Lösungsskizze
Kurzübersicht
1. Tatkomplex: Beim Konzert
Strafbarkeit der A
A. § 253 I (+) I. Tatbestand (+) P: Drohung mit einem „erlaubten Übel“ P: Dreieckserpressung II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
B. § 265a I Var. 4 (-) I. Tatbestand (-) P: Begründet jede Umgehung von Kontrollmaßnahmen, auch die Bedrohung von Kontrollpersonen, ein tatbestandsmäßiges Erschleichen?
C. § 123 I (+) I. Tatbestand (+) P: Eindringen trotz abgenötigtem Einverständnis II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
2. Tatkomplex: Am Discounter
Strafbarkeit der A
A. §§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1 (+) I. Tatbestand (+) P: Sacheigenschaft bei Wertlosigkeit der Sache P: Fremdheit weggeworfener Lebensmitteln II. Besonders schwerer Fall gem. § 243 I S. 2 Nr. 1 (-)
B. § 123 I (+) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
C. § 261 I S. 1 Nr. 3 (-) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. Persönlicher Strafaufhebungsgrund gem. § 261 VII (+)
Strafbarkeit des M
A. §§ 242 I, 26 (+) I. Tatbestand (+) P: Anforderungen an das Bestimmen iSd. § 26 II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
B. §§ 123 I, 26 (+) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
Strafbarkeit des K A. § 259 I (+) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
B. § 261 I S. 1 Nr. 3, 4 (+) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Tatkomplex: In der WG
Strafbarkeit der A
A. § 303 I (-) I. Tatbestand (-) P: Stellt ein bestimmungsgemäßer Verbrauch der Sache eine Sachbeschädigung dar?
B. § 185 (+) I. Tatbestand (+) P: Fehlende Wahrnehmung des ehrverletzenden Gehalts einer Äußerung P: Enges Vertrauensverhältnis: „Beleidigungsfreie Sphäre" II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
Strafbarkeit des M
A. § 242 I (-) I. Tatbestand (-)
B. § 246 I (+) I. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
C. § 303 I (-), mangels Beschädigung oder Zerstörung
D. § 259 I (-), mangels einvernehmlichen Zusammenwirkens beim „Verschaffen“
E. §§ 259 I, III, 22, 23 I (+), da M gerade von einem Einverständnis der A und somit einem einvernehmlichen Zusammenwirken beim „Verschaffen“ ausging
F. § 261 I S. 1 Nr. 4 (-), mangels Einverständnis der A bzgl. der Nutzung der Lebensmittel
G. §§ 261 I S. 1 Nr. 4, III, 22, 23 I (+) I. Vorprüfung (+) II. Tatentschluss (+) III. Unmittelbares Ansetzen (+) IV. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
Lösungsskizze
1. Tatkomplex: Beim Konzert
A. § 253 I Indem A dem P in Aussicht stellte, sie würde seiner Arbeitgeberin von dessen Zweitverdienst erzählen, könnte sie sich gem. § 253 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Dazu müsste A einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch einen Vermögensnachteil hervorgerufen haben.
a) Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. A hat dem P in Aussicht gestellt, seine Arbeitgeberin über den Zweitjob zu informieren. Für P wäre dies mit nicht unerheblichen Nachteilen in seinem Arbeitsverhältnis verbunden, es stellt für ihn ein Übel dar. Allerdings wäre es A nicht verboten gewesen, die Arbeitgeberin von P diesbezüglich zu informieren. Fraglich ist, ob die Drohung mit einem „erlaubten Übel“ ausreicht.
aa) Nach einer Ansicht schützt § 253 nur die rechtlich garantierte Freiheit. Die Drohung mit einem erlaubten Tun ist daher zur Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichend. Das Übel sei dann nicht „empfindlich“, wenn von dem Bedrohten aus Rechtsgründen zu erwarten sei, dass er "der Drohung in besonnener Selbstbehauptung" standhalte. Vorliegend würde hiernach keine Drohung mit einem "empfindlichen" Übel vorliegen.
bb) Eine andere Ansicht argumentiert, dass die Drohung mit einem erlaubten Tun tatbestandsmäßig sein kann. Die „Empfindlichkeit“ des Übels lasse sich nicht abstrakt bestimmen. Bestehe zwischen dem angedrohten (und erlaubten) Übel und der erstrebten Gegenleistung kein Konnex bzw. innerer Zusammenhang, sei die Drohung tatbestandsmäßig. Ein Zusammenhang zwischen dem Unterlassen der Mitteilung an die Arbeitgeberin von P (Leistung) und dem Konzerteinlass (Gegenleistung) ist nicht ersichtlich. Nach dieser Ansicht droht A dem P mit einem „empfindlichen Übel“.
cc) Die Meinungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, ein Streitentscheid ist erforderlich. Gegen die erste Ansicht spricht, dass nur weil die Rechtsordnung dem Täter gestattet das erlaubte Tun tatsächlich herbeizuführen, nicht auch automatisch die reine Drohung mit diesem erlaubten Tun rechtlich legitimiert ist. Dafür spricht auch § 154c StPO, dieser setzt voraus, dass eine Erpressung durch das Drohen mit der Offenbarung einer Straftat begangen werden kann. Mithin ist der zweiten Ansicht zu folgen. A droht P mit einem empfindlichen Übel iSd. § 253 I.
