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Paranoide Trinkerin

Kurzübersicht

1. Tatkomplex: Der Kopfschuss

Strafbarkeit der T A. § 212 I (-) I. Tatbestand (+) P: Auswirkung des error in Persona auf den Vorsatz der T II. Rechtswidrigkeit (+), Notwehr § 32 (-) III. Schuld (-) P: Schuldausschluss wegen Erlaubnistatumstandsirrtums? (+) a) Vorliegen eines ETI (+) b) P: Rechtliche Behandlung des ETI (Wichtigkeit 3)

B. § 222 (+)

2. Tatkomplex: Die Entsorgung der Tatwaffe

§ 303 I (-) P: Abgrenzung Dolus Eventualis – bewusste Fahrlässigkeit (Wichtigkeit: 2)

Gesamtergebnis T hat sich gem. § 222 strafbar gemacht

Lösungsskizze

1. Tatkomplex: Der Kopfschuss

Strafbarkeit der T

A. § 212 I Indem die T dem O mit einer Schrotflinte in den Kopf schoss, könnte sie sich gem. § 212 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. a) Indem T dem O mit der Schrotflinte in den Kopf schoss, tötete sie einen anderen Menschen.   b) Die Handlung (der Schuss) ist für den Erfolg (Todeseintritt) nicht hinwegzudenken und mithin kausal. Ferner schuf T durch ihre Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr, die in den konkreten Erfolg mündete, sodass ihr der Erfolg auch objektiv zuzurechnen ist.   2. T müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Zwar wollte T auf den sich vor ihr befindenden Menschen schießen, jedoch hielt T den O irrig für einen Einbrecher; ihren Ehemann wollte sie nicht töten. Sie irrte sich somit über die Identität des Handlungsobjekts (sog. error in persona vel objecto*). Nach § 16 I 1 ist der Vorsatz dann ausgeschlossen, wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. § 212 I spricht lediglich von der Tötung eines Menschen; die Identität der getroffenen Person ist nicht Teil des gesetzlichen Tatbestandes. Bei Gleichwertigkeit des vorgestellten und anvisierten Tatobjektes handelt es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum und nicht um einen Vorsatzausschluss i.S.d. § 16 I 1. Ein Irrtum über die Identität des Opfers schließt demnach den Vorsatz nicht aus, vielmehr fallen sowohl Ts Ehemann als auch ein Einbrecher unter den Tatbestand des § 212 und sind somit rechtlich gleichwertig. Indem T wissentlich und willentlich den O als Mensch töten wollten, ist der Vorsatz zu bejahen.

II. Rechtswidrigkeit T könnte gem. § 32 gerechtfertigt sein.   1. Dafür müsste sich T in einer Notwehrlage befunden haben. Eine solche setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Tatsächlich handelte es sich bei dem vermeintlichen Einbrecher um den Ehemann der T, von dem für die Rechtsgüter der T, Hausrecht und Eigentum, keinerlei Gefahr ausging. Das Verhalten des O war also kein Angriff. Mithin liegt keine Notwehrlage vor. Das Handeln der T wird nicht gem. § 32 gerechtfertigt.   2. Weitere Rechtfertigungsgründe kommen nicht in Betracht. Die Tötung des O war also rechtswidrig.

III. Erlaubnistatumstandsirrtum Jedoch könnte sich die T Umstände vorgestellt haben, deren tatsächliches Vorliegen die Voraussetzungen der Notwehr gem. § 32 ausgefüllt hätten, sodass ein Erlaubnistatumstandsirrtum vorläge. Hierfür bedarf es einer hypothetischen Notwehrprüfung.

1. § 32 setzt eine Notwehrlage voraus. Die T hielt den O für einen bewaffneten Einbrecher. Wäre der O ein bewaffneter Einbrecher gewesen, so hätte nicht nur eine Gefahr für das Hausrecht oder das Eigentum der T gedroht, sondern auch für ihr Leben. Damit wären bedeutende Rechtsgüter der T bedroht, sodass das Vorliegen eines Angriffs bejaht werden müsste. Der vermeintliche Angriff hatte auch bereits begonnen und dauerte noch an, sodass er gegenwärtig war. Indem der Einbrecher seinerseits nicht gerechtfertigt war, wäre der Angriff auch rechtswidrig gewesen.

