wechselgeld? (Sachqualität vs. Wertsummengedanke) (-)

B. § 261 II Nr. 1 (-) 100 €- Schein & Perlenkette sind als Surrogate auch vom Tatbestandsmerkmal „Herrühren“ iSd § 261 erfasst allerdings taugliche Vortat Fehlt nach § 261 I 2 Nr. 4 (-)

Gesamtergebnis & Konkurrenzen F ist straflos A: § 242 I, § 263 I, § 274 I Nr. 1, § 53 (Realkonkurrenz) V: § 306 I Nr. 1 iVm § 30

Lösungsskizze

Tatkomplex 1: Der Einbruch und das Geschehen im Baumarkt

Strafbarkeit des A

A. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 Indem A den 500-Euro-Schein aus N´s Auto entwendete, könnte er sich gem. §§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand Dazu müsste A eine fremde bewegliche Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen haben.

1. Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung hat N den Gewahrsam am 500-Euro-Schein nicht bereits durch das Zurücklassen im Auto verloren. Daher liegt eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache durch A vor.

2. Diese Wegnahme erfolgte auch vorsätzlich sowie mit Zueignungsabsicht, denn A maßte sich Eigentümerbefugnisse an, indem er beabsichtigte das Geld zum Kauf einer Sache – der Perlenkette – zu verwenden.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft.

III. Besonders schwerer Fall des Diebstahls Fraglich ist, ob hier von einem besonders schweren Fall gem. § 243 I S. 2 Nr. 1 auszugehen ist. Dafür müsste A in einen umschlossenen Raum eingebrochen sein.

1. Das Auto stellt einen umschlossenen Raum dar.

2. Unter Einbrechen versteht man das Öffnen einer den Zutritt verwehrenden Umschließung unter Kraftentfaltung oder Werkzeugeinsatz von außen. Dies wäre bei einem tatsächlichen Einsatz des Brecheisens wie von A geplant anzunehmen. Allerdings war der Einsatz wegen der nicht abgeschlossenen Tür nicht nötig; es handelt sich also (untechnisch gesprochen) um einen Versuch des Regelbeispiels. Ob in einem solchen Fall die Indizwirkung des Regelbeispiels ebenso eingreift wie beim „vollendeten Regelbeispiel“, ist umstritten.

a) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass Regelbeispiele in solchen Fällen keine Indizwirkung entfalten. Begründet wird dies damit, dass es sich dabei um eine Strafzumessungsregel handelt und nicht um ein Tatbestandsmerkmal, weswegen eine Indizwirkung nur eintreten könne, wenn das Regelbeispiel vollständig erfüllt ist.

b) Nach einer anderen Ansicht sei die Indizwirkung eines Regelbeispiels auch gegeben, wenn dieses nur „versucht“ wurde. Begründet wird dies damit, dass die Regelbeispiele „tatbestandsähnlich“ seien und der Gesetzgeber durch die Umwandlung einer Qualifikation in eine Strafzumessungsregel die Strafbarkeit nicht habe beschränken wollen.

Tipp: Argumentationen mit Hilfe der Auslegungsmethoden (Wortlaut etc.) sind immer gern gesehen!

c) Gegen die zweite Ansicht spricht, dass sich § 22 seinem Wortlaut nach nur auf Tatbestände, nicht auf die Strafzumessung bezieht. Mit Blick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Bestimmtheitsprinzip kann ein Regelbeispiel also nicht versucht werden. Außerdem würden nach dieser Ansicht das vollendete und das versuchte Einbrechen im Ergebnis gleichbehandelt, was unverhältnismäßig erscheint. Es ist daher der ersten Ansicht zu folgen.

3. Das Regelbeispiel ist vorliegend nicht erfüllt.

Hinweis: Ausführungen zu der Frage, ob ein unbenannter schwerer Fall vorliegen könnte, sind in der Klausur nicht erforderlich!

IV. Ergebnis A hat sich ausschließlich gem. § 242 I strafbar gemacht.

B. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a Alt. 2 A könnte sich gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a Alt. 2 strafbar gemacht haben, indem er den 500-Euro-Schein aus N´s Auto entwendete.

