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Fifa, Hakenkreuz und der § 86 a StGB
Das durchgestrichene Hakenkreuz steht für die Gegnerschaft zu Nazis und Neonazis. Mit denen will auch die Fifa nichts zu tun haben und deswegen findet sich dieses durchgestrichene Hakenkreuz auch in ihrem Fan Guide zur WM 2006 wieder.
Soweit, so unspektakulär wäre da nicht die baden-württembergische Staatsanwaltschaft (diese Sammelbezeichnung sei hier mal erlaubt). Diese will in dem Tragen eines solchen durchgestrichenen Hakenkreuzes als Button an einem Rucksack ein Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und damit eine strafbare Handlung erkennen, § 86 a StGB. Das durchgestrichende Hakenkreuz wird dem richtigen Hakenkreuz zum Verwechseln ähnlich gleich angesehen, damit werden über § 86 a Absatz 2 Satz 2 StGB die Verbotszeichen quasi weginterpretiert. Seit Neuestem wird nun auch gegen den Versandunternehmer (Nix-Gut-Versand), der diese Button anbietet, ermittelt.
Dass dieser Interpretation nicht zuzustimmen ist, wurde bereits im Lehrstuhlnewsletter dargelegt. (Dadurch, dass der Button wirklich für jeden als Verbotszeichen erkennbar ist, geht von einem solchen keine Fürsprache zum nationalsozialistischen Gedankengut aus und deshalb ist weder der öffentliche Friede noch die verfassungsmäßige Ordnung gestört.)
In der nun wiederum neu angelaufenen Diskussion geht es um die Frage, ob die Fifa - Verantwortlichen sich auch wegen § 86 a StGB strafrechtlich verantworten müssten. Da diesbezüglich die baden-württembergische Staatsanwaltschaft nicht tätig wird, gleitet die Diskussion zu der Behauptung hin, die Staatsanwaltschaft messe mit zweierlei Maß und traue sich nicht, gegen den Weltverband Fifa vorzugehen.
Unabhängig ob dieser Ansatz rechtspolitisch zutreffend ist - muss aus strafrechtsdogmatischer Sicht gesagt werden: keinesfalls macht sich die Fifa mit ihrem Fan Guide des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar. Zwingend ist die Tathandlung zu verneinen. Der Unterschied zum Button-Träger ist der, dass das Symbol in einer Broschüre abgedruckt ist und dann wiederum in einer ganzen Reihe von Verbotssymbolen. Damit ist das Zeichen quasi nicht offenkundig erkennbar - das Zeichen ziert nicht (isoliert) das Deckblatt vom Fan-Guide. Hier also noch die Verwechslungsgefahr und Friedensgefährdung durch einen flüchtigen - und missverstehenden - Blick eines Passanten annehmen zu können, erscheint noch absurder als beim isolierten Tragen des Zeichens an einem Rucksack. Offen soll hier die Frage bleiben, ob auch die Klausel der Sozialadäquanz von § 86 Absatz 3 StGB, der über § 86 a Absatz 3 StGB anwendbar ist, greifen würde.
Zusammenfassend kann festgehalten werden. Das Verwenden des durchgestrichenen Hakenkreuzes im Fifa-Fan-Guide erfüllt nicht den Straftatbestand von § 86 a StGB. Dass darin im Vergleich zum Button-Träger eine Ungerechtigkeit erkannt wird, erscheint zwar verständlich. Nur muss die Kritik anders ansetzen. Es wird ja nicht besser, wenn auch noch der WM Guide unter § 86 a fällt. Und dieser ist eben überhaupt nicht mehr unter § 86 a zu subsumieren. Richtigerweise erfasst aber § 86 a auch schon das isolierte Verbots-Button Tragen - eindeutig - nicht.
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