2. T's Schuss müsste (hypothetisch) eine Notwehrhandlung darstellen. Diese müsste sich zur Angriffsabwehr gegen den Angreifer richten, objektiv erforderlich und geboten sein sowie subjektiv vom Rechtfertigungswillen getragen sein.

a) Die T griff nur in Rechtsgüter des vermeintlichen Angreifers ein.

b) Der Kopfschuss müsste auch erforderlich sein, vgl. § 32 II. Eine Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff zu beenden und das relativ mildeste Mittel darstellt.

aa) Geeignet ist eine Notwehrhandlung, wenn sie den Angriff beendet oder abschwächt. Der Kopfschuss beendete den vermeintlichen Angriff, sodass er jedenfalls geeignet war.   bb) Fraglich ist jedoch, ob er auch das relativ mildeste Mittel darstellte. Das relativ mildeste Mittel ist dasjenige, das bei gleicher Wirksamkeit zur endgültigen Abwehr des Angriffs den geringsten Eingriff auf die Rechtsgüter des Angreifers anrichtet. Beim Einsatz von Schusswaffen sind die Anforderungen an die Erforderlichkeit jedoch höher und es ist grundsätzlich dreistufig vorzugehen: Zunächst muss der Einsatz angedroht werden, dann soll ein nicht lebensgefährdender Einsatz erfolgen und schließlich darf (als ultima ratio) ein tödlicher Waffeneinsatz erfolgen. Jedoch kommt es auch auf die konkrete Situation an, sodass das stufenweise Vorgehen nicht ausnahmslos gilt. Die T dachte, dass der vermeintliche Einbrecher mit einer Schusswaffe bewaffnet war. Wäre dies der Fall gewesen und sie hätte ihren Waffeneinsatz angedroht oder einen Warnschuss abgegeben bzw. versucht, auf weniger sensible Körperregionen zu zielen, so hätte sie das Risiko in Kauf genommen, selbst von diesem erschossen zu werden. Es bestanden zwar im Vergleich zur Tötung mildere, jedoch nicht gleich wirksame Mittel, wobei dem Notwehrhandelnden die Inkaufnahme eines höheren Risikos nicht zugemutet werden soll. Der Schusswaffeneinsatz hätte somit das relativ mildeste Mittel dargestellt.

cc) Die Notwehrhandlung wäre mithin erforderlich gewesen.

c) Geboten ist die Notwehrhandlung, sofern sie keinen sozialethischen Einschränkungen unterliegt. Eine solche Einschränkung wird z.B. bei Vorliegen eines besonderen Näheverhältnisses zwischen der angegriffenen und angreifenden Person angenommen. Hier besteht zwar grundsätzlich eine Beschützergarantenstellung zwischen den Eheleuten T und O, jedoch nicht zwischen T und dem vermeintlichen Einbrecher. Eine Einschränkung des Notwehrrechts käme somit ebenfalls nicht in Frage.   d) Die Notwehrhandlung erfolgte aufgrund der vermeintlichen Notwehrlage, sodass T auch mit Verteidigungswillen handelte. Das subjektive Rechtfertigungselement lag folglich vor.

3. Wäre die Vorstellung der T richtig gewesen, so wäre die Tötung gem. § 32 gerechtfertigt gewesen. Eine hypothetische Notwehrlage bestand mithin. Folglich handelte T in einem Erlaubnistatumstandsirrtum. Fraglich ist, wie dieser rechtlich zu bewerten ist.   Keine Panik: Bitte erschrecke Dich nicht vor dem ausführlichen Textblock, der gleich folgt. Diese Lösung ist der Versuch einer idealen Musterlösung; keine Panik also, wenn die eigenen Ausführungen zum ETBI nicht gleichermaßen detailliert ausfallen sollten. Eine praktische Merkhilfe für die unterschiedlichen Ansichten zum ETBI, die durchaus genannt werden müssen, da es sich hierbei um ein Standardproblem handelt, bietet das Gesetz selbst an. Zu erörtern ist nämlich ein Lösungsweg über § 16 direkt sowie über § 16 I S. 1 analog mit zwei unterschiedlichen Begründungen sowie eine Lösung über § 17.