I. Tatbestand 1. Der Grundtatbestand des § 242 I ist wie bereits geprüft erfüllt.

2. Fraglich ist, ob das Brecheisen ein anderes gefährliches Werkzeug darstellt. Die Anforderungen an ein solches Werkzeug sind umstritten. Angesichts der bisweilen komplexen Einordnung verschiedener Gegenstände als gefährliches Werkzeug, ist eine teleologische Auslegung angezeigt: Das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs wird wegen der latenten Gefahr, einen Raub zu begehen, gesondert unter Strafe gestellt. Indes kann nicht jedes Werkzeug - ohne zur Ausuferung des Tatbestandes zu führen - als gefährlich iSd § 244 qualifiziert werden, das potentiell in gefährlicher Weise eingesetzt werden kann.

a) Nach einer Auffassung bestimmt sich die Gefährlichkeit des Werkzeugs nach objektiven Kriterien*. Danach soll ein gefährliches Werkzeug vorliegen, wenn der Gegenstand offenkundig zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet ist. In Bezug auf diese geforderte „Offenkundigkeit“ werden unterschiedliche Anforderungen gestellt. Einschränkend wird mitunter vertreten, dass die Offenkundigkeit jedenfalls bei einer offensichtlichen Zweckentfremdung zu verneinen sei. Nach anderer Ansicht soll es gar erforderlich sein, dass eine andere Verwendung des Gegenstands als zur Beibringung erheblicher Verletzungen ausgeschlossen sei. Schließlich wird teils auch auf das Bestehen eines gesetzlichen Verbots hinsichtlich des mitgeführten Gegenstandes abgestellt. Die Befürworter der objektiven Theorien beziehen sich auf den Wortlaut des § 244 I Nr. 1a (ein „anderes“ gefährliches Werkzeug): Danach sei die Waffe lediglich ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs, folglich müsse – wie auch der Waffenbegriff – der Begriff „gefährliches Werkzeug“ objektiv verstanden werden. Nach einer weiteren Auslegung i.S.d. objektiven Kriterien könnte man hier ein gefährliches Werkzeug annehmen, da man durch Schläge mit einem Brecheisen (beispielsweise auf den Kopf) gravierende Verletzungen herbeiführen kann. Die restriktiveren Vertreter der objektiven Kriterien müssten die Qualifikation dagegen verneinen.

b) Eine zweite Position geht auch von einer objektiven Bestimmung aus, will dabei aber fragen, ob unter den konkreten Tatumständen die Vermutung gerechtfertigt ist, dass der Täter den Gegenstand einsetzen werde. Verlangt wird insoweit eine Vergleichbarkeit mit echten Waffen. Die Vertreter dieser „Verdachtstheorie“ begründen ihre Ansicht damit, dass die bloße Eignung des Werkzeugs zur Verursachung schwerer Verletzungen noch nicht ausreichend sein könne. Vielmehr müssten sozialüblich oder deliktstypisch mitgeführte Gegenstände (z.B. Ledergürtel, Einbruchswerkzeug) aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschieden werden. Die potentiell gefährlichen Gegenstände müssen durch den Täter zu irgendeinem Zeitpunkt dazu bestimmt werden, auch als solche genutzt werden zu können. Von diesem Gesichtspunkt aus ist ein gefährliches Werkzeug zumindest jedes Werkzeug, das ausschließlich in verletzender Weise eingesetzt werden kann. Besonders naheliegend ist dies bei waffenähnlichen Gegenständen. Da A das Brecheisen zum Öffnen der Autotür bei sich führte, bestünde hier kein Verdacht der Verwendung als gefährliches Werkzeug.

c) Teilweise wird dagegen ein subjektiver Verwendungsvorbehalt oder zumindest eine generelle Widmung des Täters verlangt, da eine objektive Bestimmung der Gefährlichkeit letztlich unmöglich sei – nahezu jedes Werkzeug könne in gefährlicher Weise eingesetzt werden, und umgekehrt sei kaum ein Gegenstand absolut ungefährlich. Dabei ist diese Ansicht der "Verdachtstheorie" nicht fern, indem nicht auf ein "Bestimmen" abgestellt wird, sondern auf das Bewusstsein des latenten Vorbehaltes das Werkzeug auch zu nutzen. Eine dahingehende Unterscheidung ist unter Umständen schwer zu treffen. Dem entgegenhaltend muss es eine hohe Wahrscheinlichkeit geben, dass das Werkzeug zur Eskalation beitragen kann. Freilich ist diese Gefahr am größten, wenn der Täter sich bereits vor Tatbeginn vornimmt, dieses im späteren Verlauf (gegebenenfalls) einzusetzen. Jedoch entspricht dies weder der Systematik noch können teleologische Erwägungen einen Verwendungsvorbehalt begründen: Denn die Gefahr der Eskalation besteht gerade dann, wenn der Täter sich bloß des Mitführens bewusst ist. Von § 244 soll nicht nur derjenige erfasst werden, der ohnehin bereit ist, einen Raub zu begehen, sondern gerade denjenigen erfassen, der sich wegen des Mitführens eines Werkzeugs spontan hierzu entschließt. Weiter wird gegen das Erfordernis einer Verwendungsabsicht vorgebracht, dass eine solche gerade nur in § 244 I Nr. 1 b) vorausgesetzt werde und diese Qualifikation anderenfalls leer liefe. A hatte weder einen Verwendungsvorbehalt noch eine generelle Widmung im Hinblick auf das Brecheisen. Daher würde auch diese Auffassung zur Verneinung der Qualifikation kommen.

