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Abwischen einer auf Tesafilm gestempelten Entwertung







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Urkundenunterdrückung; Beschädigen einer Urkunde; Tesafilm; Entwertung; Fahrkarte; Fahrschein; Abstempeln; Überkleben


Problemaufriss


Wie macht sich ein Täter strafbar, der eine erworbene Fahrkarte mit einem Tesafilm so überklebt, dass die Entwertung lediglich auf diesem Streifen erfolgt, die so manipulierte Fahrkarte erfolgreich einem Kontrolleur vorlegt und anschließend die Entwertung wieder von der Fahrkarte wischt, um sie erneut zu verwenden? (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1983, 2341; Schroeder JuS 1991, 303; Freund JuS 1994, 33).


Problembehandlung


1. Überkleben der nicht entwerteten Fahrkarte


a) Strafbarkeit nach § 267 I Var. 1: Der Fahrkarte kommt grundsätzlich Urkundenqualität zu. Doch auch nach dem Aufkleben des Tesastreifens ist der wahre Aussteller (die Verkehrsbetriebe) noch als solcher erkennbar. Der Täter hat damit keine unechte Urkunde hergestellt.


b) Strafbarkeit nach § 267 I Var. 2: Mit dem Aufkleben wurde auch der gedankliche Inhalt der Fahrkarte nicht verändert. Der Täter hat keine Urkunde verfälscht (Leipziger Kommentar StGB/Zieschang, 12. Aufl. 2009, § 267 Rn. 195).


c) Strafbarkeit gem. § 274 I Nr. 1: Das Überkleben des Fahrscheins mit einer durchsichtigen Folie ist nicht tatbestandsmäßig, da der Beweiswert hierdurch nicht beeinträchtigt wird (OLG Düsseldorf NJW 1983, 2342).


2. Entwerten der manipulierten Fahrkarte


a) Strafbarkeit gem. § 267 I Var. 1: Bei ordnungsgemäßer Anbringung des Stempelaufdrucks auf dem Fahrschein erscheinen die Verkehrsbetriebe als Aussteller der so verbrieften Berechtigungserklärung für die konkrete Fahrt.


Ansicht 1: Dies ändert sich auch nicht durch das Abstempeln der Fahrkarte: weder Aussteller, noch Inhalt der Erklärung ändern sich hierdurch (OLG Düsseldorf NJW 1983, 2341; Schroeder JuS 1991, 303). Eine Strafbarkeit ist hiernach zu verneinen.


Ansicht 2: An einer gültigen, d.h. den Betrieben zurechenbaren, Berechtigungserklärung fehlt es, wenn der Stempelaufdruck nur dem Anschein nach dauerhaft auf der Fahrkarte angebracht wird. Der Anschein wurde vielmehr vom Täter als tatsächlichem Aussteller erzeugt. Dieser stellte somit eine unechte Urkunde her. Der Umstand, dass sich der Stempel wieder leicht abwischen lässt, widerspricht im Übrigen nicht dem Grundsatz der hinreichenden Perpetuierung. Maßgeblich für die Einhaltung des Grundsatzes ist einzig die Perspektive des Kontrolleurs (Freund JuS 1994, 33). Eine Strafbarkeit ist zu bejahen.


b) Strafbarkeit gem. § 274 I Nr. 1: Folgt man der erstgenannten Auffassung, so muss auch eine Beeinträchtigung des Beweiswerts und damit § 274 konsequent verneint werden. Hält man die zweite Auffassung für vorzugswürdig, so ist auch § 274 I Nr. 1 erfüllt, tritt jedoch nach ganz herrschender Auffassung gegenüber § 267 I regelmäßig zurück (streitig, ob Konsumtion oder Subsidiarität vgl. Schroeder JuS 1991, 301 m.w.N.).


3. Vorzeigen der manipulierten Fahrkarte


a) Strafbarkeit gem. § 263 I: Durch das Vorzeigen der manipulierten Karte täuschte A den Kontrolleur konkludent darüber, den Fahrschein nicht manipuliert und damit ungültig gemacht zu haben, in dem er den Stempelaufdruck nicht in kontrollierbarer, also dauerhafter Weise auf dem Schein anbrachte (OLG Düsseldorf NJW 1983, 2342). Der Kontrolleur erlag einem entsprechenden Irrtum und unterließ daher die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts, der den Verkehrsbetrieben nach den Beförderungsbedingungen regelmäßig zusteht. Da der Kontrolleur verfügungsbefugt über das Vermögen der Verkehrsbetriebe ist, lässt sich diese Vermögensverfügung unproblematisch den Verkehrsbetrieben als Vermögensinhaber zurechnen. Es entstand auch ein Vermögensschaden, weil der Anspruch nach der Kontrolle faktisch nicht mehr durchzusetzen war. Ebenso ist das Vorliegen der Bereicherungsabsicht zu bejahen. Ob der Kontrolleur bei genauerer Untersuchung der Fahrkarte die Manipulation als solche hätte erkennen können, ist für den Tatbestand des Betruges irrelevant (Freund JuS 1994, 33).


