Der Artikel
Bann reloaded - Hauptsache, das tolerante Freiburg sieht das Problem nicht mehr
"Platzverweis für Rechten" - titelt die Badische Zeitung und beschreibt, wie ein "Rechter", der kürzlich im Zusammenhang mit einer Messerattacke gegen linke Demonstranten "aufgefallen" sei, kurzerhand aus Freiburg verbannt wurde.
Abgesehen davon, dass wir Typisierungen wie "Rechter" oder "Mörder" nicht kennen, schauen wir verwundert im Polizeirecht nach, ob hier das Mittelalter konserviert wurde. Und tatsächlich: § 27 a PolG BW sieht eine solche Möglichkeit vor, "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird." Wir gehen mal davon aus, dass die Polizei dies messerscharf aus der Zuschreibung "Rechter" ableitet und sich damit mit breiter Schulter in das breite "Bündnis gegen rechte Gewalt" der ach so toleranten Stadt Freiburg einreiht.
Auf Exklusion hat sich die Polizei schon immer verstanden, sei es beim Bermudadreieck, sei es über die Videoüberwachung, sei es in diesem Fall. Aus den Augen, aus den Sinn. Soll sich doch Emmendingen in gleicher Weise auf § 27 a PolG berufen. Wie wäre es mit einer prophylaktischen Verbannung?