3. Einzig mit einer weiten Auslegung i.S.d. objektiven Kriterien käme man zur Bejahung der Qualifikation. Eine Bestimmung der Gefährlichkeit des Werkzeugs anhand objektiver Kriterien ist jedoch schon deshalb ungünstig, da bei genauerer Überlegung nahezu jedes Werkzeug in gefährlicher Weise eingesetzt werden kann. Umgekehrt ist kaum ein Gegenstand absolut ungefährlich. Alle anderen Ansichten kämen im vorliegenden Fall zu dem Schluss, es handele sich bei dem Brecheisen nicht um ein gefährliches Werkzeug iSd Norm, weshalb ein weitergehender Streitentscheid nicht erforderlich ist. Das Qualifikationsmerkmal ist somit nicht gegeben.

Hinweis: Hier ist auch die gegenteilige Ansicht gut vertretbar mit der Folge, dass das Brecheisen ein anderes gefährliches Werkzeug darstellt und somit A gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a Alt. 2 strafbar ist.

Wegen des fehlenden Einsatzwillens des A (s.o.) scheidet auch § 244 I Nr. 1 b) aus.

II. Ergebnis A hat sich nicht gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1a Alt. 2 strafbar gemacht.

C. §§ 303 I, 22, 23 I Indem A eine Tür von N´s Auto mit einem Brecheisen aufbrechen wollte, könnte er sich gem. §§ 303 I, 22, 23 I strafbar gemacht haben.

I. Vorprüfung Der Erfolg ist nicht eingetreten. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus §§ 303 I, 22, 23 I.

II. Tatentschluss A besaß Vorsatz in Bezug auf die Beschädigung der Autotür, also ist der nötige Tatentschluss gegeben.

III. Unmittelbares Ansetzen Weiterhin müsste er unmittelbar zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands angesetzt haben. Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschritten hat und objektiv keine weiteren Zwischenschritte zur Tatbegehung erforderlich sind. Im Moment des Ansetzens des Brecheiseins war A entschlossen die Autotür von N’s Auto aufzubrechen. Auch musste A lediglich noch Kraft auf das Brecheisen aufwenden, um die Autotür aufzubrechen, sodass keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich waren, sondern A sich bereits inmitten der Tatbegehung befand. Somit hat A unmittelbar angesetzt.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

V. Rücktritt A könnte jedoch strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein. Vorliegend handelt es sich um einen unbeendeten und nicht fehlgeschlagenen Versuch. Demnach genügt gem. § 24 I S. 1 Var. 1 die Aufgabe. A hat sich seinem Vorhaben die Autotür aufzubrechen abgewendet und somit die Anforderungen aus § 24 I S. 1 Var. 1 erfüllt. Fraglich ist jedoch, ob die Tataufgabe auch freiwillig erfolgt ist. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter nicht durch heteronome (äußere Umstände), sondern durch autonome (eigene Motive) Umstände handelt. Vorliegend hat A aufgrund der bereits offenen Autotür nicht das Brecheisen zum Öffnen verwendet. Dies ist eindeutig ein heteronomer Umstand, weswegen keine Freiwilligkeit vorliegt. Somit ist A nicht strafbefreiend zurückgetreten.

VI. Ergebnis A hat sich gem. §§ 303 I, 22, 23 I strafbar gemacht.

Strafbarkeit des V

A. §§ 242 I, 27 I V könnte sich gem. §§ 242 I, 27 I strafbar gemacht haben, indem er A das Brecheisen verkaufte.

I. Tatbestand 1. Dafür müsste V einem anderen zu dessen vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet haben.

a) Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt in dem Diebstahl des A vor.

b) Fraglich ist jedoch, ob eine ausreichende Hilfeleistung von V vorliegt. Hierüber herrscht bei den sog. neutralen Alltagshandlungen, worunter auch der Verkauf von beliebigen Werkzeug fällt, Streit.