b) Strafbarkeit gem. § 265a I Var. 3: Die Norm enthält lediglich einen Auffangtatbestand zum Betrug und ist für die Fälle geschaffen, in denen § 263a mangels Irrtumserregung nicht anwendbar ist (Preuß ZJS 2013, 257). Der Tatbestand des § 265a tritt allerdings subsidiär hinter § 263 zurück, wenn dessen Tatbestand erfüllt ist (Fischer StGB, 65. Aufl. 2018, § 265a Rn. 30; Schönke/Schröder/Perron StGB, 29. Aufl. 2014, § 265a Rn. 14).


c) Strafbarkeit gem. § 267 I Var. 3: Abhängig von der obigen Beurteilung hinsichtlich des Herstellens einer unechten Urkunde durch das Abstempeln, macht sich der Täter auch wegen des Gebrauchens einer solchen strafbar, welches mit Var. 1 eine einheitliche Tat im Rechtssinne bildet (Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, 40. Aufl. 2016, Rn. 853). Soweit man das Herstellen einer unechten Urkunde verneint, entfällt auch an dieser Stelle die Strafbarkeit.


4. Abwischen der Entwertung von der Folie


Für eine Strafbarkeit hinsichtlich des Entfernens des Entwertungsstempels ist maßgeblich, welche Rechtsnatur man diesem zuordnet: Man kann darin eine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 ebenso wie eine mit dem Fahrschein zusammengesetzte Urkunde oder eine aus Fahrschein und Stempel bestehende Gesamturkunde sehen. Alle Einordnungen scheinen vertretbar.


a) Eine technische Aufzeichnung wird in § 268 II legal definiert. Zwar wird die Selbstständigkeit der Darstellung des aktuellen Datums sowie der Uhrzeit auf der Fahrkarte nicht durch das menschliche Einführen in die Maschine ausgeschlossen, tatsächlich aber ist diese Art der Aufzeichnung zu geringfügig um einen eigenen Gegenstand erkennen zu lassen (Schroeder JuS 1991, 302). Mit dem Abwischen würde sich der Täter damit nach § 274 I Nr. 1 strafbar machen.


b) Von einer zusammengesetzten Urkunde ist dann die Rede, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung (Aufdruck) mit ihrem Bezugsobjekt/Träger (Fahrschein) derart räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist, dass beide in sich einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt vereinigen (Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, Rn. 816). Mit dem Entfernen des Aufdrucks würde sich der Täter auch in diesem Fall nach § 274 I Nr. 1 wegen Urkundenvernichtung strafbar machen (vgl. Schroeder JuS 1991, 302).


c) Betrachtet man Aufdruck und Fahrschein jeweils als Einzelurkunden, die in einem Schriftstück dauerhaft zusammengefasst werden und damit einen über ihren jeweils eigenen hinausgehenden Erklärungsinhalt schaffen, liegt mithin eine Gesamturkunde vor (Wessels/Hettinger Strafrecht BT I, Rn. 814 f.). Die Entfernung von Teilen der Gesamturkunde führt indes nicht zu einer Strafbarkeit nach § 274 I Nr. 1, sondern vielmehr zu einer solchen wegen Urkundenfälschung nach § 267 I Var. 2 (Schroeder JuS 1991, 302). Diese Ansicht kann so auf Überlegungen zum Vorliegen Beweisrechts bei den Verkehrsbetrieben verzichten. Gegen eine Strafbarkeit nach § 267 I Var. 2 könnte gleichwohl sprechen, dass die nach dem "Verfälschen" nun vorliegende ungestempelte Fahrkarte der ursprünglichen Urkunde entspricht und sie mit dem Abwischen in ihrem vollen Erklärungsgehalt wiederhergestellt wird (LK/Zieschang, § 267 Rn. 194).















Die Seite wurde zuletzt am 18.4.2023 um 10.04 Uhr bearbeitet.



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