Hinweis: Eine a.A. ist mit entsprechender Begründung vertretbar. Wird die Drohung verneint, müsste die Prüfung hilfsweise fortgesetzt werden.
b) A müsste auch einen Nötigungserfolg herbeigeführt haben, also eine Handlung, Duldung oder Unterlassung. P gewährte A den Einlass zum Konzert ohne Ticket, womit ein Nötigungserfolg gegeben ist. Die Frage, ob das abgenötigte Verhalten den Charakter einer Vermögensverfügung haben muss oder nicht, kann offenbleiben, da eine solche vorliegt. Der Zutritt zum Konzert wurde nur gegen Entgelt angeboten. P unterließ die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs und verfügte so über Vermögen.
c) Es müsste auch ein Vermögensnachteil entstanden sein. P ist lediglich Mitarbeiter des Festivalveranstalters, sodass ihm selbst aus dem Einlass der A kein Vermögensnachteil erwachsen kann. Jedoch könnte der Veranstalter einen solchen erlitten haben. Es handelt sich dann um eine Dreieckserpressung. Wie bei § 263 ist auch bei § 253 in Dreieckskonstellationen zu fordern, dass der Verfügende „im Lager“ des Geschädigten steht bzw. zur Verfügung über das Vermögen des Geschädigten „befugt“ ist. Beides ist hier der Fall: P ist Mitarbeiter des Veranstalters. Er steht also „im Lager“ des Geschädigten. Er hat außerdem die Aufgabe, die Tickets zu verkaufen. Ihm kommt daher auch die Befugnis zu, Zahlungsansprüche gegenüber den Konzertbesucher:innen geltend zu machen. Der Vermögensnachteil bestimmt sich danach, ob die Vermögenslage nach der Vermögensverfügung bei einer Gesamtsaldierung ungünstiger ist als davor. Durch den Verzicht auf die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs für den Konzertbesuch ist dieser zumindest wirtschaftlich entwertet. Das vertragsmäßige Äquivalent (das Konzert) wurde hingegen erbracht. Ein Negativsaldo liegt folglich vor. Dass A mangels „Kleingeld“ kein Ticket erworben hätte, wenn ihre Drohung keinen Erfolg gehabt hätte, bleibt als hypothetisches Szenario außer Betracht.
Hinweis: Gut vertretbar erscheint es auch, die Frage des Vermögensschadens mit entsprechender Begründung abzulehnen. So kann man argumentieren, dass sich A zwar durch den Einlass ohne Zahlung eines Entgelts bereichert, der Konzertveranstalter aber – die Drohung der A und die dadurch bedingte Gewährung des Zutritts ohne Kauf eines Tickets hinweggedacht – gleichwohl den Ticketpreis nicht erhalten hätte. Dass der Veranstalter durch den Einlass der A andere (zahlende) Kunden abweisen musste, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.
2. A handelte vorsätzlich sowie mit der erforderlichen Bereicherungsabsicht.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig (insb. verwerflich) und schuldhaft.
III. Ergebnis A hat sich gem. § 253 I strafbar gemacht. Die mitverwirklichte Nötigung (§ 240 I) tritt im Wege der Spezialität zurück.
B. § 265a I Var. 4 Indem A ohne Ticket die Zugangskontrolle passierte und das Konzert besuchte, könnte sie sich gem. § 265a I Var. 4 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Dafür müsste A den Zutritt zu einer Veranstaltung in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, erschlichen haben.
a) Ein Konzert ist eine Veranstaltung iSd. § 265a I Var. 4.
b) Das Konzert war auch entgeltpflichtig.
c) A müsste sich die Leistung „erschlichen“ haben. Im Rahmen der Var. 4 ist anerkannt, dass dafür nicht der schlichte Zutritt zu einer Veranstaltung ausreichen kann, stattdessen müssen Kontrollmaßnahmen umgangen werden. Fraglich ist, ob jede Umgehung von Kontrollmaßnahmen – auch die Bedrohung von Kontrollpersonen – ein tatbestandsmäßiges Erschleichen begründet. Zum Umgehungsmoment muss ein Verdeckungsmoment hinzutreten. Der Wortlaut „Erschleichen“ impliziert ein auf Verdeckung der wahren Absichten gerichtetes Vorgehen. Wird also eine Kontrollperson wie hier durch Zwang dazu gebracht, dem Täter Zutritt zu gewähren, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Hinweis: a.A. vertretbar.
II. Ergebnis A hat sich nicht gem. § 265a Abs. 1 Var. 4 strafbar gemacht.
Hinweis: Die Strafbarkeit kann hier auch unter Verweis auf die Subsidiaritätsklausel in § 265a I verneint werden, wenn zuvor eine Erpressung bejaht wurde.
C. § 123 I Indem A das Konzertzelt des Zelt-Musik-Festivals ohne Ticket betreten hat, könnte sie sich gem. § 123 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1.a) Das Konzertzelt stellt auf dem Festival einen Geschäftsraum, mithin ein taugliches Tatobjekt dar.
b) A müsste in das Zelt eingedrungen sein. Eindringen ist das Betreten des Tatobjekts gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. P hat als Angestellter des Hausrechtsinhabers und insoweit Dispositionsbefugter der A Zutritt in das Zelt gewährt, war also mit dem Zutritt einverstanden. Jedoch hat A das Einverständnis von P durch rechtswidriges Verhalten erlangt. Fraglich ist, ob dennoch ein „Eindringen“ vorliegt. Wird ein Einverständnis – wie hier – „abgenötigt“, kann sich der Hausrechtsinhaber nicht wie bei einem durch Täuschung erlangten Einverständnis durch die Aufforderung an den Betreffenden, sich zu entfernen, ausreichenden Schutz nach § 123 verschaffen. Demnach liegt in solch einem Fall ein Eindringen iSd. § 123 I vor.