a) Einerseits könnte man vertreten, dass § 16 zur Anwendung kommen soll (sog. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen). Der Tatbestand setze sich aus positiven und negativen Tatbestandsmerkmalen zusammen, wobei sich der Vorsatz also einerseits auf die positiven Tatbestände und andererseits die negativen Tatbestände (d.h. das Nichtvorliegen der Rechtfertigungsgründe) erstrecken müsse. Ein Irrtum bezüglich einer Rechtfertigungsvoraussetzung führe daher zu einer direkten Anwendung des § 16 I. Demgemäß entfiele der Vorsatz und es bliebe lediglich die Möglichkeit, aus einem Fahrlässigkeitsdelikt zu bestrafen. Es überzeugt nicht, ein dreistufiges Prüfungsmodell anzuwenden bis dieses an seine vermeintlichen Grenzen stößt, um sodann ein zweistufiges – zuvor bereits verworfenes – Prüfungsmodell heranzuziehen, denn das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen als sog. negative Tatbestandsmerkmale einzuordnen, reißt die dogmatisch bewährte Unterscheidung zwischen Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit ein. Bei diesem Normenverständnis wird die verschiedenartige Funktion des Tatbestandes als Typisierung des Unrechts und Rechtfertigungsgrund als Wegfall der Rechtswidrigkeit in einer Ausnahmesituation verkannt und ist daher mit dem Gesetz kaum vereinbar ist. Zudem ist eine Teilnehmerstrafbarkeit aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme ausgeschlossen, wenn der Vorsatz ausgeschlossen wird. Denn diese setzt eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat voraus.

b) Neben der direkten Anwendung des § 16 könnte man auch an eine analoge Anwendung des § 16 I S. 1 denken. Dafür bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage. Ein Gesetz ist lückenhaft, wenn es, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist und der gesetzliche „Ist-Zustand“ hinter diesem „Soll-Zustand“ zurückbleibt. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke bemisst sich nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Wie der Erlaubnistatumstandsirrtum rechtlich zu behandeln ist, ist nicht geregelt, sodass der Ist-Zustand hinter dem Soll-Zustand zurückbleibt. Dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers scheint es auch nicht zu entsprechen, diesen Fall gänzlich ungeregelt zu lassen, denn dies würde dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG insb. im Strafrecht widersprechen. Eine vergleichbare Interessenlage liegt vor, wenn die Interessenlage im ungeregelten Sachverhalt mit derjenigen vergleichbar ist, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegt. Im Fall des Erlaubnistatumstandsirrtums erfülle der Täter zwar das Erfolgsunrecht eines Vorsatzdelikts, jedoch nicht das Handlungsunrecht, da er im Einklang mit der Rechtsordnung handeln wollte.

aa) Hier könnte man einerseits argumentieren, dass der Erlaubnistatumstandsirrtum dem Tatumstandsirrtum wertungsgemäß so nahestehe, dass der Vorsatz des Täters zu verneinen sei und allenfalls eine fahrlässige Begehung angenommen werden könne (sog. eingeschränkte Schuldtheorie). Dieser Annahme widerspricht jedoch, dass sich der Täter im klassischen Fall des Tatumstandsirrtums schon gar nicht die Warnfunktion des Strafdelikts erschließt, schließlich erfasst der Täter den Sachverhalt unzutreffend, sodass er keine Beziehung zum Tatbestand und dessen Warnfunktion herstellen kann. Der Fall eines Erlaubnistatumstandsirrtums unterscheidet sich hiervon aber insoweit, als dass der Täter von der Warnfunktion des Strafdelikts durchaus erreicht wird. In dem Fall stellt sich die Frage, ob derjenige, den die Warnfunktion erreicht, nicht gehalten ist, genau zu prüfen, ob Rechtfertigungsvoraussetzungen vorliegen. Eine vergleichbare Interessenlage besteht hier folglich nicht.

bb) Die wertungsgemäße Nähe ließe sich auch dadurch begründen, dass dem Vorsatz eine Doppelfunktion zukommt (sog. rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie): Der Erlaubnistatumstandsirrtum ändere zwar an der vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung nichts mehr, lasse jedoch die Vorsatzschuld entfallen und schließt eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehung aus. Dem lässt sich kritisch entgegenhalten, dass das Argument für die Rechtsfolgenverweisung (Schließung von Strafbarkeitslücken) am eigentlichen Streitgegenstand vorbeigehe. Ob der tatbestandsmäßige Vorsatz für eine Teilnahme am Delikt genüge oder nicht, sei keine Frage der Irrtumslehre, sondern der Teilnahmelehre zu überlassen. Eine Irrtumstheorie, die zur Lösung eines Problems der Täterschaft und Teilnahme herangezogen werden muss, verdiene daher keine Zustimmung. Darüber hinaus sei eine unterschiedliche Handhabung des Vorsatzes als Tatbestands- bzw. Unrechtsvorsatz nur möglich, sofern diese eine stringente Anwendung fände.

