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BVerfG – Geschwisterliebe bleibt verboten
Trotz jahrzehntelanger Kritik und wiederholten Bestrebungen § 173 Abs. 2 S. 2 StGB, der den Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern mit Strafe bedroht, aufzuheben, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes sich für die Verfassungsmäßigkeit der Norm entschieden. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Bewahrung der familiären Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests, den Schutz des in einer Inzestbeziehung unterlegenen Partners sowie die Gefahr von genetisch bedingten Erbschädigungen. Einzig der Berichterstatter und Vorsitzende des Zweiten Senates Hassemer stimmte mit einem ausführlichen Sondervotum gegen die Entscheidung. Er legt dar, dass eugenische Gesichtspunkte grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich legitimen Zweck einer Strafnorm darstellen. Ferner sei fraglich, ob der Straftatbestand überhaupt in der Lage ist, einen umfassenden Rechtsgüterschutz zu vermitteln, denn die Familie könne auch durch andere sexuelle Handlungen oder den Beischlaf zwischen gleichgeschlechtlichen oder nicht leiblichen Geschwistern geschädigt werden. Zudem kann daran gedacht werden, dass die Beschwerdeführer selbst auch eine Familie bilden, die es zu schützen gilt. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen ferner auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn der Schutz der Familie kann auch und mit Sicherheit besser durch familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen gewährleistet werden.
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