Zurück

Fehlende Wahrnehmbarkeit des ehrverletzenden Gehalts der Äußerung







Tags


Beleidigung; fehlende Wahrnehmbarkeit; Deliktsnatur; § 185


Problemaufriss


Als Beleidigung i.S.d. § 185 wird die Kundgabe von Geringschätzung, Nicht- oder Missachtung verstanden. § 185 umfasst alle Ehrverletzungen, die nicht von den §§ 186, 187 abgedeckt werden (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, § 185 Rn. 3; Wessels/Hettinger/Engländer BT I, 48. Aufl. 2025, § 11 Rn. 467). Dabei kann die Beleidigung durch eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten begangen werden. Um eine Äußerung als herabsetzendes Werturteil zu interpretieren, kommt es auf den objektiven Sinn im konkreten Kontext an (NK-StGB/Kindhäuser/Hilgendorf, 9. Aufl 2022, § 185 Rn. 5 f.).
Fraglich ist, ob eine Äußerung, deren ehrverletzender Gehalt nicht wahrgenommen wird, den Tatbestand erfüllt.


Beispiel: Auf dem Schreibtisch der M liegt ein Zettel mit einer eindeutig beleidigenden Äußerung, den ihr Ehemann A verfasst hat. M nimmt diesen Zettel wahr und erkennt die Schrift des A. Da M jedoch einen lästigen Putzauftrag vermutet, zerknüllt sie den Zettel gedankenverloren, ohne ihn gelesen zu haben.


Problembehandlung


Ansicht 1: Sofern man § 185 als Verletzungsdelikt ansieht (BGHSt 9, 17 (19); MüKoStGB/Regge/Pegel, § 185 Rn. 3), muss die Tathandlung das Rechtsgut der Ehre verletzen. Konsequenterweise erfordert die Vollendung der §§ 185 ff. die Kenntnisnahme der Ehrverletzung durch einen anderen. Daher muss der andere den ehrenrührigen Sinn der Äußerung erfassen (Rengier StrafR BT II, 26. Aufl. 2025, § 28 Rn. 21 f.).


Kritik: Folgt man dieser Ansicht, so werden Kinder bzw. Geisteskranke (ebenso wie Personen ohne entsprechende Sprachkenntnisse, die das Schimpfwort nicht verstehen) in ihrem Anspruch auf Achtung nicht verletzt, da sie den Angriff nicht als solchen wahrnehmen. Auf diese Weise ist der Schutz der aufgeführten Personengruppen nicht gewährleistet (Rengier StrafR BT II, § 28 Rn. 22).


Ansicht 2: Einer anderen Ansicht nach ist die reine Kenntnisnahme bzw. sinnliche Wahrnehmung der Äußerung ausreichend. Argumentiert wird hierbei mit dem Schutzzweck der Beleidigung. Das geschützte Rechtsgut ist die Ehre, die Teil und Ausfluss der Personenwürde ist. Im Gegensatz zur Ansicht 1, ist auf diese Weise der Schutz von Kindern etc. gewährleistet (BGH NJW 1951, 368; BeckOK StGB/Valerius, 68. Ed. 1.2.2026, § 185 Rn. 1).


Kritik: Sofern jemand den ehrverletzenden Sinn nicht versteht, kann zwar ein Versuch vorliegen, den Achtungsanspruch des Betroffenen zu verletzen. Allerdings besteht in solchen Fällen keine reale Gefahr, dass der soziale Geltungsanspruch des Betroffenen beeinträchtigt wird (RG 65 21, BGH 9 19; TK-StGB/Eisele/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, § 185 Rn. 16). Auf diese Weise wird eine versuchte Beleidigung als vollendete behandelt; der konkrete Rechtsgutsbezug fehlt.


Ansicht 3: Schließlich wird auch vertreten, dass § 185 ein konkretes Gefährdungsdelikt ist (Fischer/Fischer/Anstötz, 73. Aufl. 2026, § 185 Rn. 1; Amelung in: FS Rudolphi, 2004). Deswegen muss die (ggf. qualifizierte) Wahrscheinlichkeit eines Verletzungserfolgs bestanden haben oder ein Zustand eingetreten sein, bei dem der Verletzungserfolg nur durch Zufall ausgeblieben ist (Roxin/Greco StrafR AT I, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 151). Insbesondere wird nur so der notwendige Rechtsgutsbezug hergestellt.


Kritik: Ohne jedes Verständnis der Äußerung wird die gesellschaftliche Teilhabe der Betroffenen weder durch die Einwirkung auf Dritte, noch durch die Einwirkung auf den Betroffenen selbst gefährdet (Matt/Renzikowski/Gaede, 2. Aufl. 2020, § 185 Rn. 16-18). Strukturell steht auch dieses Modell dem Versuch näher, die Vollendung des Delikts wird zu weit vorverlegt und umgehe dadurch die fehlende Strafbarkeit des Versuchs (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, § 185 Rn. 40; Wessels/Hettinger/Engländer BT I, 48. Aufl. 2025, Rn. 444).
 
Zum Beispiel:
Nach Ansicht 1 nahm M den ehrverletzenden Gehalt nicht zur Kenntnis. Der Tatbestand der Beleidigung ist nicht erfüllt.
Hält man nach Ansicht 2 bereits die sinnliche Wahrnehmung für ausreichend, ist vorliegend eine Beleidigung anzunehmen.
Nach Ansicht 3 hatte A alle Bedingungen dafür geschaffen, dass M die Beleidigung zur Kenntnis nimmt. Dass M sie nicht las, war reiner Zufall. Eine Beleidigung besteht.















Die Seite wurde zuletzt am 24.4.2026 um 1.38 Uhr bearbeitet.



0 Kommentare.

Fragen und Anmerkungen: