20.10.2011


Von Holczer, Katusha und anderen Kämpfern gegen das Böse

Jan Ullrich war noch mit einer Einstellung nach § 153 a StPO durch die StA davongekommen - und selbst darüber hatte sich der LSH in einer News gewundert: "§ 153 a StPO - die Einstellung gegen eine Auflage - ist wirklich kein Ruhmesblatt für die Verteidigung. Warum hat sie nicht nahezu alle Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestandes zerfetzt? Alle wussten, was Sache war, Profis eben. Niemand täuschte, niemand konnte somit auch irren. „Gewinne und dope nicht, gewinne und dope, egal, aber lass Dich jedenfalls nicht erwischen.“ Geld floss zwar reichlich, aber das ist im Wirtschaftsleben in Ordnung, wenn sich jeder der Tragweite seines Tuns bewusst ist. Und einen Schaden hat in dieser wunderbaren Welt erst recht keiner davongetragen, amortisiert und rechnet sich schneller, als Jan Ullrich den Berg hoch ist, sind alle zufrieden: T-Mobile, Jan Ullrich & Co., die ARD."

Jetzt will man es bei Stefan Schumacher noch einmal wissen, nachdem zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das LG Stuttgart abgelehnt worden war. Das OLG Stuttgart hatte der sofortigen Beschwerde der StA hiergegen indes stattgegeben. Der damalige Arbeitgeber Gerolsteiner und dessen damaliger Teamchef Hans-Michael Holczer hätten einen Schaden von 150 000 Euro erlitten, die Schumachers Gehalt für Juli, August und September 2010 entsprächen. Weil er zuvor erklärt hatte, nicht zu dopen, habe er das Geld «betrügerisch erworben», so die Behörde.

Auch wenn sich Holczer stets als der Saubermann präsentiert hat, der immer den Tränen nahe war, wenn er wieder menschlich enttäuscht worden war: Wer nunmehr bei Katusha anheuert (und nach wie vor die gleiche Doping-Leier von sich gibt), sollte im Hinblick auf Irrtum und zurechenbar herbeigeführten Vermögensschaden durchaus argwöhnisch betrachtet werden. Denn die kombinierte Suche nach "Doping & Katusha" ergibt bis in die Gegenwart reiche Beute. Und damit wären wir wieder bei der Kritik an der Einstellung des Verfahrens gegen Jan Ullrich nur nach § 153 a.