2. A handelte vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis A hat sich gem. § 123 I StGB strafbar gemacht.
2. Tatkomplex: Am Discounter
Strafbarkeit der A
A. §§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1 Indem A über den Zaun geklettert ist und die Lebensmittel aus dem Container entnommen hat, könnte sie sich gem. §§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Dazu müsste sie eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen haben, sich oder einem Dritten diese Sache rechtswidrig zuzueignen.
a) Fraglich ist, ob die abgelaufenen Lebensmittel fremde bewegliche Sachen und damit taugliche Tatobjekte darstellen.
aa) Die Sachqualität könnte man jedenfalls dann verneinen, wenn es um Gegenstände geht, denen weder ein materieller noch ein immaterieller Wert zukommt. Denn in diesem Fall fehlt das Strafbedürfnis. Das Strafrecht ist gerade Ultima-Ratio, weswegen auf eine Verletzung von vollkommen wertlosem Eigentum nicht mit Kriminalstrafe reagiert werden darf. Zudem kann auch der Gedanke vom Strafrecht als Rechtsgüterschutz angeführt werden, wonach in solch einem Fall kein Rechtsgut mehr tangiert wäre. Ob beim Containern weggeworfener Lebensmittel eine materielle und immaterielle Wertlosigkeit bejaht werden kann, wird jedoch kritisch beurteilt. Denn offensichtlich halten die „containernden“ Personen die Lebensmittel noch für wertvoll. Zwingend ist dies indes nicht. Denn die materielle und immaterielle Werthaftigkeit kann man allein aus der Sicht des Rechtsgutsträgers beurteilen.
Hinweis: Hier soll eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen, ob vorliegend (materiell und immateriell) wertlose Sachen gegeben sind und, ob ein Diebstahl an solchen Sachen möglich ist. Dabei gibt es keine „richtige“ Antwort, sondern es kommt auf eine nachvollziehbare Argumentation an. Sollte ein Diebstahl verneint werden, wären die weiteren Fragen (Anstiftung, Anschlussdelikte) hilfsgutachterlich zu bearbeiten.
bb) Fraglich ist ferner, ob die abgelaufenen Lebensmittel "fremd" sind. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Die weggeworfenen Lebensmittel standen zunächst im Eigentum des Discounters. Der Inhaber könnte jedoch durch das Wegwerfen seinen Willen bekundet haben, endgültig auf sein Eigentum zu verzichten (sog. Dereliktion, § 959 BGB). Dadurch wären die Lebensmittel „herrenlos“ geworden und nicht mehr fremd i.S.d. § 242 I. Die Dereliktion stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für deren Auslegung es maßgeblich nicht auf den objektiven Empfängerhorizont, sondern auf den tatsächlichen subjektiven Willen des Eigentümers ankommt. Der Eigentümer muss den Besitz aufgegeben haben, wobei allerdings nicht jede Besitzaufgabe ausreicht, solange ein Interesse des Eigentümers an der Verhinderung einer unkontrollierten Verbreitung der Sache besteht. Hier war der Container mit den weggeworfenen Lebensmitteln auf einem umzäunten Hinterhof aufgestellt, was gegen eine Dereliktion spricht. Dass der Container selbst nicht verschlossen war, kann zwar als Indiz in die andere Richtung interpretiert werden, ist aber weniger gewichtig als die Umzäunung des Geländes. Denn es besteht kein Anlass für ein zusätzliches Verschließen, wenn ersichtlich nur Berechtigte auf das Gelände gelangen können. Demnach war es dem Inhaber nicht egal, wer an die Lebensmittel gelangt und er besaß somit auch keinen Willen zur Eigentumsaufgabe bezogen auf die Lebensmittel. Ein Wille zur Aufgabe des Eigentums liegt daher nicht vor. Es handelt sich bei den weggeworfenen Lebensmitteln also um fremde bewegliche Sachen.
Hinweis: Die Ansichten, dass die Fremdheit jedenfalls fehle, wenn das Entsorgungsunternehmen kein Interesse am Eigentumserwerb habe oder der Discounterinhaber selbst bereits das Eigentum an den Lebensmitteln aufgegeben habe und diese somit „herrenlos“ waren, sind ebenfalls vertretbar. So könnte darauf abgestellt werden, der Eigentümer ziele bei abgelaufenen Lebensmitteln auf eine Vernichtung und Entsorgung der Sachen ab, nicht auf den Eigentumsübergang. Insofern sei es ihm egal, wie er die Lebensmittel loswerde. Ein Entsorgungswille könne daher als Ausdruck des Eigentumsverzichtswillens genügen. In diesem Fall wäre hilfsgutachterlich weiterzuprüfen.
b) A müsste die Lebensmittel auch weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche, von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft. Gewahrsamsinhaber war der Inhaber des Discounters, der einen generellen Gewahrsamswillen hinsichtlich aller auf dem Gelände befindlichen Sachen hat. Spätestens mit dem Verlassen des Grundstücks hat A den Gewahrsam gebrochen und neuen, eigenen Gewahrsam begründet. Bei einer gesicherten Lagerung der Lebensmittel kann gerade nicht von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis ausgegangen werden.
2. Für das Vorliegen eines Tatumstandsirrtums enthält der Sachverhalt keine Angaben, mithin handelte A vorsätzlich. Zudem besaß sie Zueignungsabsicht.
