Lösungsskizze
Kurzübersicht
A. Strafbarkeit des A
I. §§ 315d I Nr. 1, 2, II, IV, V, 18 (+) 1. Tatbestand a) § 315d I aa) Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Kfz-Rennens, § 315d I Nr. 1 (-) bb) Teilnahme als Kfz-Führer an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen, § 315d I Nr. 2 (+) cc) Vorsatz (+) b) Tatbestand der Qualifikation, § 315d II aa) Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert (+) bb) Kausalität und tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang (+) cc) Vorsatz (+) b) Tatbestand der Qualifikation, § 315d IV i.V.m. § 315d II aa) Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen, Kausalität und tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang (+) bb) Fahrlässige Verursachung der Gefahr von Leib und Leben der O (+) c) Tatbestand der Erfolgsqualifikation, § 315d V i.V.m. § 315d II aa) Fall des § 315d II (+) bb) Tod oder schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (+) cc) Verursachung durch die Tat und tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang (-) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) II. § 222 1. Tatbestand a) Handlung, Erfolg, Kausalität (+) b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs (+) c) Objektive Zurechnung (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) B. Strafbarkeit des B
I. §§ 315d I Nr. 2, II, IV, V, 18 1. Tatbestand a) Tatbestand des Grunddelikts, § 315d I Nr. 2 (+) b) Tatbestand der Qualifikation, § 315d II aa) Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert (+) bb) Kausalität und tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang cc) Vorsatz bzgl. der konkreten Gefährdung, der Kausalität und des tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs (+) c) Tatbestand der Qualifikation, § 315d IV i.V.m. § 315d II (+) d) Tatbestand der Erfolgsqualifikation, § 315d V i.V.m. § 315d II (-) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) II. §§ 222, 25 II 1. Tatbestand a) Erfolg, Handlung, Kausalität (+) b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs und objektive Zurechnung (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) III. § 142 I Nr. 2 durch das Nichtanhalten an der Kreuzung Objektiver Tatbestand a) Unfall (+) b) Unfallbeteiligter aa) Unfallbeteiligter bb) am Unfallort anwesend (-) C. Strafbarkeit des C
I. § 315d I Nr. 2 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (+) b) Subjektiver Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld a) Schuldunfähigkeit, § 20 b) Actio libera in causa II. § 323a 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (+) b) Subjektiver Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit a) Begehen einer rechtswidrigen Tat in diesem Zustand (+) b) Nicht-Strafbarkeit wegen nicht bzw. nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit (+) 4. Wahlfeststellung oder normativ-ethisches Stufenverhältnis a) Wahlfeststellung b) Normativ-ethisches Stufenverhältnis D. Strafbarkeit von D bis K
I. §§ 240, 25 II 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Gewalt (+) bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel (-) cc) Handlung, Duldung oder Unterlassung (+) dd) Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg (+) b) Subjektiver Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit a) Notstand, § 34 aa) Notstandsfähiges Rechtsgut (+) bb) Gegenwärtige Gefahr (+) cc) Erforderlichkeit der Notstandshandlung dd) Wesentliches Überwiegen der Interessen und Angemessenheit (Hilfsgutachten) b) Art 8 I GG (-) c) Verwerflichkeit der Nötigung, § 240 II 3. Schuld (+)
II. §§ 222, 25 II Tatbestand a) Handlung und Erfolg (+) b) Kausalität (+) c) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Zurechnung E. Gesamtergebnis und Konkurrenzen
Lösung
A. Strafbarkeit des A
I. Strafbarkeit des A gem. §§ 315d I Nr. 1, 2, II, IV, V, 18 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens A könnte sich wegen eines verbotenen Kfz-Rennens gem. §§ 315d I Nr. 1, 2, II, IV, V, 18 strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand a) Tatbestand des Grunddelikts, § 315d I aa) Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Kfz-Rennens, § 315d I Nr. 1 A müsste ein nicht erlaubtes Kfz-Rennen ausgerichtet oder durchgeführt haben. Die Tathandlung des Ausrichtens zielt auf den Veranstalter, während mit der Tathandlung des Durchführens auch der vor Ort Tätige erfasst wird. Gemeint sind damit alle Handlungen nicht nur untergeordneter Bedeutung in der Durchführungsphase, die das eigentliche Rennen ermöglichen oder fördern. Die Funktion muss der des Veranstalters entsprechen, was etwa beim Rennleiter der Fall ist. Das bloße Führen der beteiligten Kfz wird davon nicht abgedeckt, was sich auch aus der Systematik des Tatbestands ergibt.
bb) Teilnahme als Kfz-Führer an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen, § 315d I Nr. 2 A könnte aber als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen teilgenommen haben. Dazu müsste zunächst ein Kfz-Rennen i.S.d. § 315d I Nr. 2 stattgefunden haben, ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kfz-Führern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kfz über eine nicht unerhebliche Strecke eine höhere Geschwindigkeit als der oder die anderen teilnehmenden Kfz-Führer zu erreichen. Dabei sollen die weiteren Modalitäten zur Bestimmung des Siegers keine Rolle spielen. Da es vereinbarungsgemäß darum ging, als Erster das Ziel zu erreichen, hat ein Kfz-Rennen zwischen A, B und zunächst auch C stattgefunden; nach dem Ausscheiden des C nur noch zwischen A und B. A nahm als Kfz-Führer an dem Kfz-Rennen teil.
cc) Vorsatz (+)
b) Tatbestand der Qualifikation, § 315d II aa) Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert Durch die Teilnahme des A an dem Kfz-Rennen ist es zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der O gekommen. Dem Umstand, dass der fast neue Pkw der O einen Totalschaden erlitten hat, kann man entnehmen, dass die diskutierten Wertgrenzen hier klar übertroffen worden sind, sodass zugleich eine Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert vorliegt. Auch eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben des C sowie dessen Kfz könnte hier in Betracht kommen. Da aber die Täter des § 315d der Deliktsphäre zugehörig sind, fallen ihre Rechtsgüter nicht in den Schutzbereich der Strafvorschrift.
bb) Kausalität und tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang A verursachte die konkrete Gefahr unmittelbar durch sein Verhalten. Es gehört zu den typischen Gefahren eines Kfz-Rennens, infolge überhöhter Geschwindigkeit vor einer roten Ampel nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen zu können und dadurch mit kreuzenden Fahrzeugen zu kollidieren.
cc) Vorsatz Der Gefährdungsvorsatz muss bei Begehung der Tat vorliegen (§ 16 I S. 1). Wegen eines vorsätzlichen Delikts macht sich nur strafbar, wer ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise den tatbestandlichen Erfolg herbeiführt. A hat beim Losfahren und während des Rennens die konkrete Gefährdung anderer Menschen ausgeblendet. Erst kurz vor dem Aufprall wurde ihm schlagartig bewusst, dass es zu einer schwerwiegenden Verletzung oder sogar zum Tod von O und ihm selbst kommen kann. Die für den Unfall maßgeblichen Umstände, insbesondere die weit überhöhte Geschwindigkeit sowie das Einfahren in den Kreuzungsbereich trotz roter Ampel, waren bereits unumkehrbar in Gang gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt konnte A nicht mehr reagieren; ein Vermeideverhalten war nicht mehr möglich. Daher ist der Vorsatz zu diesem Zeitpunkt unerheblich. A hatte mithin keinen Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung anderer Menschen. Bezüglich der Eigentumsgefährdung ist hingegen ein bedingter Vorsatz anzunehmen, da A billigend in Kauf genommen hat, dass es zu Blechschäden bei Unbeteiligten kommen konnte, die rasch 1.000 € und damit den Grenzwert für eine Sache von bedeutendem Wert übersteigen.
