28.07.2009


Hoch die Tassen! 3:0-Sieg gegen Rubsamen und die Freiburger Gastronomie-Lobby

Alles rechtswidrig, sowohl die Bermudadreieck-Verordnung als auch die "Rumlunger-Verordnung". War das nicht eh klar? Doch, war es, aber dass der VGH Mannheim es auch so sah, ist eine kleine Überraschung und eine große Freude.

So stellte der VGH noch einmal mit aller Klarheit dar, dass der Begriff der abstrakten Gefahr nicht auf Stammtisch-Prognosen, sondern nur auf valide empirische Untersuchungen gegründet werden darf. Und die fehlen eben.

Die Rumlunger-Verordnung (und zugleich verkappte Sonderregelung) wurde (natürlich) als zu unbestimmt gebrandmarkt. Ein kleiner Rat an Herrn Rubsamen: Versuchen Sie nicht, an der Präzision zu feilen. Selbst wenn Ihnen dies gelänge, würde es immer noch um sub-rechtliche bloße Belästigungen gegen unliebsame Personen gehen. Eine Polizeiverordnung hat hier nichts zu suchen.

Der Kantersieg wurde schließlich durch die Nichtzulassung der Revision besiegelt.

Was bleibt? Die Polizei mag bei konkreten Gefahren eingreifen. Das reicht, und sie wird in aller Regel beschäftigungslos bleiben. Prost, und zwar da, wo es uns gefällt.

Wir gratulieren Philipp Thurn und RA Claus Binder von ganzem Herzen. Der Fakultätscup war gestern.