Hinweis: Bei der Zueignung kann kurz darauf eingegangen werden, ob es sich – in Abgrenzung zur Aneignung – möglicherweise um eine reine Sachentziehung handelt, da A die erbeuteten Lebensmittel verzehrt hat. Da aber auch der Verzehr mit einem jedenfalls mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil der A (Ersatz des entgeltlichen Erwerbs) einhergeht, ist das Merkmal der Aneignung erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Strafzumessung Ferner könnte ein Regelbeispiel des § 243 erfüllt sein. In Betracht kommt § 243 I S. 2 Nr. 1.
a) Der Hinterhof des Discounters ist kein "Gebäude". Er könnte aber einen umschlossenen Raum darstellen. Ein umschlossener Raum iSd. § 243 I S. 2 Nr. 1 ist jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen. Auch wenn es wegen des alltagssprachlichen Begriffsverständnisses eines „Raumes“ eher fernliegt, den umschlossenen Hinterhof als „Raum“ einzustufen, werden in der Literatur auch eingezäunte/ummauerte Höfe als Beispiel für diese Variante genannt. Danach ist gerade keine Abgrenzung nach oben erforderlich, damit ein Raum als umschlossen qualifiziert werden kann. Mithin ist der Hinterhof ein umschlossener Raum iSd. § 243 I S. 2 Nr. 1.
b) A müsste in den Hinterhof eingebrochen oder eingestiegen sein. Einbrechen ist das gewaltsame, nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung. Indem A lediglich über den Zaun in den Hinterhof geklettert ist, hat sie keine Gewalt angewendet und ist nicht in den Hinterhof eingebrochen. Einsteigen ist jedes Hineingelangen in den umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen, die sich aus der Eigenart der Umschließung ergeben und die den Zugang erheblich erschweren. Das Überklettern des Zaunes als Barriere, die gerade den Zutritt erheblich erschweren soll, stellt eine Überwindung eines Hindernisses dar, wodurch der Eintritt nicht auf ordnungsgemäßem Wege erfolgt ist. A ist in den Hinterhof "eingestiegen".
c) Der besonders schwere Fall wäre jedoch ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezog. Die Sache muss dabei objektiv geringwertig sein, wobei als Wertgrenze nach überwiegender Auffassung 25 Euro angesehen werden. Als Verkehrswert kann, da das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen war, nicht der Verkaufspreis angesehen werden. Die Lebensmittel konnten und sollten in ihrem Zustand gerade nicht mehr verkauft werden. Der Verkehrswert dürfte sich somit unter 25 Euro bewegen, sodass sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezog. Ein besonders schwerer Fall ist daher trotz Vorliegen des Regelbeispiels gem. § 243 I S. 2 Nr. 1 ausgeschlossen.
IV. Ergebnis A hat sich gem. § 242 I strafbar gemacht.
B. § 123 I Indem A das umzäunte Discountergelände betreten hat, könnte sie sich gem. § 123 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Das Discountergelände ist als befriedetes Besitztum ein taugliches Tatobjekt iSd. § 123 I. A müsste auch eingedrungen sein. Während der Öffnungszeiten ist das Betreten des Discounters durch ein generelles Einverständnis des Inhabers gedeckt. Indem A jedoch außerhalb der Öffnungszeiten über den Zaun geklettert ist und den Hinterhof des Discounters betreten hat, ist sie gegen den Willen des Discounterinhabers in das Discountergelände eingedrungen.
2. A handelte vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis A hat sich gem. § 123 I strafbar gemacht.
C. § 261 I S. 1 Nr. 3 Indem A aus dem Container entwendete Lebensmittel K überließ, könnte sie sich der Geldwäsche gem. § 261 I S. 1 Nr. 3 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1.a) Der Diebstahl der Lebensmittel gem. § 242 I stellt eine taugliche rechtswidrige Vortat dar.
Hinweis: Die Beschränkung des § 261 I auf einen Katalog an Vortaten wurde mit Wirkung zum 18.3.2021 aufgehoben.
b) Die Lebensmittel sind als Diebesbeute auch Gegenstände die gerade aus der Vortat „herrühren“, mithin sind sie taugliche Tatobjekte.
c) Als tatbestandsmäßige Handlung kommt das Verschaffen der Sache für einen Dritten in Betracht. Hierfür müsste die Verfügungsgewalt über die Sache vom Vorbesitzer unmittelbar auf einen Dritten weitergeleitet worden sein. Vorliegend hat A einen Teil der von ihr entwendeten Lebensmittel K zugeworfen, ihm also die Verfügungsgewalt übertragen. Wie bei der Hehlerei (§ 259) wird für das Verschaffen im Rahmen der Geldwäsche (§ 261 I S. 1 Nr. 3) verlangt, dass die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage im Interesse des Vortäters oder mit dessen Einverständnis perpetuiert wird. Auch ein stillschweigendes Zusammenwirken wird für ausreichend erachtet, ebenso wie die erst nachträgliche Herstellung des Einvernehmens. K hat die Lebensmittel dankend angenommen. Es liegt damit ein einverständliches Zusammenwirken von A mit K vor. A hat die Lebensmittel K iSd. § 261 I S. 1 Nr. 3 „verschafft“.
2. A handelte vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Persönlicher Strafausschließungsgrund A ist bereits wegen Beteiligung an der Vortat (Diebstahl s.o.) strafbar und legt gegenüber K offen, woher er die Lebensmittel hat, indem er ihm zuruft „Containern ist ökologisch. Hau rein!“. Es greift daher der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 VII.
