17.02.2012


ProfessorInnenbesoldung verfassungswidrig

Am 14. Februar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die W2-Besoldung für ProfessorInnen in Hessen verfassungswidrig ist. Eine Entscheidung, die gemischte Gefühle auslöst.

Richtig ist, dass die seit 2005 existierende W-Besoldung für Professorinnen und Professoren in vielen Fällen zu gering ist. Sie wird der langen Ausbildungszeit mit hohen Anforderungen, der enormen Unsicherheit während dieser Zeit und der Verantwortung, die diese Berufsgruppe für die Zukunft junger Akademikerinnen und Akademiker sowie für eine unabhängige Forschung trägt, nicht gerecht. Aber ist sie deswegen auch verfassungswidrig?

Es verwundert zunehmend, dass das Bundesverfassungsgericht derart konkrete Schlussfolgerungen wie über die Höhe einer Besoldung oder auch zu einem früheren Zeitpunkt über die Größe von Gastronomiebetrieben, in denen ein absolutes Rauchverbot gelten darf, aus dem Grundgesetz ableitet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es etwa in dem Bereich des eingriffsintensiven Strafrechts keine harten Beschränkungen beispielsweise durch einen verfassungsrechtlich abgeleiteten Rechtsgutsbegriff zulassen möchte.

Zwar stimmt es, dass die W-Besoldung auch im Vergleich mit der A-Besoldung zu niedrig erscheint. Letztlich muss jedoch die konkrete Entscheidung über Verhältnis und Höhe der Besoldung beim Gesetzgeber liegen. Nur er kann in einem demokratisch legitimierten Verfahren festlegen, welche Tätigkeit welche gesellschaftliche Relevanz und Verantwortung besitzt und wie hoch die damit verbundene Alimentierung ausfallen soll.

Es ist daher an dem Gesetzgeber zu erkennen, dass auch die finanzielle Unabhängigkeit von Professorinnen und Professoren ein wichtiges Gut für Forschung und Lehre darstellt. Ein wichtiges Gut neben vielen anderen. Mindestens ebenso wichtig ist die Ausstattung der Universitäten, die in vielen Bereichen mit einem zunehmend schrumpfenden Bestand derjenigen ProfessorInnen und MitarbeiterInnen, die allein staatlich und nicht aus Drittmitteln finanziert sind, zu kämpfen haben. Gerade in diesen Ökonomisierungstendenzen liegen aber offenkundig Gefahren für eine unabhängige, kritische und von wirtschaftlichen Zwängen freie Forschung und Lehre. Ebenso wirft die Unsicherheit des wissenschaftlichen Mittelbaus darüber, ob überhaupt jemals ein ProfessorInnen-Status erreicht werden kann, erhebliche Nachwuchsprobleme auf. Hiermit verbunden ist die nach wie vor viel zu geringe Anerkennung der Juniorprofessur und die nur zögerliche Nutzung des Sicherheit verschaffenden Tenure-Tracks. Aus dem Blickwinkel der für das Beamtentum besonders bedeutsamen Sicherheit ist daher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit zuzustimmen, als leistungsbezogene Zulagen aufgrund transparenter und erfüllbarer Kriterien vergeben werden müssen.

Letztlich bleibt es aber dabei, dass eine gesellschaftliche Diskussion über die Relevanz der Universitäten in Deutschland mit entsprechenden auch finanziellen Schlussfolgerungen deutlich wichtiger ist als ein paar Euro mehr in der Tasche einzelner Professorinnen und Professoren. Vielleicht liegt insbesondere hierin die Bedeutung der Entscheidung, die eine solche Debatte neu entfachen könnte.