c) Tatbestand der Qualifikation, § 315d IV i.V.m. § 315d II aa) Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen, Kausalität und tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhangd (+) bb) Fahrlässige Verursachung der Gefahr von Leib und Leben der O A hat sich durch die Teilnahme an dem unerlaubten Kfz-Rennen objektiv sorgfaltswidrig verhalten und hätte die Gefahr für Leib und Leben der O in Anbetracht des Gefahrenpotenzials seiner Teilnahme an dem Rennen als gewissenhafter und besonnener Verkehrsteilnehmer objektiv voraussehen können.
d) Tatbestand der Erfolgsqualifikation, § 315d V i.V.m. § 315d II aa) Fall des § 315d II Rein wörtlich genommen liegt ein Fall der Qualifikation des § 315d II in Form der bejahten vorsätzlichen Eigentumsgefährdung vor (2. Var. des § 315d II).
bb) Tod oder schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen O ist gestorben.
cc) Verursachung durch die Tat und tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang Der Tod der O wurde durch die Teilnahme des A an dem Rennen verursacht. Die Staffelung der Qualifikationen spricht aber dafür, dass der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang nur dann verwirklicht ist, wenn sich im qualifizierenden Erfolg der vorsätzlich herbeigeführte konkrete Gefahrerfolg niedergeschlagen hat. Diese Voraussetzungen wären im Fall der Verursachung des Todes nur dann erfüllt, wenn der Täter bei der Verwirklichung des § 315d II im Hinblick auf die Gefährdung des Lebens anderer Menschen vorsätzlich gehandelt hätte. Da dies bei A bezüglich der Gefährdung des Lebens anderer Menschen nicht der Fall war (s.o.), ist der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen dem Fahrverhalten des A und dem Tod zu verneinen. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man auf die konkrete Leibesgefährdung abstellt, aus der sich gleichfalls der Tod ergeben kann. Nach dieser restriktiven Handhabung des § 315d V genügt die vorsätzliche Eigentumsgefährdung daher nicht, um den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang zu begründen.
Hinweis: Diese Ansicht ist teleologisch schlüssig und wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt. Dennoch steht sie in einen gewissen Widerspruch zum Wortlaut, wonach die Verwirklichung des § 315d II einschränkungslos Voraussetzung für die Anwendung des § 315d V ist. Kommt man daher vertretbar zu einem anderen Ergebnis, wäre im Rahmen des tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs zu erörtern, ob das Dazwischentreten von D bis K die objektive Zurechnung ausschließt. Vorliegend wird darauf erst i.R.d. Prüfung des § 222 eingegangen. Bejaht man den tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhang, wäre abschließend § 18 (wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes der O) zu prüfen und zu bejahen.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. A war fähig, die objektiv im Verkehr erforderliche Sorgfalt einzuhalten und die Gefährdung von Leib und Leben der O vorauszusehen, und handelte somit insbesondere auch subjektiv sorgfaltspflichtwidrig.
3. Ergebnis A hat sich gem. § 315d I Nr. 2, II (bzgl. Eigentumsgefährdung), IV (bzgl. Leib und Leben der O) strafbar gemacht. Die Vorsatztat verdrängt vorliegend nicht die Fahrlässigkeitstat, weil Leib und Leben von der Wertigkeit und Systematik des § 315d eine besondere Bedeutung zukommen.
III. Strafbarkeit des A gem. § 222 wegen fahrlässiger Tötung der O A könnte sich durch das Kfz-Rennen der fahrlässigen Tötung der O gem. § 222 strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand a) Handlung, Erfolg, Kausalität Durch die Einfahrt in die Kurve und den Kreuzungsbereich mit weit überhöhter Geschwindigkeit hat A im Sinne der Äquivalenztheorie eine Ursache für die Kollision und damit den Tod der O gesetzt.
b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs Die h.L. verlangt für das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung den Verstoß gegen eine das äußere Verhalten betreffende Verhaltensnorm. Dieser Verstoß liegt bereits in der Verwirklichung des § 315d I Nr. 2. Man könnte auch auf § 29 II StVO verweisen. A hätte den Tod der O in Anbetracht des Gefahrenpotenzials seiner Teilnahme an dem Rennen auch objektiv voraussehen können.
c) Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob der Risikozusammenhang aufgrund der vorsätzlichen Blockade der Fahrbahn durch die Klimaaktivisten ausgeschlossen ist, da diese einen rettenden Kausalverlauf unterbrochen haben. Zu beachten ist jedoch, dass sich gerade dadurch das ursprüngliche, von A gesetzte Risiko im Erfolg verwirklichen konnte. Die Klimaaktivisten haben daher kein das Erstrisiko substituierendes Risiko gesetzt.
Hinweis: Nach a.A. besitzt bei einem grob fahrlässigen Verhalten des nachfolgenden Intervenienten dieses das Übergewicht, so dass kein kriminalpolitisches Bedürfnis für eine Bestrafung des Ersttäters besteht. Hiernach wäre es schlüssig, vorliegend die objektive Zurechnung zu verneinen. Sollten sich Kandidat:innen mit der Problematik befassen, können sie auch die Qualität des Eingriffs der Klimaaktivisten unterschiedlich bewerten. Die Blockade ist vorsätzlich, geschieht jedoch mit Blick auf das verletzte Rechtsgut (nur) fahrlässig. 2. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere hat er seine subjektive Sorgfaltspflicht verletzt.
3. Ergebnis A hat sich wegen fahrlässiger Tötung der O gem. § 222 strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des B
I. Strafbarkeit des B gem. §§ 315d I Nr. 2, II, IV, V, 18 wegen eines verbotenen Kfz-Rennens B könnte sich gem. §§ 315d I Nr. 2, II, IV, V, 18 strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand a) Tatbestand des Grunddelikts, § 315d I Nr. 2 B hat als Kraftfahrzeugführer vorsätzlich an einem nicht erlaubten Kfz-Rennen teilgenommen.
b) Tatbestand der Qualifikation, § 315d II aa) Konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert Die Ausführungen zur Strafbarkeit des A gelten entsprechend.
bb) Kausalität und tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang B selbst hat lediglich eine mittelbare Ursache in dem Sinne gesetzt, dass seine absprachegemäße Teilnahme an dem Rennen Anlass für A war, mit weit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve und den Kreuzungsbereich hineinzufahren. Ob diese mittelbare Kausalität vor dem Hintergrund des Dogmas der Eigenhändigkeit ausreicht, ist umstritten.