IV. Ergebnis A hat sich nicht gem. § 261 I S. 1 Nr. 3 strafbar gemacht.
Hinweis: Da ein persönlicher Strafausschließungsgrund gegeben ist, kann die Prüfung auch knapper erfolgen. Strafbarkeit des M
A. §§ 242 I, 26 Indem M eine WhatsApp-Nachricht an A schickte und dieser vorschlug sich beim Discounter umzuschauen, könnte er sich gem. §§ 242 I, 26 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Dafür müsste M einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt haben.
a) Eine vorsätzliche rechtswidrige Tat liegt in dem Diebstahl der A vor.
b) Fraglich ist jedoch, ob M die A zu dieser Tat bestimmt hat. Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. Umstritten ist, welche tathandlungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen an die Anstiftungshandlung zu stellen sind.
aa) Nach einer Ansicht genügt jedes (mit-)kausale Verursachen des Tatentschlusses durch beliebige Mittel, insbesondere bereits das bloße Schaffen einer zur Tat anreizenden Situation, um ein „Bestimmen“ iSd. § 26 anzunehmen. Danach wäre vorliegend eine taugliche Anstiftungshandlung des M gegeben.
bb) Nach einer anderen Ansicht bedarf es eines „geistigen Kontakts“, also einer kommunikativen Einwirkung des Anstifters auf den Täter. Dies wird insbesondere mit dem Wortsinn von „Bestimmen“ begründet. M hat mittels der WhatsApp-Nachricht auf A kommunikativ eingewirkt, weswegen auch nach dieser Ansicht ein Bestimmen iSd. § 26 gegeben wäre.
cc) Eine dritte Ansicht setzt für ein Bestimmen iSd. § 26 voraus, dass ein „Unrechtspakt“ zwischen dem Anstifter und dem Täter besteht, der Täter sich also durch diese Vereinbarung zur Tat verpflichtet hat. Danach genüge bloßer Rat zB die Beschreibung einer günstigen Gelegenheit zur Tatbegehung gerade nicht. Mithin hätte M die A nicht zur Begehung des Diebstahls bestimmt.
dd) Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, ein Streitentscheid ist erforderlich. Gegen die letztgenannte Ansicht wird vorgebracht, dass sie zu Abgrenzungsproblemen mit der mittelbaren Täterschaft und der Mittäterschaft führen könnte. Während die mittelbare Täterschaft zusätzlich die Unfreiheit des Werkzeugs voraussetzt und es somit nicht zu Abgrenzungsproblemen kommt, ist dies bei der Mittäterschaft nicht der Fall. Bei der Forderung eines "Unrechspakts" bliebe somit kaum noch Raum für die Anstiftung. Die ersten beiden Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis. Ein Bestimmen iSd. § 26 ist gegeben.
Hinweis: Eine a.A. ist bei entsprechender Begründung gleichfalls vertretbar.
Weiterhin zieht A erst durch Ms Nachricht die Option des "Containerns" in Erwägung und entscheidet sich schließlich auch für diese. M hat somit den Tatentschluss bei A hervorgerufen, ein Anstiftunsgerfolg ist gegeben.
c) Das Bestimmen durch M muss auch bereits hinreichend auf die Haupttat konkretisiert gewesen sein. Hierfür muss die Tat noch nicht "bis ins letzte Detail" umrissen sein, es ist jedoch notwendig, dass die Tat bereits als individualisierbares Geschehen erkennbar ist. M schrieb A, sie könne sich doch beim Discounter Cheapy "umschauen", wobei M klar war, dass A bereits häufiger in einem im Hinterhof des Discounters abgestellten Container nach noch verzehrbaren Lebensmitteln gesucht hat. Tatort, Tatzeit und die vorgeschlagene Handlung waren durch das wiederkehrenden Verhalten von A bereits hinreichend individualisiert und die Anstiftungshandlung damit hinreichend konkretisiert.
2. M besaß zudem den notwendigen Doppelvorsatz bzgl. seiner Bestimmungshandlung sowie der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat selbst.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld M handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis M hat sich gem. §§ 242 I, 26 strafbar gemacht.
B. §§ 123 I, 26 Indem M eine WhatsApp-Nachricht an A schickte und dieser vorschlug sich beim Discounter umzuschauen, könnte er sich gem. §§ 123 I, 26 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. M müsste einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt haben.
a) Der Hausfriedensbruch der A stellt eine vorsätzliche rechtswidrige Tat dar, eine Haupttat liegt vor.
b) M hat durch seine WhatsApp-Nachricht den Tatentschluss der A hervorgerufen, mithin hat er sie zur Tat bestimmt.
2. M müsste auch vorsätzlich hinsichtlich der Haupttat und hinsichtlich des Bestimmens zur Tat gehandelt haben. Auf Grund seiner Erfahrung hielt M die Tatbegehung für möglich und wusste, dass seine Nachricht den Tatentschluss der A zum Betreten des Discountergeländes hervorrufen könnte. Er handelte mit doppeltem Anstiftervorsatz.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld M handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis M hat sich gem. §§ 123 I, 26 Strafbar gemacht. Strafbarkeit des K A. § 259 I Indem K die zugeworfenen Lebensmittel an sich nahm, könnte er sich gem. § 259 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Dafür müsste K eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, angekauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft haben.
a) Es müsste eine taugliche Haupttat gegeben sein. Der Diebstahl wird in § 259 I ausdrücklich als taugliche Vortat benannt. Somit liegt eine rechtswidrige und gegen das Vermögen gerichtete Haupttat in Form des Diebstahls von A vor.
b) Die Lebensmittel wurden unmittelbar durch die Vortat (Diebstahl der A) erlangt.
c) K könnte sich die Lebensmittel iSd. § 259 I verschafft haben. Ein Verschaffen liegt vor, wenn die betreffende Person über den Gegenstand die tatsächliche (eigentümergleiche) Verfügungsgewalt durch deren Übertragung erlangt. Nicht ausreichend ist der schlichte „Mitverzehr“ gestohlener Sachen, soweit hierdurch keine Verfügungsgewalt des Täters erlangt wird. K wurden die Lebensmittel von A zugeworfen. Er erlangte so eigenständige Verfügungsgewalt über diese. K hat sich die Lebensmittel dadurch verschafft.
