16.10.2004


Düsseldorfer Sperrungsverfügungen mit strafrechtlichen Konsequenzen

Nachdem Internet-Provider im Februar 2002 von RegPräs. (NRW) Jürgen Büssow sog. Sperrungsverfügungen für bestimmte Webseiten erhalten hatten (vgl. §§ 8, 18 MDStV) und sich dadurch die Internet-Nutzer von NRW mit solchen in China gleichgestellt sehen mussten, zog nun die Verlinkung der in der Verfügung enthaltenen Seiten für den Stuttgarter Kommunikationsdesigner Alvar Freude negative, weil strafrechtliche Folgen nach sich. Er wurde am 7. Oktober vom Stuttgarter Amtsgericht wegen Volksverhetzung und Beihilfe zur Verbreitung von Nazi-Propaganda zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und ist somit vorbestraft.
Das Gericht erkannte hierbei nicht die Intention von Alvar Freude an, auf satirische Weise auf die Sperrungsverfügungen aufmerksam und sich über sie lustig zu machen. Bedauerlicher befanden sich unter den auf seiner Seite verlinkten Webangeboten neben (sowoh christilich- als auch islamisch-) fundamentalistischen Seiten oder der der CSU auch solche mit rechtsextremistischem Inhalt. Das Gericht sah in der Verlinkung nun ein Zugänglichmachen der Inhalte.
Alvar Freude: "Die Diskussion bei den Sperrverfügungen läuft nicht entlang für oder gegen Nazis. Sie verläuft entlang der Frage, wie am besten die Gefahr des Rechtsextremismus begegnet werden kann und ob beziehungsweise welche Grundrechte wir dafür einschränken wollen."
Dass diese nach den Landtagswahlen von Sachsen und Brandenburg umso dringlicher zu diskutierende Frage, ob es richtig sein kann, dass man Rechtsextremisten ignoriert oder ob man sich nicht besser offensiv mit ihren "Argumenten" auseinandersetzen sollte, durch die Entscheidung des Gerichts in den Hintergrund tritt, ist mehr als bedauerlich.
Ob das Gericht den satirischen Charakter der Website verkannt hat wird die nächste Instanz zu klären haben, da Alvar Freude Rechtsmittel einlegen wollte.