Hinweis: Das Problem wird im Deliktsaufbau an unterschiedlicher Stelle verortet. Man kann es sowohl im objektiven als auch im subjektiven Tatbestand prüfen; auch eine Behandlung im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist möglich.

aa) Nach einer Auffassung ist neutrales Verhalten ebenso als Beihilfe strafbar wie jedes andere Beihilfeverhalten; es gebe keinen Grund für eine Restriktion.

bb) Eine zweite Auffassung will die neutralen Handlungen bereits aus dem objektiven Beihilfetatbestand ausscheiden lassen, um so den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit zu realisieren und unabhängig von der inneren Einstellung des Haupttäters (Stichwort Gesinnungsstrafrecht) eine Beihilfestrafbarkeit auszuschließen. Im Einzelnen wird dabei entweder der Begriff des Hilfeleistens eng ausgelegt, so dass sozialübliche bzw. professionell adäquate Verhaltensweisen ausgeschlossen sind. Oder man stellt auf die objektive Zurechnung ab. Danach ist der objektive Tatbestand nur dann erfüllt, wenn der Gehilfe die neutrale Handlung der Haupttat anpasst, die Hilfeleistung nur ihm möglich ist (Monopolstellung), spezifische Berufsregeln zum Schutz vor dem Haupttäter verletzt, er den Erfolg kraft seiner Garantenstellung verhindern muss oder die Abwägung von Handlungsfreiheit und Rechtsgüterschutz deutlich zu Gunsten des Rechtsgüterschutzes ausfällt (insbesondere bei Taten im Sinne von § 138 oder solchen, die zur Hilfeleistung nach § 323c verpflichten). Nach dieser Auffassung wäre V hier straflos. Der Verkauf eines Brecheisens ist sozialüblich und professionell adäquat; auch die Zurechnungsgesichtspunkte sind hier nicht erfüllt.

cc) Eine dritte Auffassung sucht die Lösung im subjektiven Tatbestand. Ein Ansatz innerhalb dieser Auffassung kommt bei dolus eventualis zur Straflosigkeit des Gehilfen, während andere einen Tatförderungswillen oder einen deliktischen Sinnbezug für die Strafbarkeit verlangen. Dabei wird sich darauf berufen, dass die soziale Bedeutung einer Handlung ohne Blick auf die subjektive Seite nicht beurteilt werden könne. Diese Lehre käme hier ebenfalls zur Straflosigkeit des V, da er lediglich mit dolus eventualis handelte, keinen Tatförderungswillen hatte und seine Handlung wohl auch keinen eindeutigen deliktischen Sinnbezug aufweist.

Hinweis: Wie so häufig im Strafrecht gibt es auch bei diesem Streitstand einen objektiven und einen subjektiven Lösungsansatz. Hast Du einen Streitstand nicht parat, kann es eine gute Herangehensweise sein, nach diesen Lösungsansätzen zu verfahren. Die jeweils für den subjektiven und die für den objektiven Lösungsansatz sprechenden Argumente lassen sich dann regelmäßig durch Auslegung nach den gängigen Auslegungsmethoden finden.

dd) Gegen die erste Ansicht spricht, dass, würden alle sozial üblichen Handlungen vom § 27 umfasst, soziale Kontakte stets mit einem Misstrauen aus Angst vor Strafbarkeit belastet würden. Zudem wären die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährte Berufsfreiheit zu stark eingeschränkt, da insbesondere Erbringer von Dienstleistungen oder Händler immer befürchten müssten, dass ihre Leistung oder ihre Ware zur Begehung von Straftaten benutzt werden könnten. Aus diesem Grund ist die erste Ansicht abzulehnen. Da die anderen beiden Ansichten jeweils zum selben Ergebnis gelangen, nämlich, dass keine ausreichende Hilfeleistung von V vorliegt und dieser demnach straflos ist, ist kein weitergehender Streitentscheid erforderlich.

Häufige Fehler: Bitte entscheide Streitstände immer nur soweit eine Entscheidung auch tatsächlich erforderlich ist. Regelmäßig genügt es etwa, nur eine der genannten Ansichten abzulehnen, weil die übrigen Ansichten zu ein- und demselben Ergebnis führen.

II. Ergebnis V hat sich nicht gemäß §§ 242 I strafbar gemacht.

B. § 306 I Nr. 1 i.V.m. § 30 I V könnte sich gem. § 306 I Nr. 1 i.V.m. § 30 I strafbar gemacht haben, indem er A bat demnächst eins von E´s Gartenhäuschen abzufackeln.

I. Vorprüfung Der Anstiftungserfolg, nämlich der Tatentschluss des Haupttäters, ist ausgeblieben, weil A den V schon gar nicht verstanden hat. Die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zur Brandstiftung ergibt sich aus §§ 306 I Nr. 1, 30 I, 12 I.

Zur Klarstellung: Grundsätzlich stehen die Vorbereitung und erst recht das bloße Vorhaben einer Straftat nicht unter Strafe. Denn generell beginnt das strafrechtlich relevante Verhalten frühestens, wenn die Tat das Versuchsstadium erreicht (§§ 22 f. StGB). Hiervon gibt es Ausnahmen bei einzelnen Delikten (wie etwa § 149 StGB) und mit § 30 aber auch eine allgemeine Regel zur Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen – beschränkt auf Verbrechen (während § 30 I den Fall der versuchten Anstiftung regelt, stellt § 30 II weitere Vorbereitungshandlungen unter Strafe). § 30 I ist immer in Verbindung mit einem Verbrechenstatbestand zu erörtern!