2. K handelte vorsätzlich hinsichtlich des Verschaffens der Lebensmittel, weiterhin wusste er durch den Zuruf des A auch um die Existenz der Lebensmittel aus einer rechtswidrigen Vortat.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld K handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis K hat sich gem. § 259 I strafbar gemacht.
Hinweis: Man könnte noch an eine Anstiftung duch A zur Hehlerei gem. §§ 259 I, 26 denken. Eine solche tritt aber jedenfalls auf Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat hinter den vollendeten Diebstahl zurück. Nach anderer Auffassung ist bereits der Tatbestand ausgeschlossen, was mit einem Erst-recht-Schluss begründet wird.
B. § 261 I S. 1 Nr. 3, 4 Indem K die zugeworfenen Lebensmittel an sich nahm, könnte er sich gem. § 261 I S. 1 Nr. 3, 4 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1.a) Der Diebstahl der Lebensmittel durch A stellt eine taugliche rechtswidrige Vortat dar.
b) Die Lebensmittel sind Gegenstände die aus der Vortat „herrühren“, mithin sind sie taugliche Tatobjekte.
c) Als tatbestandsmäßige Handlung kommen sowohl das Sichverschaffen der Sache (Nr. 3) als auch das Verwenden der Sache (Nr. 4) in Betracht.
aa) An das Sichverschaffen sind im Rahmen des § 261 I S. 1 Nr. 3 die gleichen Anforderungen wie bei der Hehlerei zu stellen. K erlangte duch das Zuwerfen eigenständige Verfügungsgewalt über die Lebensmittel. Dies geschah auch im Einverständnis mit A. Das Sichverschaffen ist erfüllt.
bb) Unter „verwenden“ wird jeder bestimmungsgemäße Gebrauch eines geldwäschetauglichen Gegenstands verstanden. K hat die Lebensmittel verzehrt und diese damit im Sinne ihrer vorgesehenen Bestimmung gebraucht. Dies geschah wiederum mit Einverständnis der A. Mithin hat K die Lebensmittel auch für sich iSd. § 261 I S. 1 Nr. 4 verwendet.
Hinweis: Es wäre auch denkbar, aus dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu folgern, der bestimmungsgemäße Gebrauch der Lebensmittel liege nicht mehr im Verzehr.
2. K handelte vorsätzlich hinsichtlich des Verschaffens sowie Verwendens der Lebensmittel und wusste auch um deren Herkunft aus der Vortat Bescheid.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld K handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis K hat sich gem. § 261 I S. 1 Nr. 3, 4 strafbar gemacht.
3. Tatkomplex: In der WG
Strafbarkeit der A
A. § 303 I Indem A einen Teil der "containerten“ Lebensmittel verzehrte, könnte sie sich gem. § 303 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand Dafür müsste A eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben.
1. Die Lebensmittel sind eine fremde Sache (s.o.).
2. Beschädigung ist die körperliche Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Zerstört ist eine Sache, wenn sie auf Grund der erfolgten Einwirkung in ihrer Substanz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat. A hat die Lebensmittel verzehrt und damit entsprechend ihrer Bestimmung verbraucht. Es stellt sich daher die Frage, ob im bestimmungsgemäßen Verbrauch einer Sache eine Sachbeschädigung liegt. Dafür ließe sich anführen, dass es aus der Sicht des Opfers keinen Unterschied macht, ob die Lebensmittel verspeist oder entsorgt werden. Der Schaden des Eigentümers liegt darin, dass an seiner Stelle ein anderer mit der Sache verfahren ist. Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass der bestimmungsgemäße Verbrauch einer Sache ihre Nutzung und gerade nicht ihre Beschädigung oder Zerstörung ist. Somit hat A durch den Verzehr der Lebensmittel diese weder beschädigt noch zerstört.
II. Ergebnis A hat sich nicht gem. § 303 I strafbar gemacht.
Hinweis: Eine a.A. ist vertretbar, ebenso die Ansicht, dass durch den Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der bestimmungsgemäße Verbrauch der Lebensmittel nicht länger im Verzehr liege. Die Prüfung einer Sachbeschädigung nach der Bejahung des Diebstahls liegt dabei jedoch eher fern und kann deswegen knapp gehalten werden.
B. § 185 Indem A ein Post-it mit beleidigender Äußerung verfasst und an den WG-Kühlschrank geklebt hat, könnte sie sich gem. § 185 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1.a) Beleidigung ist die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung. Ob eine Äußerung in diesem Sinne ehrverletzend wirkt, ist stets unter Berücksichtigung des Kontexts zu ermitteln. Eine „eindeutig beleidigende Äußerung“ liegt laut Sachverhalt vor. M nahm den Zettel zwar wahr und erkannte die Schrift der A, er las ihn jedoch nicht. Folglich hat er den ehrverletzenden Gehalt der Äußerung nicht erfasst. Ob eine solche Situation bereits als tatbestandsmäßig anzusehen ist, ist umstritten und hängt entscheidend davon ab, wie die Deliktsnatur des Straftatbestands der Beleidigung interpretiert wird.