(1) Die Rspr. folgert die Eigenhändigkeit auch von Abs. 2 aus der Eigenhändigkeit von § 315d I Nr. 2, der nur vom Kfz-Führer begangen werden könne. Danach soll eine mittäterschaftliche Zurechnung der Tatbeiträge anderer Teilnehmer des Rennens ausgeschlossen sein. Nach Ansicht des 4. Strafsenats kann § 315d II trotz des Postulats der Eigenhändigkeit dann verwirklicht sein, wenn ein Teilnehmer des Kfz-Rennens durch sein eigenes Fahrverhalten in der kritischen Verkehrssituation eine konkrete Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht. Insoweit bedarf es dann keiner mittäterschaftlichen Zurechnung mehr. B hat erst einige Sekunden später die Kollisionsstelle erreicht. Insoweit fehlt es nach Ansicht der Rspr. an einem eigenen Verursachungsbeitrag durch eigenes Fahrverhalten in der riskanten Rennsituation. Die Beteiligung an der Abrede reicht für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes nicht aus.
(2) Teile der Literatur lehnen bereits die Annahme des 4. Strafsenats ab, § 315d II sei ein eigenhändiges Delikt. Eine Zurechnung nach § 25 II soll ohne Weiteres möglich sein. Danach wären die Voraussetzungen der Mittäterschaft bezüglich des Grundtatbestandes verwirklicht, da sowohl A als auch B durch ihre Teilnahme auf Grundlage ihrer Verabredung einen wesentlichen Beitrag zum Autorennen geleistet haben. Dieser Standpunkt ist in seiner Weite vor dem Hintergrund fragwürdig, dass Täter des § 315d I Nr. 2 nur ein Kfz-Führer sein kann.
(3) Eine dritte Ansicht knüpft an den Rechtsgrund des Verbots der Teilnahme an einem verbotenen Kfz-Rennen gem. § 315d I Nr. 2, II an. Die Norm bezweckt nicht nur, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unmittelbare Auswirkungen des eigenen Verhaltens zu verhindern, sondern bezieht auch ein, dass Konkurrenten zu einem Dritte gefährdenden Verhalten veranlasst werden. Danach wäre jeder Kfz-Führer kraft seiner Rennteilnahme gem. § 315d I Nr. 2 nicht nur für die abstrakten Gefahren verantwortlich, die unmittelbar auf sein eigenes Fahrverhalten zurückzuführen sind, sondern auch für jene abstrakten Gefahren, die unmittelbar auf dem absprachebedingten Fahrverhalten des Konkurrenten beruhen. Eine Verantwortlichkeit für konkrete Gefahren, die unmittelbar ausschließlich auf das Rennverhalten des Konkurrenten zurückzuführen sind, wäre dann die Konsequenz. Auch nach dieser Ansicht wäre der Verursachungsbeitrag des B als ausreichend zu bewerten. Die Natur des Qualifikationstatbestandes als eigenhändiges Delikt steht dem nicht im Wege. Dem Eigenhändigkeitserfordernis kann man lediglich entnehmen, dass Täter wie beim Grunddelikt des § 315d I Nr. 2 nur ein Kfz-Führer sein kann, was bei B der Fall ist. Über den Zusammenhang zwischen Täterverhalten und Gefährdungserfolg kann das Eigenhändigkeitserfordernis keine Auskunft geben. Aus den dargelegten Erwägungen heraus wird die objektive Verwirklichung des § 315d II bejaht.
Hinweis: Jede hier dargestellte Ansicht ist vertretbar. Es ist positiv zu bewerten, wenn das nicht einfach zu erkennende Problem schlüssig ausgearbeitet wird. cc) Vorsatz bzgl. der konkreten Gefährdung, der Kausalität und des tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs Auch B hatte nur Vorsatz bezüglich der Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert.
c) Tatbestand der Qualifikation, § 315d IV i.V.m. § 315d II Hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben der O, der Kausalität und des tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs ist auf die Ausführungen oben zu A zu verweisen. Die Mittelbarkeit der Verursachung ändert nichts an der Sorgfaltspflichtverletzung.
d) Tatbestand der Erfolgsqualifikation, § 315d V i.V.m. § 315d II Wie bei A fehlt hier der tatbestandsspezifische Gefahrenzusammenhang.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis B hat sich gem. § 315d I Nr. 2, II, IV strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des B gem. §§ 222, 25 II wegen fahrlässiger Tötung der O durch Teilnahme an einem verbotenen Kfz-Rennen Darüber hinaus könnte sich B durch seine Teilnahme an dem Autorennen wegen fahrlässiger Tötung der O gem. §§ 222, 25 II strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand a) Erfolg, Handlung, Kausalität Der tatbestandliche Erfolg in Form des Todes der O ist eingetreten. Durch die Teilnahme an dem Rennen hat B den A zu dem den Tod der O unmittelbar verursachenden Verhalten veranlasst. Fraglich ist, ob man eine solche Veranlassung eines anderen durch die Teilnahme an einem verabredeten Kfz-Rennen bereits als kausalen Tatbeitrag i.S.v. § 222 deuten kann oder ob es einer Zurechnung der Handlung des A über § 25 II bedarf. Ob eine fahrlässige Mittäterschaft denkbar ist, ist umstritten.
aa) Nach dem für die Fahrlässigkeitsdelikte propagierten Einheitstäterbegriff ist nicht zwischen den verschiedenen Varianten der Täterschaft und Teilnahme zu differenzieren. Täter ist danach jeder, der durch sein Verhalten den Taterfolg fahrlässig in objektiv zurechenbarer Weise verursacht. Denn der Wortlaut des § 222 knüpft nicht an eine konkrete vorgegebene Handlung an, sodass bereits die Verabredung zum und die anschließende Teilnahme am Kfz-Rennen, die den A zu dessen Verhalten veranlasste, als kausale objektive Sorgfaltspflichtverletzung des B ausreicht. A und B wären danach Nebentäter. Kritik wird hieran aus Gründen der Parallelität zum Vorsatzdelikt geäußert. Begreife man die Fahrlässigkeit als Substitut für den Vorsatz, könne ein Verhalten, das sich bei einem Vorsatzdelikt im Vorbereitungsstadium abspiele, im Bereich der Fahrlässigkeit nicht tatbestandliche Relevanz entfalten.
bb) Einer anderen Ansicht nach liegt fahrlässige Mittäterschaft vor, wenn mindestens zwei Beteiligte bewusst und gewollt die gemeinschaftliche Begehung einer objektiv pflichtwidrigen Handlung verabreden, deren Ausführung in zurechenbarer Weise einen bestimmten Erfolg herbeiführt. Der Wortlaut des § 25 II lasse – anders als bei § 26 und § 27 – keine Beschränkung auf Vorsatztaten erkennen. Die Gemeinschaftlichkeit müsse sich der Gesetzesfassung zufolge lediglich auf das Begehen der Tat richten. Da A und B sich mit dem unerlaubten Kfz-Rennen zu einer objektiv pflichtwidrigen Handlung verabredeten, kann B hiernach die Handlung des A gem. § 25 II zugerechnet werden.
Hinweis: Anders als in Fällen, bei denen für die Annahme einer kausalen Handlung lediglich eine Anknüpfung an den gemeinsamen Tatplan in Betracht kommt, weil die Kausalität der einzelnen Beiträge nicht feststellbar ist, ist hier eine vertiefte Diskussion nicht zwingend. Sofern der Streitstand diskutiert wird, ist jede Ansicht mit entsprechender Argumentation vertretbar.
b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs und objektive Zurechnung (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis B hat sich wegen fahrlässiger Tötung der O gem. §§ 222, 25 strafbar gemacht.