II. Tatentschluss V müsste Tatentschluss im Hinblick auf die Anstiftung des A zur Brandstiftung gehabt haben. Es stellt sich hier die Frage, ob sein Vorsatz in Bezug auf die Haupttat hinreichend bestimmt war. Die genauen Voraussetzungen an die Konkretisierung der Haupttat sind jedoch unklar und umstritten. Überwiegend geht man davon aus, dass die Tat als konkret-individualisierbares Geschehen erkennbar sein muss. Dies erfordert das Vorliegen zumindest einiger Individualisierungsfaktoren wie Tatobjekt, Tatopfer, Zeit, Ort und Art der Begehung. Etwas weiter ist die Formulierung, dass neben einem bestimmten Straftatbestand die „wesentlichen Dimensionen des Unrechts“ feststehen müssen. Im vorliegenden Fall stand E als Tatopfer (§ 306 schützt das Eigentum) fest, sowie – gattungsmäßig – das Tatobjekt. Allerdings blieb offen, welche Gartenlaube genau A in Brand setzen sollte, wann dies geschehen sollte (Am nächsten Tag? In zwei Wochen? In zwei Monaten?) und mit welchen Mitteln. Trotz dieser Unsicherheiten scheint es jedoch vorzugswürdig, einen ausreichend bestimmten Tatentschluss des V zur Anstiftung des A anzunehmen.

Zur Klarstellung: Mit dieser Argumentation könnte man grundsätzlich den Tatentschluss des V zur Anstiftung des A auch verneinen, was dazu führen würde, dass V nicht gem. § 306 I Nr. 1 i.V.m § 30 I strafbar wäre. Dies ist jedoch eher abzulehnen, da sonst eine versuchte Anstiftung quasi nur denkbar wäre, wenn der Anstifter dem Täter einen detaillierten Plan an die Hand gibt. Die prägenden Kriterien der Haupttat sind nämlich vorliegend schon eindeutig bestimmt!

III. Unmittelbares Ansetzen V hat seine Anstiftungshandlung schon komplett durchgeführt, daher ist auch ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.

V. Ergebnis V hat sich gem. § 306 I Nr. 1 i.V.m. § 30 I strafbar gemacht.

C. § 306a I Nr. 3 i.V.m. § 30 I Das Gartenhäuschen ist offenkundig so ausgestattet, dass es nicht als Wohnung, sondern nur einem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dient. V fehlte es an einem Anstiftervorsatz hinsichtlich § 306a I Nr. 3, weil er zum Ausdruck brachte, dass Menschen nicht zu Schaden kommen sollten. Somit hat er sich eindeutig nicht gem. § 306 I Nr. 3 i.V.m § 30 I strafbar gemacht.

Hinweis: Ist ein Straftatbestand offensichtlich nicht erfüllt, so genügt es, dies in einem Satz zu erwähnen und dabei das Tatbestandsmerkmal zu nennen, das nicht erfüllt ist. Gliederungsebenen müssen hier ausnahmsweise nicht eingefügt werden.

Tatkomplex 2: Die Straßenbahnfahrt

Strafbarkeit des A

A. § 267 I A könnte sich gem. § 267 I strafbar gemacht haben.

Zur Klarstellung: Vorliegend ist fraglich, an welche Handlung angeknüpft werden kann. Da hier mehrere Handlungen in Frage kommen, wurde dies zunächst nicht weiter konkretisiert.

I. Tatbestand Dafür müsste A zur Täuschung des Rechtsverkehrs eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte bzw. verfälschte Urkunde gebrauch haben.

1. In Betracht kommt hier zunächst das Aufbringen des Klebestreifens auf den nicht entwerteten Fahrschein. Dieser stellt eine Urkunde dar. § 267 scheitert jedoch an der Tathandlung: Ein Verfälschen scheidet aus, da auch nach dem Aufbringen des Tesa-Streifens der gedankliche Inhalt des Fahrscheins nicht verändert wurde. A hat durch das Überkleben aber auch keine unechte Urkunde hergestellt, da die Verkehrsbetriebe als Aussteller erkennbar bleiben.

Zur Klarstellung: Mache Dir stets klar, welches Verhalten von den in § 267 genannten Handlungsvarianten umfasst ist! Herstellen meint das Hervorbringen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde meint die nachträgliche Änderung ihres gedanklichen Inhalts und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde liegt vor, wenn diese dem zu Täuschenden zugänglich gemacht und ihm dadurch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben wird.