c) Andererseits könnte man auch an die Anwendbarkeit des § 17 denken (sog. strenge Schuldtheorie), denn wie beim Verbotsirrtum fehle dem Täter das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Der Täter handele demnach ohne Schuld, wenn der Irrtum, dem er erliegt, nicht vermeidbar ist. Ist der Irrtum vermeidbar, so könne die Strafe lediglich nach § 49 I gemildert werden (vgl. § 17 S. 2). Vorliegend lässt es sich schwer bestreiten, dass T die Verwechslung ihres Ehemanns mit einem Einbrecher vermeiden konnte. Ihre Strafe könnte lediglich gem. § 49 I gemildert werden. Dem kann entgegengehalten werden, dass ein tragender Wertunterschied verkannt wird: Der klassische Fall des § 17 sei dadurch geprägt, dass der Handelnde die Dimension von Recht und Unrecht verkenne. Beim Erlaubnistatumstandsirrtum liege jedoch keine fehlerhafte Rechtsauslegung vor, vielmehr bestehe eine Nähe zum Tatumstandsirrtum (§ 16), sodass zu Unrecht behauptet werde, der Täter würde bewusst verbotswidrig handeln, sodass die eigentliche Rechtstreue des Täters verkannt und keine sachgemäße Unterscheidung zwischen einem rechtstreuen Täter und jemandem, der die Normen des Rechts nicht kennt, vorgenommen wird. Darüber hinaus sei die Bestrafung aus dem Vorsatzdelikt (mit der Milderungsmöglichkeit nach §§ 17, 49) nicht angemessen.   d) Nimmt man im Falle eines Erlaubnistatumstandsirrtums einen Vorsatzausschluss an, so setzt man sich der Kritik aus, dass dafür Strafbarkeitslücken in Kauf genommen werden. Schließlich könne ein bösgläubiger Tatbeteiligter nicht zur Verantwortung gezogen werden, da die Tatbeteiligung eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraussetzt, vgl. §§ 26 f. Angesichts der dann möglichen Strafbarkeit des bösgläubigen Tatbeteiligten als mittelbarer Täter betrifft diese Lücke im Ergebnis aber nur Pflichtdelikte. Entscheidend ist daher, dass die Handlung des sich in einem Erlaubnistatumstandsirrtum Befindenden bei Annahme eines Vorsatzausschlusses kein Unrecht mehr darstellen würde. Der so Angegriffene hätte dann selbst kein Notwehrrecht mehr und dürfte sich des Angriffs nicht erwehren. Das Irrtumsrisiko ist aber dem Irrenden und nicht dem irrtümlich Angegriffenen aufzuerlegen. Dies spricht dafür, die unter dem Einfluss eines Erlaubnistatumstandsirrtums begangene Handlung als Unrecht zu werten und dem Irrtum lediglich entschuldigende Wirkung zukommen zu lassen.

Einzig die analoge Anwendung des § 16 I mit Beschränkung auf die Rechtsfolgen erscheint daher sowohl dogmatisch als auch wertungsmäßig annehmbar, denn sie verneint weder Vorsatz noch Unrecht, sondern korrigiert die vorhandene Lücke sachgemäß. Der im deutschen Strafrecht geltende Grundsatz der limitierten Akzessorietät, d.h. dass die Strafbarkeit eines Teilnehmers immer eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (vgl. §§ 26, 27) ist damit abgesichert und es entstehen keine Strafbarkeitslücken.

e) Die Vorsatzschuld entfällt. T handelt somit schuldlos, aber vorsätzlich.

