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Gentests gegen Sprayer und Ladendiebe?
In der letzten Zeit ist die DNA-Identitätsfetstsellung nach § 81 g StPO verstärkt in der Diskussion. Vorwiegend geht es um eine regelmäßige Abnahme einer DNA-Probe bei Straftätern und um die Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 81 g StPO. In diese Diskussion hat sich jetzt auch der sächsische Innenminister Horst Rasch eingeschaltet: Das Erfordernis einer richterlichen Anordnung sei überzogen, so Rasch. Außerdem, so LKA-Chef Paul Scholz, sollte die DNA-Analyse auch bei leichter Kriminalität wie Sachbeschädigung und Diebstahl einschlägig sein, und nicht - wie jetzt - nur bei schwerer Kriminalität. Verkannt wird dabei zweierlei. Zunächst ist auch nach der jetzigen Regelung schon bei gefährlicher Körperverletzung und bei Diebstahl in besonders schweren Fall die DNA-Identitätsfeststellung erlaubt. Außerdem gilt im Rahmen der StPO weiterhin der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein so schwerwiegender Eingriff wie die molekulargenetische Untersuchung von entnommenen Körperzellen kann daher nicht bei jeder Form der Bagatellkriminalität angewendet werden. Erst recht nicht, wenn gleichzeitig auf die richterliche Kontrolle gesetzt wird. Zwar ist die Effektivität derselben empirisch unter Druck geraten (erinnert sei hier nur an die Backes/Gusy-Studie), trotzdem drückt sich dadaurch ein rechtsstaatliches Verständnis aus, exekutivem Vorgehen, gegen das sich der Betroffene in der Regel nicht vorher wehren kann, mit Mißtrauen zu begegnen und durch eine unabhängige Stelle vorher überprüfen zu lassen.