2. Auch das Abstempeln erfüllt nicht den Tatbestand des § 267: Die Verkehrsbetriebe bleiben weiterhin als Aussteller erkennbar (also keine Herstellung einer unechten Urkunde), und das Verfälschen einer echten Urkunde scheidet auch aus, da der gedankliche Inhalt der Urkunde „abgestempelter Fahrschein“ nicht von einem regulär abgestempelten Fahrschein abweicht.

II. Ergebnis A hat sich demnach nicht gem. § 267 I strafbar gemacht.

B. § 274 I Nr. 1 A könnte sich gem. § 274 I Nr. 1 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand Dafür müsste A eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt haben. Auch dabei kann wieder – wie auch bereits bei § 267 I – an mehrere Handlungen angeknüpft werden.

1. a) Das Überkleben des Fahrscheins ist nicht tatbestandsmäßig, da der nicht entwertete Fahrschein dem A gehört. „Gehören“ i.S.d. Norm bezieht sich allein auf das Beweisführungsrecht und gerade nicht auf Eigentumsverhältnisse. Das Beweisführungsrecht meint das Recht, mit der Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Dieses steht zunächst jedoch noch nicht dem Beförderungsunternehmen zu . Hinweis: Das Beweisführungsrecht steht dem Beförderungsunternehmen erst zu, wenn der Fahrschein abgestempelt wurde. Erst dann nämlich hat es ein schutzwürdiges Interesse, einen Beweis darüber erbringen zu können, dass es die geschuldete Leistung (die Beförderung) erbracht hat.

b) Hinsichtlich des Abstempelns gilt dieselbe Überlegung: A war vor bzw. beim Abstempeln noch alleiniger Inhaber des Beweisführungsrechts an der Urkunde.

c) Schließlich kommt eine Urkundenunterdrückung durch das Abwischen des Stempelaufdrucks in Betracht.

aa) Zu diesem Zeitpunkt ist das Beweisführungsrecht an dem Fahrschein auf die Verkehrsbetriebe übergegangen, die Fahrkarte „gehörte“ dem A also nicht mehr allein im Sinne des § 274.

bb) Es handelt sich bei dem abgestempelten Fahrschein nicht um eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268, da das Entwertungsgerät keine neuen Informationen produziert, sondern lediglich alte reproduziert, also nicht selbstständig funktioniert § 268 II, sondern um eine Urkunde.

cc) Eine Unterdrückung meint das Entziehen oder Vorenthalten des Tatobjekts, so dass der Berechtigte es nicht mehr als Beweismittel verwenden kann. Die Verwendung des Beweismittels des Beförderungsunternehmens ist hier an sich noch möglich, lediglich inhaltlich nicht mehr der Wahrheit entsprechend. Beim Abwischen des Stempels handelt es sich daher nicht um ein Unterdrücken i.S.d. Norm.

dd) Fraglich ist aber, ob ein Beschädigen vorliegt. Das wäre der Fall, wenn die manipulierte Fahrkarte mit dem aufgebrachten, aber abwischbaren Stempelaufdruck als zusammengesetzte Urkunde anzusehen wäre. Eine zusammengesetzte Urkunde erfordert eine hinreichend feste Verbindung ihrer Bestandteile. Diese müssen aber nicht untrennbar verbunden sein. Daher ist es insgesamt überzeugend, hier bereits von einer zusammengesetzten Urkunde auszugehen. Diese hat A durch das Abwischen des Stempels beschädigt.

Hinweis: Hier ist auch die gegenteilige Ansicht vertretbar - mit der Folge, dass mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, A nicht gem. § 274 I Nr. 1 strafbar ist.

b) Der objektive Tatbestand des § 274 I, Nr. 1, Alt. 1 ist somit erfüllt.

2. A handelte vorsätzlich. Da er die Fahrkarte noch für weitere Fahrten verwenden wollte, hatte er auch die erforderliche Nachteilzufügungsabsicht.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis A hat sich gem. § 274 I Nr. 1 strafbar gemacht.

C. § 263 I Indem A die manipulierte Fahrkarte dem Kontrolleur zeigte, könnte er sich gem. § 263 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Durch das Vorzeigen der manipulierten Karte täuschte A den Kontrolleur konkludent darüber, den Fahrschein nicht manipuliert und damit ungültig gemacht zu haben. Dieser erlag einem entsprechenden Irrtum und unterließ daher die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts, der den Verkehrsbetrieben nach den AGB regelmäßig zusteht. Da der Kontrolleur verfügungsbefugt über das Vermögen der Verkehrsbetriebe ist, lässt sich diese Vermögensverfügung unproblematisch den Verkehrsbetrieben als Vermögensinhaber zurechnen Dreiecksbetrug. Es entstand auch ein Vermögensschaden, weil der Anspruch nach der Kontrolle faktisch nicht mehr durchzusetzen war.