Hinweis: Es ist zu erwarten, dass Kandidat:innen eine Strafbarkeit wegen §§ 222, 13 durch den unterlassenen Notruf prüfen, wenn sie die Strafbarkeit des B wegen §§ 222, 25 II durch das Rennen verneinen. Diese scheitert eindeutig mangels Quasi-Kausalität: Der Rettungswagen wäre auch in den Stau geraten (und O deshalb gestorben), wenn B den Notruf gewählt hatte.
III. Strafbarkeit des B gem. § 142 I Nr. 2 durch das Nichtanhalten an der Kreuzung
1. Tatbestand a) Unfall Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. B hat billigend in Kauf genommen, dass es durch ihn oder einen Konkurrenten zu Blechschäden kommen kann, nahm aber die Körperverletzung der O ebenso wenig in Kauf wie das Schadensausmaß. Stellt sich das Schadensereignis nicht schon dem äußeren Erscheinungsbild nach als Folge deliktischer Planung dar und wird das Kfz nicht nur als Werkzeug zur Verwirklichung eines außerhalb des Straßenverkehrs liegenden Erfolges eingesetzt (hier ist der spezifische Gebrauch des Kfz beim Rennen die Straftat), ändert der bedingte Vorsatz hinsichtlich des Sachschadens nichts am Vorliegen eines Unfalls.
Hinweis: Wird ein Unfall abgelehnt, ist die folgende Problematik hilfsgutachtlich zu erörtern.
b) Unfallbeteiligter aa) Problematisch ist, ob B Unfallbeteiligter gem. § 142 V ist. Dazu müsste sich ex ante betrachtet aus dem äußeren Anschein die nicht ganz fernliegende Möglichkeit ergeben, dass der Betreffende durch sein Verhalten den Unfall mitverursacht haben könnte. Streitig ist, ob die mittelbare Unfallverursachung – hier die auf dem eigenen Fahrverhalten beruhende Veranlassung des A, am Rennen teilzunehmen und mit weit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich zu fahren – genügt.
(1) Nach einer in der Literatur vertretenen engen Ansicht ist eine Ursache in der für den Unfall kritischen Verkehrslage zu setzen. Nur dann sei es gerechtfertigt, Feststellungen zu ermöglichen, die gerade durch ein Verbleiben am Unfallort getroffen werden könnten. Daran würde es hier fehlen.
(2) Die Rspr. lässt eine mittelbare Verursachung unter der einschränkenden Voraussetzung ausreichen, dass es sich um ein verkehrswidriges Verhalten oder um eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung handelt.
bb) Weiter einschränkend wird aber teilweise zudem gefordert, dass der Täter zum Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort anwesend war. Der später Hinzukommende könne nicht nachträglich infolge freiwilligen Handelns dem Kreis der Verpflichteten zugerechnet werden. Da keine Rechtspflicht bestehe, sich zum Unfallort zu begeben, sei es reiner Zufall, ob und wenn ja, wann dies geschehe. In der Literatur wird die Ansicht mit der Erwägung gestützt, dass es nur darum gehe, eine zum Zeitpunkt des Unfalls bestehende Beweislage durch fortbestehende Anwesenheit zu erhalten. Eine solche Argumentation würde auch dem geschützten Rechtsgut – Schutz des zivilrechtlichen Feststellungsinteresses – entsprechen. Fraglich ist also, ob sich B zum Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort befand. Als Unfallort wird die Stelle bezeichnet, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat bzw. der unmittelbare Umkreis, innerhalb dessen das unfallbeteiligte Fahrzeug zum Stehen gekommen ist.
(1) Die Rspr. erfasst den Bereich, in dem der Beteiligte seine Pflichten erfüllen kann oder in dem feststellungsbereite Personen ihn vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würden. Bei Entfernungen von weit unter 100 m sei dies bereits nicht mehr der Fall und sei demzufolge eine Entfernung vom Unfallort anzunehmen. Dies gelte konsequenterweise auch für die Frage, ob sich der Täter beim Unfall überhaupt am Unfallort befand.
(2) In der Literatur wird außerhalb der Sichtweite des Unfalls der Unfallort abgelehnt. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei dann nicht mehr ohne Weiteres erkennbar. Dass der potenzielle Täter vom Unfallort aus nicht mehr erkennbar sei, soll jedoch dann irrelevant sein, wenn die betreffende Stelle aufgesucht werden müsse, um Verkehrsgefährdungen und -hinderungen auszuschließen. Vorliegend war B zum Zeitpunkt der Kollision ca. 60 m von der Kurve weg und befand sich in einem anderen Kfz. Ein Warnschild hätte man zwar vor der Kurve platzieren müssen, nicht aber so weit entfernt. Nach beiden Ansichten befand sich B nicht am Unfallort zum Zeitpunkt des Unfalls. Somit ist B nach allen Ansichten kein Unfallbeteiligter und ein Streitentscheid kann dahinstehen.
Hinweis: Wer vertretbar die Eigenschaft als Unfallbeteiligter bejaht, wird auch die weiteren Voraussetzungen annehmen. Insbesondere schränkt die Gefahr der Strafverfolgung nach ganz herrschender Lehre die Wartepflicht nicht ein.
2. Ergebnis B ist nicht gem. § 142 I Nr. 2 strafbar.
C. Strafbarkeit des C
I. Strafbarkeit des C gem. § 315d I Nr. 2 wegen Teilnahme an einem verbotenen Kfz-Rennen Möglicherweise hat sich C gem. § 315d I Nr. 2 strafbar gemacht.
1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Die Teilnahme des C an dem Rennen ist zeitlich begrenzt durch sein Ausscheiden infolge des Schleuderns. Anschließend haben A und B das Wettrennen nur noch unter sich ausgetragen, so dass Qualifikationstatbestände des § 315d nicht in Betracht kommen.
b) Subjektiver Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Schuld a) Schuldunfähigkeit, § 20 C war aufgrund seines Alkoholkonsums möglicherweise schuldunfähig i.S.v. § 20. Ob bei Trunkenheit eine krankhafte seelische Störung vorliegt, wie dies die heute ganz herrschende Meinung annimmt, oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, kann dahinstehen. Es greift – vorbehaltlich einer zu prüfenden Wahlfeststellung – der Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten von C ein; eine eindeutige Verurteilung nach § 315d I Nr. 2 scheidet aus.
b) Actio libera in causa Anderes würde dann gelten, wenn die Rechtsfigur der actio libera in causa eingreifen würde, da C dann trotz Schuldunfähigkeit zum eigentlichen Zeitpunkt der Fahrt schuldhaft eine Tat gem. § 315d begangen haben könnte. Dies setzt voraus, dass sich der Vorsatz im Zeitpunkt des Sich-Betrinkens sowohl auf die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tat richtete, wobei die hinreichende Bestimmtheit des Vorsatzes zu beachten ist, als auch auf das Sich-Versetzen in den Zustand der Schuldunfähigkeit. Da C Alkohol konsumiert hat, um sich überhaupt erst in die Lage zu versetzen, an dem Rennen teilzunehmen, wären beide Voraussetzungen erfüllt. Es ist daher zu fragen, ob man die Strafbarkeit des C auf die Rechtsfigur der actio libera in causa stützen kann. Dies ist umstritten.
