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BVerfG – und weiter geht es
Und wieder zeigte das Bundesverfassungsgericht seine Zähne, indem es den automatischen Kennzeichenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein für verfassungswidrig erklärte. Die Gesetze sahen vor, dass Autokennzeichen mit Kameras automatisch erfasst und die ermittelten Kennzeichen mit der Fahndungsdatei abgeglichen werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht monierte vor allem die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelungen, die keine Vorgaben darüber machten, wann eine Erfassung und ein Abgleich vorgenommen werden können.
Es sind keine Reißzähne, da ähnlich wie bei der Online-Durchsuchung klargestellt wurde, dass eine verfassungskonforme Regelung durch die Festlegung klaren Voraussetzungen möglich ist. Aber immerhin. Besonders zwei Dinge sind erfreulich. Zum einen werden sicherheitspolitischen Bestrebungen nach umfassender Überwachung erneut Grenzen aufgezeigt, wobei einmal mehr klargestellt wurde, dass eine automatisierte Erfassungen und Auswertung anders zu beurteilen ist als eine Erfassung durch Polizeibeamte. Zum anderen besteht Hoffnung für die Entscheidung über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen der StPO und die Vorratsdatenspeicherung. Denn auch dieses Gesetz sieht vor, das anlassunabhängig Daten gespeichert werden, die noch weit sensibler sind als Autokennzeichen. Und auch dieses Gesetz weist klare Defizite auf, wenn es darum geht, den Zweck für eine Nutzung der gespeicherten Daten hinreichend zu bestimmen.
Wir warten also weiter gespannt, ob das Bundesverfassungsgericht mit Hilfe des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des neuen Computergrundrechts den Hattrick schafft.
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