2. A handelte vorsätzlich. Er hatte auch die Absicht sich rechtswidrig und stoffgleich zu bereichern, indem er die Beförderungsleistung ohne gültigen Fahrschein in Anspruch nahm.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld Auch handelte A rechtswidrig sowie schuldhaft.

III. Ergebnis A hat sich gem. § 263 I strafbar gemacht.

D. § 265a I Var. 3 A könnte durch die Fahrt mit dem manipulierten Fahrschein auch den Tatbestand des § 265a I Var. 3 verwirklicht haben. Eine Diskussion der Frage, ob ein einfaches Schwarzfahren bereits diesen Tatbestand erfüllt, oder ob daneben auch ein manipulatives Verhalten notwendig ist, ist jedoch nicht erforderlich, da ab der Kontrolle jedenfalls § 263 I eingreift. Entsprechend des Wortlauts des § 265a I a.E. wird die Erschleichung von Leistungen auf Konkurrenzebene verdrängt.

E. § 123 I Die Straßenbahn ist als zum öffentlichen Verkehr bestimmter abgeschlossener Raum von § 123 I geschützt. Jedoch besteht eine generelle Zutrittserlaubnis der Verkehrsbetriebe, die als tatbestandsausschließendes Einverständnis das „Eindringen“ für den gewöhnlichen Fahrgast entfallen lässt. A benutzte die Straßenbahn zwar ohne gültigen Fahrschein, wich aber äußerlich nicht erkennbar vom Erscheinungsbild eines gewöhnlichen Fahrgastes ab. Daher gilt die Zutrittserlaubnis nach herrschender Meinung („Strumpfmaskentheorie“) auch für ihn; der Tatbestand des § 123 I ist demnach nicht erfüllt.

Tatkomplex 3: Der Schmuck

Strafbarkeit des A

A. § 263 I A könnte sich gem. § 263 I strafbar gemacht haben, indem er im Schmuckgeschäft des O mit dem gestohlenen 500-Euro-Schein eine Perlenkette kaufte.

I. Tatbestand A hat den O konkludent durch Übergabe des Geldscheins darüber getäuscht, verfügungsbefugt über den 500-Euro-Schein zu sein. O irrte sich und verfügte durch Übereignung der Perlenkette und des 100-Euro-Scheins. Diese Vermögensverfügung müsste auch einen Vermögensschaden herbeigeführt haben. Grundsätzlich ist hier Ausgangspunkt, dass O durch Eigentumserwerb am 500-Euro-Schein kompensiert worden sein könnte. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass A eben nicht verfügungsbefugt über diesen Schein war. A war Nichtberechtigter (§ 932 BGB) und der Geldschein war dem Berechtigten, N, abhandengekommen (§ 935 I), doch greift hier die Ausnahme des § 935 II BGB. Damit hat O kondiktionsfestes Eigentum erworben. Für die Annahme eines Vermögensschadens bleibt deshalb nur Raum, wenn man mit dem Reichsgericht den gutgläubigen Erwerb als minderwertig ansieht („Makeltheorie“). Diese ist jedoch abzulehnen: Der gutgläubige Erwerb wird im Ergebnis von der Rechtsordnung genauso behandelt wie ein Eigentumserwerb vom Berechtigten. Es ist angesichts der klaren Regelung in § 935 II BGB sowie der günstigen Beweislastverteilung nach § 932 II BGB auch nicht davon auszugehen, dass O ein besonderes Prozessrisiko trägt. Daher lässt sich nicht begründen, wie sich das Vermögen des O gemindert haben soll. O hat also keinen Vermögensschaden erlitten.

II. Ergebnis A hat sich nicht gem. § 263 I strafbar gemacht.

B. § 246 I Durch die Bezahlung mit dem 500-Euro-Schein manifestierte A seinen Willen, sich eine eigentümerähnliche Stellung hinsichtlich der Sache anzumaßen, also seinen Zueignungswillen. Dies deshalb, weil er das Geld wie ein rechtmäßiger Besitzer verwendete. Allerdings folgte dieser Wegnahmeakt auf denjenigen der Wegnahme des Geldscheins aus dem Auto. In solchen Konstellationen stellt sich die Problematik des zweiten Zueignungsakts: Der Täter hat sich die Sache bereits durch vorangegangene Tat zugeeignet – hier durch die Wegnahme aus dem Auto –, weshalb sich die Frage stellt, ob eine erneute Zueignung durch spätere Handlungen grundsätzlich überhaupt noch denkbar ist. Eine Ansicht verneint in solchen Fällen bereits die Tatbestandsmäßigkeit des zweiten Akts (so die Tatbestandslösung), eine andere Ansicht wertet den zweiten Akt sodann auf Konkurrenzebene als straflose Nachtat (Konkurrenzlösung). Jedenfalls kommen beide Ansichten zu dem Ergebnis der Straflosigkeit, weshalb ein Streitentscheid nicht erforderlich ist.

