08.03.2007


Ein leichter Tag für den BGH - zur Strafbarkeit des Tragens von Anti-Nazi-Symbolen

Warum soll sich der BGH immer nur mit Verzwicktem auseinandersetzen? Heute jedenfalls steht den Richtern ein geruhsamer Tag ins Haus, denn sie haben über die Strafbarkeit des Verkaufens von Stickern mit durchgestrichenem Hakenkreuz zu befinden. Diese Manifestation des antifaschistischen Kampfes soll nach § 86 a StGB strafbar sein? Nach Ansicht des Stuttgarter Landgerichts schon, denn es gehe nicht um Gesinnungen, sondern um Strafbarkeit.

Das ist ja schon mal ein zutreffender Ausgangspunkt. Alles Weitere wird dann aber diffus: Es gehe um die grundsätzliche Tabuisierung von NS-Symbolen, unabhängig von den Beweggründen. Darf man weiter fragen: Warum? Das ist doch klar: Weil ansonsten der öffentliche Friede gestört werde. Es müsse der Eindruck im Keim erstickt weden, verfassungswidrige Organisationen würden nunmehr wieder in der Öffentlichkeit geduldet.

So klar ist das alles nicht, insbesondere der öffentliche Friede ist nur ein Scheinlegitimation von Strafgesetzen. Und auch der Gesetzgeber hat in § 86 Abs. 3 StGB festgelegt, dass beispielsweise der Abdruck eines Hakenkreuzes in einem Geschichtsbuch (natürlich) den Tatbestand nicht erfüllt.

Tabuschutzdelikte sollten legitimatorisch einen schweren Stand in unserem Strafgesetzbuch haben, was man derzeit erfreulicherweise beispielsweise an der Diskussion um den Bigamietatbestand erkennt.

Spielt es keine Rolle, dass das Hakenkreuz durchgestrichen und mit einem roten Rand als Zeichen des Verbots versehen ist? Jedenfalls dieser Umstand sollte - abgesehen der grundsätzlichen Bedenken gegen die Tabuschutzdelikte - der Strafbarkeit im konkreten Fall endgültig den knock-out versetzen. Denn selbst die bemühten japanischen Touristen werden dies zweifelsfrei als Verbot erkennen, ansonsten wird es auch mit deren Teilnahme am Straßenverkehr problematisch. Selbst wenn man also die Legitimationsargumentation zu § 86 a mitträgt, ist der Bezug zwischen Tathandlung und Schutzzweck endgültig aufgelöst.

Kleinere Abweichungen nationalsozialistischer Kennzeichen sind nach § 86 a Abs. 2 S. 2 StGB unerheblich. Das offene Gegenteil aber ist nicht zum Verwechseln ähnlich.


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