aa) Nach dem sog. Tatbestandsmodell liegt die Tatbegehung (zumindest als Versuch) schon im Herbeiführen des Defektzustandes, nicht erst in der unmittelbaren Tatausführung. Die Vorverlagerung der tatbestandlichen Handlung würde aber bei der Ausgestaltung des § 315d gegen das Analogieverbot verstoßen, weil das Sich-Betrinken nicht unter das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme am Kfz-Rennen subsumiert werden kann. Der Wortsinn wäre überschritten. In dem Zeitpunkt des Sich-Betrinkens ist man noch kein Kfz-Führer, der an einem Rennen teilnimmt. § 315d I Nr. 2 ist wie § 315c ein verhaltensgebundenes Delikt, bei dem das Tatbestandsmodell keine Anwendung finden kann.
bb) Vertreter des sog. Ausnahmemodells sind der Ansicht, dass die Tat die im Defektzustand begangene Handlung sei, der Täter sich aber auf seine Schuldunfähigkeit nicht berufen dürfe, weil er sich schuldhaft in diese begeben habe. Es soll eine Ausnahme vom Grundsatz gemacht werden, dass die Schuld zum Zeitpunkt der Begehung des Tatbestands vorliegen muss. Hierin wird aber zutreffend ein Verstoß gegen Art. 103 II GG gesehen.
cc) Ein Teil der Literatur vertritt die Meinung, dass die Rechtsfigur der actio libera in causa insgesamt gegen Art. 103 II GG verstößt und daher insgesamt abzulehnen ist.
Hinweis: Weitere Modelle können angesprochen werden, was aber nicht erwartet wird. So soll nach dem sog. Ausdehnungsmodell die tatbestandsmäßige Handlung nicht schon in der Herbeiführung des Defektzustands liegen. Der Begriff der Tatbegehung in § 20 soll sich jedoch auch auf das Vorverhalten beziehen, durch das sich der Täter in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat. Diese Lehre ist ähnlichen Bedenken wie das Ausnahmemodell ausgesetzt. Es gibt zudem keinen Grund für die Annahme, dass sich der Tatbegriff des § 20 von dem der §§ 16 ff. unterscheidet. Die Schuld bezieht sich auf die Tat, die durch die Verwirklichung des jeweiligen Tatbestands definiert ist.
4. Ergebnis Eine eindeutige Verurteilung nach § 315d I Nr. 2 scheidet damit aus.
II. Strafbarkeit des C gem. § 323a durch Sichversetzen in einen Rausch C könnte sich wegen Vollrausches gem. § 323a strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Fraglich ist, ob sich C durch das Sich-Betrinken in einen Rausch versetzt hat. Bei einem Rausch handelt es sich um einen auf einer Intoxikation beruhenden Zustand der Enthemmung, der nur dann eine hinreichende Intensität aufweist, wenn die Schuldfähigkeit des Täters gem. § 20 ausgeschlossen oder gem. § 21 erheblich vermindert ist. Nach dem SV kann zwar unterstellt werden, dass die Schuldfähigkeit des C im (angenommenen) Fall eines Rausches aufgehoben gewesen wäre. Gleichwohl war nicht eindeutig festzustellen, ob sich C tatsächlich in einen Rausch mit der Folge der Schuldunfähigkeit versetzt hatte oder ob er sich in keinem Rausch befand und voll schuldfähig war.
Hinweis: Möglicherweise wäre bezüglich des Rausches erneut der Grundsatz „in dubio pro reo" vorbehaltlich einer Wahlfeststellung oder der Annahme eines normativ-ethischen Stufenverhältnisses anzuwenden. Da sich die Problematik nur stellt, wenn die weiteren Tatbestandsmerkmale im Falle des Rausches erfüllt wären, sollen diese vorab geprüft werden.
b) Subjektiver Tatbestand Da C am Vorabend absichtlich Alkohol konsumiert und billigend in Kauf genommen hat, dadurch im Zustand der Schuldunfähigkeit an dem unerlaubten Kfz-Rennen teilzunehmen, liegt Vorsatz vor.
2. Rechtswidrigkeit und Schuld C handelte rechtswidrig. In dem Zeitraum, in dem C den Alkohol zu sich nahm, war er schuldfähig.
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Hinweis: Die Prüfung der objektiven Bedingung der Strafbarkeit kann als Tatbestandsannex oder im Anschluss an die Schuld erfolgen.
a) Begehen einer rechtswidrigen Tat in diesem Zustand C hat in seinem Zustand mit der Verwirklichung des § 315d I Nr. 2 eine rechtswidrige Tat begangen. Die Rspr. ordnet die Begehung der rechtswidrigen Tat als objektive Bedingung der Strafbarkeit ein. Um einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip zu vermeiden, wird in der Literatur zum Teil verlangt, dass der Täter seine Gemeingefährlichkeit gekannt hat oder hätte kennen müssen und er die konkret im Rausch begangene rechtswidrige Tat vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen müssen. Da C gerade Alkohol getrunken hat, um sich zu befähigen, die Tat des § 315d I Nr. 2 überhaupt zu begehen, ist diese Voraussetzung erfüllt.
b) Nicht-Strafbarkeit wegen nicht bzw. nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit Es ist nicht auszuschließen, dass C infolge eines alkoholbedingten Rausches schuldunfähig war.
4. Wahlfeststellung oder normativ-ethisches Stufenverhältnis Da im Falle des Rausches der Tatbestand verwirklicht wäre, ist darauf einzugehen, welche Konsequenzen der Umstand hat, dass C im Zeitraum des unerlaubten Kfz-Rennens entweder im Rauschzustand schuldunfähig – mit der Folge der Strafbarkeit nach § 323a I – oder ohne Rauschzustand schuldfähig gewesen ist – mit der Folge der Strafbarkeit nach § 315d I Nr. 2.
a) Wahlfeststellung Würde man der herrschenden Rechtspraxis folgen, die die begangene rechtswidrige Tat im Rauschzustand als objektive Bedingung der Strafbarkeit deutet und damit § 323a als abstraktes Gefährdungsdelikt ansieht, das primär die Sicherheit der Allgemeinheit vor den Gefahren des Rauschtäters schützt, wäre nur die Wahlfeststellung (und kein Stufenverhältnis) in Betracht zu ziehen. Diese ist jedoch nur dann möglich, wenn die in Betracht kommenden Delikte rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind bzw. eine Identität des Unrechtskerns der in Betracht kommenden Delikte anzunehmen ist. Da § 323a eher ein „Auffangdelikt“ ist, während § 315d nur einen Ausschnitt aus den möglicherweise betroffenen Rechtsgütern – die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs sowie Leib, Leben und Eigentum – schützt, ist eine Gleichwertigkeit nach beiden Ansichten abzulehnen. Hiernach wäre C aus Rechtsgründen freizusprechen.
