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BND versus Steuerhinterziehung
Zuerst war die Öffentlichkeit von dem möglichen Ausmaß der Steuerhinterziehung geschockt. Schnell war von mehr als 1000 Tatverdächtigen die Rede. Auch kursierten sogleich Zahlen von mehreren Milliarden Euro, die hinterzogen worden sein sollen. Nun scheint sich die Diskussion zu verschieben, da immer mehr Details über die bedenklich anmutende Art und Weise der Ermittlungen zu Tage befördert werden.
Zunächst gab der BND die entscheidenden Hinweise, die Anlass für die Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft und der Beamten der Steuerfahndung in den letzten Tagen waren. Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung gehören aber in keinem Fall zum Aufgabereich des BND, der sich gem. § 1 Abs. 2 BND-Gesetz grundsätzlich auf Erkenntnisse über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind, beschränkt. Da nützt auch der Hinweis von Innenminister Schäuble nichts, dass der BND im Ausland auch für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität zuständig sei. Erstens erscheint diese Aussage mehr als fraglich und zweitens handelt es sich bei den Delikten nicht um Organisierte Kriminalität, da diese weitestgehend unabhängig von einander zu sehen sind und auch sonst keine Anhaltspunkte für einen strafrechtlich erheblich agierenden, hierarchisch strukturierten Machtapparat – etwa in Lichtenstein – vorliegen.
Auch ein Handeln des BND in Amtshilfe liegt eher nicht vor, da nach bisherigen Erkenntnissen der BND nicht lediglich helfende Behörde war, sondern weitgehend eigenständig mit einem Informanten über den Ankauf der entscheidenden Daten verhandelte. War das Handeln nicht innerhalb der Aufgabenzuweisung für den BND und nicht in Amtshilfe, bestand keine Rechtsgrundlage für sein Tätigwerden. Das Vorgehen wäre dann rechtswidrig gewesen.
Ebenso ist der Ankauf von möglicherweise rechtswidrig erlangten Daten für angeblich vier bis fünf Millionen Euro durch den BND alles andere als frei von Bedenken. Zwar handelt es sich bei diesem rechtsstaatlich zweifelhaften Vorgehen um nichts Einmaliges oder auch nur Seltenes, da auch durch die Polizei und Staatsanwaltschaft, Personen aus deliktischem Umfeld zu Informationsweitergabe mittels finanzieller Anreize animiert werden. Diese Anreizsysteme sind gerade im Bereich der Verfolgung von Wirtschaftsdelinquenz beliebt. Beispiel hierfür ist das sog. Whistleblowing. Die Höhe der Zahlung und der Kreis der dadurch in Verdacht Geratenen sind jedoch beachtenswert.
Es stellt sich die entscheidende Frage, ob die belastenden Daten bei einer späteren Gerichtsverhandlung verwertet werden dürfen. Für die unmittelbare Verwendung der Daten von der erkauften DVD wird dies wohl problematisch sein. Bei einer Abwägung zwischen dem Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung und den Rechten der Betroffenen wiegt eine mögliche Verletzung letzterer durch die beschriebene Vorgehensweise des BND schwer. Die Rechtmäßigkeit der Verwertung der Beweise, die sich gegebenenfalls aus den Durchsuchungen ergeben werden, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Eine sog. Fernwirkung der Verletzung von Beweiserhebungsverboten wird von der Rechtsprechung in Deutschland im Allgemeinen abgelehnt. Beweise, die sich erst aufgrund rechtswidrig erlangter Beweise ergeben haben, dürfen somit grundsätzlich verwertet werden. Sollten die Strafverfolgungsbehörden also Belastendes in den Wohnungen oder den Geschäftsräumen finden, wird dies als Beweis vor Gericht wohl zulässig sein.
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