aa) Sieht man § 185 als Verletzungsdelikt, so müsste die Tathandlung das Rechtsgut der Ehre verletzen. Teilweise wird auch gefordert, ein anderer müsse den ehrverletzenden Sinn der Äußerung erfassen. Die mangelnde Kenntnisnahme des ehrverletzenden Gehalts des Post-its durch M, würde somit nicht den Tatbestand des § 185 erfüllen.
bb) Nach einer zweiten Ansicht genügt bereits die reine Kenntnisnahme bzw. sinnliche Wahrnehmung der Äußerung selbst. Vorliegend könnte der Kundgabeerfolg dennoch zweifelhaft sein, da M den Zettel nicht einmal las, den Inhalt somit nicht zur Kenntnis nahm, sondern nur die Schrift von A erkannte. Jedoch fand somit immerhin eine rein sinnliche Wahrnehmung statt, welche nach dieser Ansicht bereits ausreichen würde.
cc) Nach einer weiteren Ansicht stellt § 185 ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Hiernach müsste zumindest die (ggf. qualifizierte) Wahrscheinlichkeit eines Verletzungserfolgs bestanden haben oder ein Zustand eingetreten sein, bei dem der Verletzungserfolg nur durch Zufall ausgeblieben ist. A hatte vorliegend alle Bedingungen dafür geschaffen, dass M die Beleidigung zur Kenntnis nehmen würde. Dass M sie nicht las, war reiner Zufall. Auch hiernach wäre der Tatbestand des § 185 erfüllt.
dd) Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, ein Streitentscheid ist erforderlich. Gegen die erste Ansicht spricht, dass eine Beleidigung gegenüber Personengruppen, die häufig nicht den ehrverletzenden Gehalt verstehen, wie etwa Kindern sowie geistig Kranken, vielfach unmöglich wäre. Umgekehrt wird gegen die zweite Ansicht angebracht, dass bei fehlender Kenntnisnahme letzlich eben keine Gefahr bestehe, dass der Geltungsanspruch des anvisierten Opfers tatsächlich verletzt würde. Dieser fehlende Rechtsgutsbezug wird jedoch gerade durch die dritte Ansicht hergestellt, wenn eine (ggf. qualifizierte) Wahrscheinlichkeit eines Verletzungserfolges verlangt wird. Diese war gegeben (s.o.). Die fehlende Kenntnisnahme des ehrverletzenden Gehalts der Äußerung der A hat folglich keine Auswirkungen auf die Tatbestandsmäßigkeit.
Hinweis: Letztlich sind alle Ansichten gut vertretbar. Entscheidend ist lediglich, sich die Frage zu stellen, ob sich der offensichtlich fehlende Verletzungserfolg auf die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung auswirkt. Die nachfolgende Frage des Vorliegens einer beleidigungsfreien Sphäre wäre je nach Ergebnis hilfsgutachterlich zu behandeln.
b) Weiterhin stellt sich die Frage, wie es sich auf die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens von A auswirkt, dass die Beleidigung allein an den Mitbewohner M gehen sollte, also an eine Person, mit der A in einem engen Vertrauensverhältnis steht. Im Grundsatz ist anerkannt, dass dem Einzelnen in Anbetracht der Art. 5 I S. 1 GG und Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ein Raum zuzugestehen ist, in dem er sich ohne Zwänge aussprechen kann (sog. „beleidigungsfreie Sphäre“). Dass diese Sphäre über den engsten Familienkreis hinausgeht, ist nunmehr anerkannt. Doch wird regelmäßig zur Voraussetzung gemacht, dass es um Äußerungen in Bezug auf außenstehende (und nicht anwesende) Dritte gehen muss. Denn der Grund für den Schutz dieser Äußerungen ist gerade das Bestreben, einen Raum für eine vertrauliche Aussprache im engsten Lebenskreis zu schaffen, nicht für Beleidigungen eben dieses Kreises. Hier kann selbst bei Annahme eines Vertrauensverhältnisses zwischen A und M nicht von einer „vertraulichen Aussprache“ die Rede sein. Vielmehr liegt eine eindeutige, unmittelbar an M gerichtete Beleidigung seitens A vor. Die Tatbestandsmäßigkeit ist daher nicht unter Verweis auf die beleidigungsfreie Sphäre zu verneinen.
2. A handelte vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis A hat sich gem. § 185 strafbar gemacht. Strafbarkeit des M
A. § 242 I Indem M die Lebensmittel aus dem WG-Kühlschrank entnahm und verzehrte, könnte er sich gem. § 242 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Die Lebensmittel stellen bewegliche Sachen dar und stehen nicht in Ms Alleineigentum, sind mithin für ihn fremd. M könnte die Lebensmittel weggenommen haben, indem er sie aus dem Kühlschrank entnommen und verzehrt hat. A hatte zunächst die vom natürlichen Sachherrschaftswillen getragene Sachherrschaft über die Lebensmittel und somit den Gewahrsam inne. Dieser wird rein tatsächlich bestimmt, dass es sich bei den Lebensmitteln um Diebesgut handelt, ist somit nicht schädlich. Zunächst hat M durch die Entnahme und den Verzehr den Gewahrsam von A gebrochen und neuen Gewahrsam begründet. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der A lag nicht vor, A hatte – im Gegenteil – ihr fehlendes Einverständnis mit dem Post-It am Kühlschank dokumentiert. Eine Wegnahme liegt somit vor.