Hinweis: Möglich erscheint, die Anwendbarkeit auf den konkreten Fall offenzulassen, wenn man schon abstrakt durchschlagende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wahlfeststellung vorträgt. In der Literatur wird etwa ein Verstoß gegen Art. 103 II GG bejaht, weil das StGB keine Regelung der Wahlfeststellung enthalte. Der Täter werde danach aus einer dritten ungeschriebenen Strafvorschrift bestraft, die sich auf der Rechtsgrundseite aus der alternativen Verknüpfung zweier Straftatbestände zusammensetze. Man könnte auch einwenden, dass die Wahlfeststellung gegen das Schuldprinzip verstoße, wenn man es so versteht, dass eine Bestrafung den Nachweis der Schuld des Täters fordert, bzw. gegen die Unschuldsvermutung. Der Große Senat in Strafsachen hat die verfassungsrechtlichen Bedenken damit zurückgewiesen, dass es sich wie beim „in dubio pro reo"-Grundsatz um eine prozessuale Entscheidungsregel, keine materiellrechtliche handele.
b) Normativ-ethisches Stufenverhältnis Denkbar ist, dass zwischen der im Rauschzustand begangenen rechtswidrigen Tat und dem Sich-Berauschen ein normativ-ethisches Stufenverhältnis besteht. Dann wäre C eindeutig nach § 323a zu bestrafen. Es wäre nicht in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo" zu unterstellen, dass bei C kein Rauschzustand bestand und er insofern straflos ist. Ein normativ-ethisches Stufenverhältnis kann angenommen werden, wenn man § 323a als ein konkretes Gefährdungsdelikt – richtiger: Gefährlichkeitsdelikt – deutet und daher verlangt, dass der sich in den Rauschzustand versetzende Täter zumindest fahrlässig in Bezug auf die Gefahr handeln muss, jene konkreten Straftaten zu begehen, die er dann später tatsächlich in diesem Zustand begeht (vgl. oben). Der Vollrauschtatbestand würde damit im Vorfeld die im Rauschzustand rechtswidrig beeinträchtigten Rechtsgüter schützen. Gerade unter Betonung einer Auffangfunktion des Vollrauschtatbestandes ist die Annahme durchaus vertretbar. Die Rspr. hat teilweise ein solches Stufenverhältnis bejaht. In der Literatur wird unter Verweis auf die Qualität eines abstrakten Gefährdungsdelikts des § 323a gleichwohl die Annahme eines normativ-ethischen Stufenverhältnisses zurückgewiesen.
5. Ergebnis C ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" freizusprechen. Hinweis: Die Verurteilung aufgrund eines Stufenverhältnisses erscheint gut vertretbar.
D. Strafbarkeit von D bis K
I. Strafbarkeit von D bis K gem. §§ 240, 25 II durch Festkleben auf der Fahrbahn Die Klimaaktivisten D bis K könnten sich durch die Blockade der Fahrbahn wegen Nötigung der Pkw-Fahrer gem. §§ 240, 25 II strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Gewalt Fraglich ist, ob die Klimaaktivisten Gewalt gegenüber den herannahenden Kfz-Führern ausgeübt haben. Wann Gewalt iSv § 240 StGB vorliegt, ist umstritten.
(1) Nach dem vergeistigten Gewaltbegriff ist es für die Annahme von Gewalt ausreichend, dass der Täter auch mit geringem körperlichem Kraftaufwand eine psychische Zwangswirkung beim Opfer auslöst. Bereits das Sitzen auf Straßenbahnschienen soll daher genügen. Das BVerfG sieht in einer solchen weiten Auslegung des Gewaltbegriffs einen Verstoß gegen Art. 103 II GG. Eine psychische Zwangswirkung reiche nicht aus.
(2) Die Verwirklichung des Gewaltbegriffs hat es jedoch nicht beanstandet, wenn sich Demonstranten mit Metallketten festketten, da dies eine körperliche Kraftentfaltung sei, die die Möglichkeit einschränke, den heranfahrenden Kfz auszuweichen und durch die die Räumung erschwert werde. Vorliegend haben sich D bis K an den Straßenkörper festgeklebt. Soweit das Festkleben mit dem Festketten vergleichbare Wirkung erzeugt, also zumindest geringfügige physische Zwangswirkung entfaltet, erscheint die Annahme von Gewalt vertretbar. Alternativ könnte darauf abgestellt werden, ob die Demonstranten eine physische Barriere bilden. Dies ist hier nicht der Fall, den Pkws wäre es physisch möglich gewesen, über die Aktivisten zu fahren.
(3) Der BGH hat im Rahmen der sog. „Zweite-Reihe-Rspr.“ allerdings entschieden, dass auch dann Gewalt vorliegt, wenn die zum Anhalten gezwungenen Kfz von den Tätern bewusst dazu benutzt würden, die Durchfahrt für weitere hinzukommende Kfz zu sperren. Die physische Sperrwirkung der angehaltenen Fahrzeuge in der ersten Reihe sei den Tätern zumindest bei einem einheitlichen Verkehrsstau zuzurechnen. Die Personen und Fahrzeuge würden als Werkzeuge zur tatsächlichen Behinderung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer benutzt. Damit scheint das Verhalten auch den neueren Definitionen des Gewaltbegriffs zu genügen, wonach unter Gewalt jede körperliche Tätigkeit fällt, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Die Lösung des BGH ist gleichwohl auf Kritik gestoßen. Das physische Hindernis bleibe in seiner Zwangswirkung rein hypothetisch. De facto sei die Zwangswirkung rein psychischer Natur. Für diesen Ansatz spricht aber, dass anders als beim vergeistigten Gewaltbegriff keine zu große Verwässerung des Gewaltbegriffs und auch kein Verstoß gegen Art. 103 II GG vorliegt, weswegen die „Zweite-Reihe-Rspr.“ vorzugswürdig erscheint.
Hinweis: Man hätte auch diskutieren können, ob die Fahrer in der ersten Reihe als Tatwerkzeug im Rahmen einer mittelbaren Täterschaft dienten. Dann könnte auch § 25 I 2. Var. in die Deliktsüberschrift aufgenommen werden. Entscheidend ist, dass sich die Kandidat:innen mit dem Gewaltbegriff argumentativ auseinandersetzen.
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel Darüber hinaus könnte man überlegen, ob D bis K den Kfz-Führern androhten, sich überrollen zu lassen, und insofern an einer Selbstschädigung mitwirkten. Dem steht jedoch bereits entgegen, dass sich D bis K an den Straßenkörper geklebt haben und damit keinen Einfluss mehr auf den Eintritt des in Aussicht gestellten Übels hatten. Die Herrschaft über den Eintritt des Übels lag bei den Genötigten.
cc) Handlung, Duldung oder Unterlassung Das abgenötigte Verhalten liegt im Anhalten der Pkw-Fahrer.
dd) Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg Der Bedingungszusammenhang ist gegeben. Darauf, dass einzelne Beteiligte auch hinweggedacht werden könnten, ohne dass die Blockadewirkung entfiele, kommt es hier nicht an. Aufgrund des gemeinschaftlichen Handelns werden die jeweiligen Beiträge D bis K untereinander zugerechnet (§ 25 II).
b) Subjektiver Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit a) Notstand, § 34 Da D bis K zum Schutz des Klimas handelten, könnten sie nach § 34 gerechtfertigt sein.
aa) Notstandsfähiges Rechtsgut Als möglicherweise betroffenes Rechtsgut wird das menschengerechte globale Klima herangezogen. Dieses soll als Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen gem. Art. 20a GG ein rechtlich anerkanntes Kollektivrechtsgut sein. Ob Kollektivrechtsgüter im Rahmen von § 34 notstandsfähig sind, ist umstritten.
