04.03.2004


Vorzeitiges Ende im Mannesmann-Prozess?

Selbst in einem derartigen im Blickfeld der Medien und Öffentlichkeit stehenden Prozess soll also gedealt werden. Warum auch nicht, der BGH hat ja auch nichts dagegen, sondern nur ein paar Feigenblätter eingewoben. Im Spiegel-Artikel wird das Rechtsgespräch - man stellt sich eine Art Seminar bei Kaffee und Kuchen vor - mit einem Vergleich zum Zivilprozess erklärt. Es sei eben ein Kompromiss. Davor soll vielleicht noch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Das freut den ins Auge gefassten Sachverständigen schon einmal. Ob die am Strafverfahren Beteiligten dieses viele Seiten umfassende Werk dann ganz genau studieren werden, ist nicht ganz sicher. Jedenfalls wird es zum Ausdruck bringen, dass die Position der Angeklagten doch ziemlich stark sei. Ob bei dem Rechtsgespräch Rechtsfragen erörtert werden, ist nicht ganz ausgemacht. Sicher werden die unabdingbaren Positionen zum Ausdruck gebracht werden. So muss für Ackermann eben feststehen, dass er nach wie vor problemlos Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank AG bleiben darf, auch wenn das eine oder andere bei den Abfindungen nicht ganz rund gelaufen ist. Die Studierenden der Rechtswissenschaft hören bisweilen Vorlesungen über das Strafprozessrecht, die auf der StPO basieren. In diesen geht es um das Prinzip der materiellen Wahrheit und so. Diese Vorlesungen haben nur noch wenig mit der Rechtswirklichkeit zu tun, wohl aber mit der StPO. Und eben das ist das Problem.