IV. Ergebnis T hat sich nicht gem. § 212 I strafbar gemacht.

B. § 222 Indem T auf O schoss, könnte sie sich gem. § 222 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand 1. Der objektive Tatbestand ist erfüllt (s.o. A. I. 1. a)).   2. T hat sich trotz schlechter Sicht nicht über die Situation vergewissert, damit ließ sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Der Tod des anvisierten Menschen war objektiv voraussehbar.   Hinweis: Die Ausführungen zum objektiven Tatbestand können sehr knapp gehalten werden, da diese Punkte bereits oben erläutert und bejaht wurden (hier können Sie z.B. nach oben verweisen). Neu hinzu kommen hier die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit. Diese sollten jedenfalls im verkürzten Gutachtenstil geprüft werden.

II. Rechtswidrigkeit Hier kommt keine Rechtfertigung in Betracht, T hat rechtswidrig gehandelt.

III. Schuld T hatte die Möglichkeit, der objektiven Sorgfaltspflicht zu genügen. Auch die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs ist gegeben. Geht man von einer analogen Anwendung des § 16 I 2 mit Beschränkung auf die Rechtsfolgen aus, wirkt sich der Erlaubnistatumstandsirrtum daher nicht auf die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 aus.   Für die Annahme der Schuldunfähigkeit gem. § 20 oder jedenfalls verminderter Schuldfähigkeit gem. § 21 könnte die nicht unerhebliche Alkoholisierung der T sprechen. Die Promillegrenzen liegen für die Annahme der Schuldunfähigkeit jedoch bei einer BAK von mehr als 3,0 ‰ und für eine verminderte Schuldfähigkeit bei einer BAK von 2,0 ‰ bis 3,0 ‰. Die BAK betrug bei T zum Tatzeitpunkt jedoch lediglich 1,8 ‰, sodass sie voll schuldfähig war.   Hinweis: Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit können kurzgehalten werden, da offensichtlich keine verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit gegeben ist. Dennoch ist es durch die Angabe der BAK im Bearbeitervermerk angelegt, kurz darauf einzugehen. Nachfolgend kannst Du hierauf verweisen und sparst Zeit.

IV. Ergebnis T hat sich gem. § 222 strafbar gemacht.

2. Tatkomplex: Die Entsorgung der Tatwaffe

Strafbarkeit der T

A. § 303 I Indem T die Schrotflinte auf die Frontscheibe des Fahrzeugs des N warf, könnte sie sich gem. § 303 I strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. T müsste eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben.   a) Bei dem Kraftfahrzeug des N handelt es sich um eine Sache i.S.d. § 90 BGB, die jedenfalls nicht im (Allein-)Eigentum der T steht und ihr mithin fremd ist.   Hinweis: Kommentiere dir (sofern dies prüfungsrechtlich zulässig ist – sehe dafür in die für dich geltende Studien- und Prüfungsordnung) neben § 303 den § 90 BGB!

b) Eine Beschädigung liegt in der körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Zerstört ist eine Sache, wenn sie vernichtet oder derartig beschädigt ist, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar geworden ist. Indem T die Frontscheibe des Autos zertrümmerte, machte sie diese für ihren Zweck völlig unbrauchbar. Durch die Zerstörung der Frontscheibe wurde jedoch nicht das gesamte Auto in seiner Existenz vernichtet. Zudem lässt sich ein Auto auch ohne Frontscheibe noch fahren, sodass auch von einer völligen Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Autos keine Rede sein kann. Dennoch verletzte T die Substanz des Wagens und das auf nicht nur unerhebliche Weise und minderte dessen bestimmungsgemäße Brauchbarkeit. Sie beschädigte also das Auto des N.

Besonders positiv: Eine genaue Differenzierung zwischen dem Kraftfahrzeug und der Frontscheibe und zwischen Beschädigung und Zerstörung lässt die eigene Leistung auf einfache Weise von der anderer Studierender positiv hervorheben.   c) Zudem ist die Handlung der T (Wurf der Waffe aus dem Fenster) auch kausal, d.h. nicht hinwegzudenken für den eingetretenen Erfolg (Beschädigung des Kraftfahrzeugs).   d) Ferner müsste der Erfolg T auch objektiv zurechenbar sein. Regelmäßig zu verneinen ist die objektive Zurechenbarkeit jedoch im Falle eines atypischen Kausalverlaufs, d.h. wenn der Erfolg außerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Erwartbaren liegt. Ein solcher Fall könnte hier deshalb anzunehmen sein, da T darauf vertraute, dass die Schrotflinte im Garten landen würde. Allerdings ist ein Kausalverlauf wie der tatsächlich eingetretene nicht unvorstellbar – gerade bei einem Wurf unter Alkoholisierung ist zu erwarten, dass ein solcher nicht gezielt von statten gehen kann. Der eingetretene Kausalverlauf war mithin vorstellbar und somit auch nicht atypisch. Daher ist T der Erfolg objektiv zurechenbar.   2. Fraglich ist, ob T vorsätzlich handelte. Sofern das Gesetz nichts Abweichendes verlangt, ist zur Bejahung des Vorsatzes das Vorliegen von dolus eventualis ausreichend. Dabei kann die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit teilweise Schwierigkeiten bereiten. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit wird dagegen angenommen, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