(1) Dagegen spricht der Wortlaut des § 34, weil nur Individualrechtsgüter aufgeführt werden und als Ziel lediglich anerkannt wird, die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Zudem könnte man auch die teleologische Auslegung der Vorschrift heranziehen. Es sei nicht Zweck des § 34, den Einzelnen zu ermächtigen, seine Mitmenschen zugunsten der Allgemeinheit in Anspruch zu nehmen.
(2) In der Literatur wird dennoch überwiegend die Einbeziehung von Universalrechtsgütern befürwortet, wobei man sich dabei auf die offene Formulierung „oder ein anderes Rechtsgut" beruft. Insbesondere bei solchen Rechtsgütern der Allgemeinheit, die auf Individualrechtsgüter zurückführbar sind, wie etwa bei dem menschengerechten Klima, das für das Leben und die körperliche Unversehrtheit aller Menschen unabdingbar ist, bestehen keine Bedenken, sie als notstandsfähige Rechtsgüter zu kategorisieren. Denn hierbei handelt es sich nicht um wirkliche Kollektivrechtsgüter, sondern in Wahrheit um kumulierte Individualrechtsgüter. Mit dem menschengerechten Klima liegt daher ein notstandsfähiges Rechtsgut vor (a.A. vertretbar).
bb) Gegenwärtige Gefahr Im Hinblick auf ein menschengerechtes Klima ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen, dass es zum Eintritt schädigender Ereignisse kommen wird. Diese Gefahr ist auch gegenwärtig, weil sofortiges Handeln geboten ist bzw. die Gefahr nicht ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt abgewendet werden kann. Der Hinweis im SV, Grundrechte seien noch nicht verletzt, ändert daran nichts.
cc) Erforderlichkeit der Notstandshandlung Die Notstandshandlung müsste erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. Insoweit nimmt dieses Erfordernis die Merkmale der Geeignetheit und der Erforderlichkeit in sich auf.
(1) Dass die Blockade als solche den CO2-Ausstoß nicht reduziert und daher ungeeignet ist, die Gefahr abzuwenden, ist offensichtlich. Zu einem anderen Ergebnis könnte man gelangen, wenn man alle Protestaktionen als kollektive Einheit betrachten und so auf das Erfordernis der Eignung einzelner konkreter Maßnahmen verzichten oder mittelbare Folgen wie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Ausübung von politischem Druck für Klimaschutzbelange einbeziehen würde. Was die mittelbare Auswirkung durch die angestrebte politische Einflussnahme anbetrifft, so wird teilweise geltend gemacht, dass die Notstandshandlung selbst eine CO2-Reduktion bewirken müsse. In der Literatur wird allerdings vertreten, dass auch eine mittelbare Eignung genüge. Da auch solche Handlungen geeignet sein können, die lediglich Rettungshandlungen durch Dritte ermöglichen sollen, ist nicht ersichtlich, wieso das nicht auch für Protestaktionen gelten soll, die Druck auf die Politik ausüben sollen.
(2) Die Erforderlichkeit wird ungeachtet dessen mit der Begründung verneint, dass es auch mildere Formen der kommunikativen Einflussnahme gebe. Es existierten vielfache Möglichkeiten, ohne Begehung von Straftaten auf den politischen Prozess einzuwirken. Ob allerdings eine Straftat in Rede steht, ist ja gerade die Frage. Die Suche nach milderen Mitteln ist stets mit dem Risiko behaftet, eine theoretisch bestehende Möglichkeit auszumachen. Weniger intrikate Demonstrationsorte ermöglichen nicht denselben Aufmerksamkeitseffekt und erscheinen damit weniger geeignet. Ungeachtet dessen und trotz offensichtlichen Staatsversagens (der SV charakterisiert dies freilich anders) scheint die überwiegende Meinung allerdings noch immer auf dem Standpunkt zu stehen, dass nach wie vor der Klimaschutz über die Anrufung staatlicher Stellen zu intensivieren ist.
Hinweis: Den Weg der h.M. zu beschreiten, ist natürlich zu akzeptieren. Überdurchschnittliche Arbeiten zeichnen sich aber durch eine problemorientierte Erörterung aus.
dd) Wesentliches Überwiegen der Interessen und Angemessenheit (Hilfsgutachten) Auch hier ergeben sich Hürden und müsste trotz des in Frage stehenden Höchstwerts (menschengerechtes globales Klima als unabdingbare Voraussetzung für Leben und Überleben) berücksichtigt werden, dass der Maßnahme nur der beschriebene bescheidene Erfolg zukommen könnte. Allerdings ist zu beachten, dass die kritischen Argumente gegen eine Bejahung von § 34 nicht gleichsam verdoppelt werden dürfen. Die Befürchtung, die Berufung auf den Notstand könne das gesamte Sozialleben zum Erliegen bringen, erscheint aber wesentlich apokalyptischer als das Risiko selbst.
Hinweis: Auch hier gilt, dass die sachangemessene Diskussion positiv zu berücksichtigen ist.
b) Art. 8 I GG Ob Art. 8 I GG als Rechtfertigungsgrund anzuerkennen ist oder ob sich seine Bedeutung nicht darin erschöpft, im Wege verfassungskonformer Auslegung die Strafwürdigkeitsgrenzen des § 240 II zu bestimmen, ist umstritten. Hiergegen werden sowohl Aspekte hinreichender Bestimmtheit als auch strukturelle Gründe angeführt. Das BVerfG hat gleichwohl die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch Art. 8 I GG anerkannt. Bei der Protestaktion von D bis K handelt es sich auch nicht um eine unfriedliche Versammlung, die von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 8 I GG läge. Eine Versammlung, die – wie hier – formell und materiell rechtmäßig aufgelöst werden könne, soll allerdings nicht durch Art. 8 GG gerechtfertigt sein. Auch bei gezielten Verkehrsbehinderungen soll Art. 8 GG nicht eingreifen. Da beim vorliegenden Protest die Behinderung des Verkehrs nicht nur zwangsläufige Nebenfolge, sondern gerade beabsichtigt war, scheidet eine Rechtfertigung nach Art. 8 GG aus.
Hinweis: Dass die Rechtfertigung nach Art. 8 GG angesprochen wird, kann nicht erwartet werden und sollte daher besonders honoriert werden.
c) Verwerflichkeit der Nötigung, § 240 II In der Literatur wird die Verwerflichkeit teilweise bereits bejaht, wenn die Behinderung Dritter nicht nur sozialadäquate Nebenfolge der Demonstration ist, sondern in der Absicht erfolgt, dem verfolgten Anliegen in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu sichern. Ausnahmen sollen sich nur aus dem Geringfügigkeitsprinzip ergeben. Das BVerfG hat in seiner vierten Blockadeentscheidung vertreten, dass unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 8 GG die Verwerflichkeit u.U. auch zu verneinen sei, wenn die Demonstranten bezweckten, Dritte zu instrumentalisieren. Weil die Verwerflichkeitsklausel Ausdruck der Verhältnismäßigkeit sei, soll zwischen der Versammlung, die den Schutz des Art. 8 I GG genieße, und ihrem Anliegen, der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit, auf der einen Seite und den betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit auf der anderen Seite abzuwägen sein. Zu berücksichtigen seien dabei Dauer und Intensität der Aktion, eine etwaige vorherige Bekanntmachung, die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs, das Bestehen zumutbarer Ausweichmöglichkeiten und der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Fernziele werden so schon bei der Verwerflichkeit, nicht erst bei der Strafzumessung, berücksichtigt. Bis auf den Sachbezug sprechen diese Gesichtspunkte eher für eine Verwerflichkeit der Handlung.
