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Putativnotwehrexzess







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Putativnotwehr; Notwehrexzess; Putativnotwehrexzess; Notwehr; Irrtum


Problemaufriss


Um eine Putativnotwehr handelt es sich, wenn jemand in vermeintlicher Notwehr handelt, eine Notwehrlage in Wirklichkeit aber nicht vorliegt. Grundsätzlich unterliegt der Handelnde somit einem Erlaubnistatumstandsirrtum (siehe das Problemfeld hier).


Fraglich ist jedoch, wie der Fall zu behandeln ist, dass der Handelnde sich einerseits über das Vorliegen einer Notwehrlage im Irrtum befindet und daneben die zulässigen Grenzen der Verteidigung aufgrund eines asthenischen Affekts überschreitet - also in der vorgestellten Konstellation gem. § 33 entschuldigt wäre.


Problembehandlung


Ansicht 1: Nach herrschender Meinung kommen hier die allgemeinen Irrtumsregeln zur Anwendung (Doppelirrtum): § 17 sei anzuwenden (Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, § 13 Rn. 706; BGH NStZ 2016, 333, 334). § 33 komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm einen tatsächlichen Angriff voraussetze; sie beruhe auf dem Gedanken der objektiven Unrechtsminderung (vgl. Rengier Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019, § 27 Rn. 30, der aber im Ergebnis § 35 II analog anwendet).


Ansicht 2: Nach anderer Auffassung kommt eine analoge Anwendung des § 33 auf diese Fallge­staltung in Betracht, falls das Opfer den Irrtum über die Rechtfertigungslage des Täters zu verantworten hat und der Irrende schuldlos ist (Roxin Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2006, § 22 Rn. 96; Münchener Kommentar StGB/Erb, 3. Aufl. 2017, § 33 Rn. 18) - wenn also beispielsweise das Opfer einen Angriff vorgetäuscht hat.


Kritik: Gegen die analoge Anwendung spricht aber der Umstand, dass § 33 auf § 32 aufbaut und daher einen tatsächlichen Angriff voraussetzt. In dieser Fallgestaltung liegt aber gerade kein gegenwärtiger Angriff – auch kein drohender Angriff – vor, der eine Überreaktion heraufbeschworen hat (Kühl Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 12 Rn. 156). Hierin liegt auch der Unterschied zum vorzeitigen extensiven Notwehrexzess. Bei diesem liegt eine Gefahr vor, die lediglich nicht gegenwärtig ist.


Rengier (AT, § 27 Rn. 30) empfiehlt daher, in den einschlägigen Konstellationen auf eine Analogie zu § 35 II abzustellen.















Die Seite wurde zuletzt am 17.4.2023 um 9.40 Uhr bearbeitet.



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