2. A müsste auch vorsätzlich sowie mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gehandelt haben. M wusste, dass sich die Lebensmittel zumindest nicht in seinem Alleineigentum befanden, es sich somit um eine fremde bewegliche Sache handelte. weiterhin müsste er auch hinsichtlich der Wegnahme vorsätzlich gehandelt haben. Zwar wusste M, dass er den Gewahrsam der A an den Lebensmitteln brach und neuen Gewahrsam begründete, er dachte jedoch – entsprechend der Abmachung in der WG, grundsätzlich alles aus dem Kühlschrank gemeinsam nutzen zu können –, A sei mit dem Verzehr der Lebensmittel einverstanden. Den Zettel von A mit der Aufschrift „Alles meins“ las M nicht. Aufgrund diese Irrtums über das Einverständnis der A, befand sich M in einem vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum gem. § 16 I S. 1. Keine Relevanz hat es, dass M möglicherweise davon wusste, dass die Lebensmittel nicht im Eigentum von A standen, sondern dem Discounter gehörten. Relevant ist lediglich die Vorstellung hinsichtlich des Gewahrsams. Mithin handelte M ohne Vorsatz.
II. Ergebnis M hat sich nicht gem. § 242 I strafbar gemacht.
B. § 246 I Indem M die Lebensmittel aus dem WG-Kühlschrank verzehrte, könnte er sich gem. § 246 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand 1. Die Lebensmittel stellen eine fremde bewegliche Sache dar. Der Verzehr der Lebensmittel stellt eine objektive Manifestation des Zueignungsvorsatzes dar, somit liegt eine rechtswidrige Zueignung vor.
2. Der Verzehr der Lebensmittel stellt eine objektive Manifestation des Zueignungsvorsatzes dar. M wollte sich gerade die fremde bewegliche Sache (er wusste um die Eigentümerstellung des Discounters) rechtswidrig zueignen, sodass auch der erforderliche Vorsatz gegeben ist.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld M handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis M hat sich gem. § 246 I strafbar gemacht.
C. § 303 I Genau wie A hat M die Lebensmittel durch den Verzehr bestimmungsgemäß verbraucht und damit weder beschädigt noch zerstört (s.o.). M hat sich nicht gem. § 303 I strafbar gemacht.
D. § 259 I M nahm die Lebensmittel eigenmächtig aus dem Kühlschrank und ignorierte das Post-it. Mangels einvernehmlichen Zusammenwirkens beim „Verschaffen“ hat sich M folglich nicht gem. § 259 I strafbar gemacht, indem er die Lebensmittel aus dem WG-Kühlschrank verzehrt hat.
E. §§ 259 I, III, 22, 23 I Jedoch stellte sich M vor, dass A ihm die Sachen zum Verzehr überlassen hatte, er ging also von einem einvernehmlichen Zusammenwirken aus. Ein solches Verzehren wäre ein tatbestandsmäßiges Sichverschaffen, sodass sich M gem. §§ 259 I, III, 22, 23 I (untauglicher Versuch) strafbar gemacht hat.
F. § 261 I S. 1 Nr. 4 Mangels Einverständnis der A bzgl. der Nutzung der Lebensmittel hat sich M nicht gem. § 261 I S. 1 Nr. 2 strafbar gemacht, indem er die Lebensmittel aus dem WG-Kühlschrank verzehrt hat.
G. §§ 261 I S. 1 Nr. 4, 22, 23 I Indem M die Lebensmittel aus dem WG-Kühlschrank verzehrt hat, könnte er sich gem. §§ 261 I S. 1 Nr. 4, 22, 23 I strafbar gemacht haben.
I. Vorprüfung Wie gerade festgestellt ist der objektive Tatbestand des § 261 I S. 1 Nr. 4 nicht erfüllt, mithin ist die Tat nicht vollendet. Die Versuchsstrafbarkeit der Geldwäsche ergibt sich aus §§ 23 I, 12 II, 261 III.
II. Tatentschluss M müsste Tatentschluss gehabt haben. M wusste von der Vortat der A (§ 242 I). Er wusste auch, dass die Lebensmittel aus dieser Vortat „herrühren“. M wollte sie verzehren und damit bestimmungsgemäß verbrauchen. Er dachte zudem, dass dies – entsprechend der Abmachung in der WG – mit Einverständnis der A geschehe. Er handelte folglich vorsätzlich hinsichtlich des Verwendens i.S.d. § 261 I S. 1 Nr. 4.
III. Unmittelbares Ansetzen Indem M die Lebensmittel aus dem WG-Kühlschrank verzehrt hat, hat er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld M handelte rechtswidrig und schuldhaft.
V. Ergebnis M hat sich gem. §§ 261 I S. 1 Nr. 4, 22, 23 I strafbar gemacht.
Gesamtergebnis A hat sich wegen § 253 I in Tateinheit mit § 123 I strafbar gemacht. Zudem hat sie sich wegen § 242 I in Tatmehrheit mit § 123 I und § 185 strafbar gemacht.
M hat sich wegen §§ 242 I, 26 in Tatmehrheit mit §§ 123 I, 26 strafbar gemacht. Zudem hat er sich wegen §§ 261 I S. 1 Nr. 4, III, 22, 23 I, 259 I, 22, 23 I, 246 I strafbar gemacht. Letztere Taten des M stehen zueinander in Tateinheit.
Hinweis: Insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 243 I S. 2 Nr. 1 lediglich an der Geringwertigkeit der Sache scheitert (andernfalls würden § 123 durch §§ 242, 243 I S. 2 Nr. 1 konsumiert werden), wäre es ebenfalls vertretbar von einer tateinheitlichen Begehung auszugehen.
K hat sich wegen § 259 I in Tateinheit mit § 261 I S. 1 Nr. 3, 4 strafbar gemacht.
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
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