a) Für die Annahme des Eventualvorsatzes könnte man es als ausreichend erachten, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung lediglich für möglich hält (sog. Möglichkeitstheorie). Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass T klar war, dass sie durch den Wurf der Schrotflinte fremdes Eigentum beschädigen könnte. Folglich erkannte sie die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung und handelte vorsätzlich.

b) Für die Bejahung des Vorsatzes könnte zusätzlich zur Voraussetzung des „Für-möglich-haltens“ auch noch ein voluntatives Element fordern – entweder in Form von Gleichgültigkeit gegenüber der Tatbestandsverwirklichung (sog. Gleichgültigkeitstheorie) oder in Form des Abfindens mit der Tatbestandsverwirklichung (sog. Ernstnahmetheorie). Dass T die Beschädigung des Autos von N gleichgültig war, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Vielmehr ging T davon aus, dass die Schrotflinte in der Hecke landen würde, was ihr auch lieb gewesen sein dürfte, da sie glaubte, dass ihr Tatwerkzeug so von den polizeilichen Ermittlern nicht gefunden werden könne. T vertraute auch darauf, dass die Tatbestandsverwirklichung ausblieb, sodass nicht angenommen werden kann, dass sie sich mit der Verwirklichung des Tatbestandes abfand. T handelte also ohne Vorsatz.

c) Man könnte auch fordern, dass der Täter die Tatbestandverwirklichung für wahrscheinlich halten muss, wobei „wahrscheinlich“ mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich ist (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie). Hätte T die Tatbestandsverwirklichung für wahrscheinlich gehalten, so hätte sie schwerlich auf ihr Ausbleiben vertrauen können, sodass hier davon auszugehen ist, dass T die Beschädigung des Autos des N für möglich aber unwahrscheinlich hielt. Sie handelte also ohne Vorsatz.

d) Bestimmt man den Eventualvorsatz lediglich anhand des „Für-möglich-haltens“, so ist vorliegend der Vorsatz zu bejahen, sobald ein voluntatives Element hinzutritt, scheidet die Annahme des Vorsatzes aus. Eine Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist jedoch gerade nur über den Willen möglich, da auch die bewusste Fahrlässigkeit das kognitive Element der Kenntnis der Möglichkeit des Erfolgseintritts beinhaltet. Dass ein voluntatives Element schwer festzustellen und nachzuweisen ist, kann darüber hinaus nicht dazu führen, es nicht als Voraussetzung für die Abgrenzung heranzuziehen. Die Bestimmung des Vorsatzes nur anhand des Wissenselements ist daher abzulehnen, sodass man zu dem Ergebnis gelangt, dass T ohne Vorsatz handelte.

3. T handelte also nicht tatbestandsmäßig.

II. Ergebnis T hat sich nicht gem. § 303 I strafbar gemacht.

Hinweis: Eine fahrlässige Sachbeschädigung kennt das deutsche Strafrecht nicht.

Gesamtergebnis und Konkurrenzen T hat sich lediglich gem. § 222 strafbar gemacht.

Hinweis: Formuliere am Ende des Gutachtens immer auch ein Gesamtergebnis. Das erweckt nicht nur einen guten Eindruck bei der korrigierenden Person, sondern dient zugleich auch als Selbstkontrolle für dich. Hierdurch sollte nochmals rekapituliert werden, ob alle in der Skizze notierten Straftatbestände auch tatsächlich geprüft wurden.

*Hinweis: Die fett markierten Wörter sind „Schlüsselwörter“, die Du in der Klausur zu nennen versuchen solltest. Du vermittelst der Korrekturperson so den Eindruck eines guten Problembewusstseins und zeigst, dass Du auch die juristischen Fachbegriffe kennst.

Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.



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