Hinweis: Es kann nicht erwartet werden, dass auf die Judikatur des BVerfG eingegangen wird. Entscheidend ist, dass die Kandidat:innen zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangen. Es ist im Hinblick auf die Blockade des Krankenwagens zu erwarten, dass die Kandidat:innen sich zur Verwerflichkeit äußern. Sie sollte nicht nur pauschal damit begründet werden, dass letztlich eine Person verstorben ist.
3. Schuld D bis K handelten schuldhaft. Ein (unvermeidbarer) Verbotsirrtum gem. § 17 liegt nicht vor.
4. Ergebnis D bis K haben sich wegen Nötigung gem. §§ 240, 25 II strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit von D bis K gem. §§ 222, 25 II wegen fahrlässiger Tötung der O durch die gemeinsame Blockade der Fahrbahn D bis K könnten sich wegen fahrlässiger Tötung der O gem. §§ 222, 25 II strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand a) Handlung und Erfolg Als Handlung ist das Sich-auf-den-Boden-Legen und Festkleben heranzuziehen. Die Vereitelung fremder Rettungsaktivitäten ist als aktives Tun zu werten. O ist gestorben.
b) Kausalität Fraglich ist, ob das jeweilige Verhalten von D bis K kausal für den Tod der O war.
(1) Problematisch erscheint, dass die Blockadewirkung nicht entfallen wäre, wenn jeweils ein Demonstrant sein Verhalten unterlassen hätte. Insoweit könnte man an der jeweiligen Kausalität Zweifel haben. Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung einer fahrlässigen Tötung durch B ausgeführt, erscheint es in einem solchen Fall möglich, gemäß § 25 II auf die fahrlässige Mittäterschaft zurückgreifen. Dann käme es nicht mehr auf die Kausalität des Einzelverhaltens an, sondern auf die Kausalität des Gesamtverhaltens aller Handelnden. Alternativ kann man auch das tatbestandsmäßige Verhalten bereits in der Veranlassung des unmittelbar Handelnden durch die Beteiligung am gemeinsamen Entschluss sehen.
(2) Um den Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg zu rekonstruieren, muss man beim Abbruch rettender Kausalverläufe ähnlich wie beim Unterlassen untersuchen, ob der Täter einen konkreten Kausalverlauf unterbricht, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Rettung gebracht hätte. Auch wenn das hypothetische Erwägungen sind, verstoßen diese nicht gegen das Verbot, Reserveursachen hinzuzudenken, da die Beseitigung tatsächlich vorhandener rettender Bedingungen eine gesetzmäßige Bedingung für den durch den Wegfall dieser Bedingung eingetretenen Erfolg darstellt. Das Handeln des Täters wird durch den hinzugedachten Kausalverlauf nicht ersetzt, sondern ergänzt. Hätten D bis K nicht die Fahrbahn blockiert, hätte der Rettungswagen O rechtzeitig ins Krankenhaus transportiert und O wäre gerettet worden. Kausalität ist damit zu bejahen.
c) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Zurechnung D bis K müssten durch ihr Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht haben, die sich im konkret eingetretenen Erfolg realisiert hat. Anders als im Normalfall einer Tötungstat haben sie nicht unmittelbar in die körperliche Integrität der O eingegriffen. Die Verzögerung durch einen Stau ist grundsätzlich ein allgemeines Lebensrisiko, das die Betroffenen selbst zu tragen haben. Es ist also zu prüfen, ob vorliegend etwas anderes gilt.
(1) § 1 II StVO normiert allgemein die Pflicht, dass sich alle am Verkehr Teilnehmenden so zu verhalten haben, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Verkehrsteilnehmer ist, wer öffentliche Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt. Indem D bis K durch das Sich-Festkleben die Kfz am Weiterfahren hinderten und so eine Nötigung gem. § 240 verwirklichten, verletzten sie nicht nur ihre allgemeine Sorgfaltspflicht, niemanden durch die Begehung von Straftaten zu schädigen, sondern auch die im Verkehr einzuhaltende Sorgfaltspflicht des § 1 II StVO.
(2) Fraglich ist, ob dieser Sorgfaltspflichtverstoß auch in objektiv zurechenbarer Weise den Tod der O herbeiführte. § 1 II StVO dient nicht nur allgemein dem Schutz des Straßenverkehrs, sondern soll auch konkret die Gefährdung Einzelner verhindern. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Rechtsgüter von Verkehrsteilnehmern oder Dritten betroffen sind. Für einen Eingriff auch in das Rechtsgut Leben der O spricht, dass die den Rettungswagen fahrende Person als Garantin verpflichtet gewesen ist, den Tod der O abzuwenden, und entsprechend auch den Willen hatte, sich dem Interesse der O am Lebenserhalt dienstbar zu machen. Stellt man also auf die unmittelbar durch die Blockade beeinträchtigte am Verkehr teilnehmende Person ab, könnte über diese ein Schutzzweckzusammenhang zum Leben der O hergestellt werden. § 323c II, der die Behinderung einer Person, die bei einem Unglücksfall Hilfe leistet, als bloßen Verstoß gegen eine allgemeine Solidaritätspflicht sanktioniert, betrifft nicht einen derartigen konkretisierten Schutzzweckzusammenhang. Die Norm soll aber nicht die unabhängig vom konkreten Sorgfaltspflichtverstoß im Straßenverkehr aufgrund anderer Ursachen entstandenen Schäden verhindern. Das Verbot, den Straßenverkehr zu behindern, wie D bis K es taten, dient dem Zweck, dass es durch die Blockade beispielsweise zu keinen Auffahrunfällen kommen soll. Dass ein Krankenwagen später an seinem Zielort ankommt, ist nicht vom Schutzzweck umfasst. Ein Schutzzweckzusammenhang ist zu verneinen. Der Tod der O ist D bis K nicht objektiv zurechenbar.
Hinweis: Das gegenteilige Ergebnis erscheint gleichfalls vertretbar. Danach ist § 1 II StVO als weit gefasste Schutznorm zu interpretieren, die vor allen erdenklichen Risiken mit auch weitem Bezug zum Straßenverkehr schützt. Durch einen gezielten Stau verursachte Risiken wie das verzögerte Eintreffen im Krankenhaus wären damit gleichfalls erfasst. Wer oben bei der Prüfung einer fahrlässigen Tötung des A zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Blockadeaktion nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs führte, wird auch hier konsistent eher keine Zurechnungsbegründung des Erfolgs zu den Blockierenden annehmen. 2. Ergebnis D bis K haben sich nicht gem. §§ 222, 25 II strafbar gemacht.
E. Gesamtergebnis und Konkurrenzen A und B haben sich jeweils wegen eines verbotenen Kfz-Rennens in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung gem. §§ 315d I Nr. 2, II, IV, 222, 52 strafbar gemacht. C bleibt straflos. D bis K sind wegen einer mittäterschaftlich begangenen Nötigung strafbar.
Die Seite wurde zuletzt am 12.8.2026 um 13.05 Uhr bearbeitet.
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