Zur Klarstellung: Wenn eindeutig zu einem Ergebnis gelangt wird, müssen die unterschiedlichen Lösungswege nicht ausführlich dargestellt werden. Insbesondere dann nicht wenn (wie vorliegend) beide Ansichten eindeutig zur Straflosigkeit führen

Strafbarkeit der F

A. § 259 I F könnte sich gem. § 259 I strafbar gemacht haben, indem sie die Perlenkette sowie den 100-Euro-Schein annahm, trotz ihres Wissens über die Herkunft.

I. Tatbestand Erforderlich ist zunächst ein taugliches Tatobjekt, nämlich eine Sache, die ein anderer gestohlen oder aus einer anderen Vermögensstraftat erlangt hat. A hat den 500-Euro-Schein zwar gestohlen (s.o.), doch schenkt er F nicht diesen, sondern die Perlenkette und den als Wechselgeld erhaltenen 100-Euro-Schein. Es stellt sich somit die Frage, ob auch diese beiden Surrogate von § 259 I erfasst werden sollen. Nach einhelliger Meinung ist Hehlerei jedoch nur an Sachen möglich, die unmittelbar durch die Vortat erlangt wurden und hinsichtlich derer die dadurch begründete rechtswidrige Vermögenslage im Augenblick der Hehlereihandlung noch fortbesteht. Demnach sind Surrogate keine tauglichen Tatobjekte, es sei denn, sie wurden ihrerseits durch eine neue rechtswidrige Tat erlangt. Wie oben geprüft wurde, hat A jedoch keinen Betrug zu Lasten des O begangen, daher bleibt es für die Perlenkette bei der Straflosigkeit der Ersatzhehlerei. Hinsichtlich des 100-Euro-Scheins ist fraglich, ob bezüglich Wechselgeld eine Ausnahme zu machen ist. Eine Ansicht befürwortet dies und argumentiert mit dem Wertsummengedanken – bei Geld stehe nicht die Sachqualität im Vordergrund, sondern der verkörperte Vermögenswert. Wenn der Täter gestohlenes Geld gegen Wechselgeld eingetauscht hat, so solle dieses aufgrund einer wertenden Betrachtung auch als Hehlereiobjekt geeignet sein. Zu Recht lehnt die herrschende Meinung diese Überlegung aber ab: Der Wortlaut von § 259 I bezieht sich klar und eindeutig nur auf die jeweilige Sache. Sollte man die Sachqualität von Geld völlig verneinen, wäre § 259 von vornherein nicht anwendbar. Daher ist es überzeugender, auch hinsichtlich des Wechselgeldes von Straflosigkeit auszugehen.

Tipp: Argumentationen mit Hilfe der Auslegungsmethoden (Wortlaut etc.) sind immer gern gesehen!

II. Ergebnis F hat sich nicht gem. § 259 I strafbar gemacht.

B. § 261II Nr. 1 Die Perlenkette und der 100-Euro-Schein bilden taugliche Tatobjekte der Geldwäsche. Zwar stellen sie nur Surrogate für den ursprünglich gestohlenen 500-Euro-Schein dar, doch werden auch diese Surrogate vom „Herrühren“ in § 261 erfasst. Jedoch fehlt es an einer tauglichen Vortat nach § 261I 2 Nr. 4: Der Diebstahl wurde von A weder gewerbsmäßig noch als Mitglied einer Bande begangen. Daher scheidet ein Verstoß gegen § 261 II Nr.1 aus.

Hinweis: Wenn es offensichtlich an einer Tatbestandsvoraussetzung fehlt, kannst Du direkt darauf eingehen – sofern Du dir damit keine anderen relevanten Probleme abschneidest.

Gesamtergebnis und Konkurrenzen

Hinweis: Am Ende einer jeden strafrechtlichen Klausur empfiehlt es sich, sich noch kurz Zeit zu nehmen, um ein Gesamtergebnis und ggf. die Konkurrenzen darzustellen

F hat sich nicht strafbar gemacht. A hat sich gemäß § 242 I, § 263 I zum Nachteil der Verkehrsbetriebe sowie § 274 I Nr. 1 strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander in Realkonkurrenz, § 53. V hat sich gemäß § 306 I Nr. 1 i.V.m. § 30 I strafbar gemacht.

⃰ Hinweis: Die fett geschriebenen Wörter sind „Schlüsselworter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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