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Warnschussarrest
Am 23. Mai fand die Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zum „Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten“ (BT-Drs. 17/9389) statt. Ein Vorhaben dieses Gesetzesentwurfs ist die Einführung eines sog. Warnschussarrestes, also die Möglichkeit neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe auch Jugendarrest anzuordnen. Diese Kombination schließt das Jugendstrafrecht bislang aus. Sinn dieser Maßnahme soll sein, den angeblich bestehenden Eindruck eines Freispruchs 2. Klasse bei einer Verurteilung zur Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, zu vermeiden und auch in diesem Fall freiheitsentziehend intervenieren zu können.
Das Vorhaben ist jedoch grundlegend falsch. Die Rückfallquoten des bereits bestehenden Jugendarrestes liegen bei ca. 65%, die der Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, etwa bei 60%. Der Glaube, dass eine Kombination aus diesen beiden Mitteln hieran etwas verbessert, hat keine Grundlage. Die Erweiterung der Möglichkeiten Jugendarrest anzuordnen, wird einem modernen Erziehungskonzept nicht gerecht. Das 1940 eingeführte Instrument setzt auf Disziplinierung durch Härte. Dass hierdurch niemand abgeschreckt wird, ist bekannt. Dass man in wenigen Tagen bis höchsten vier Wochen dem Jugendlichen keine ersthafte Hilfe zukommen lassen kann, liegt auf der Hand. Zudem ist die Kombination aus ausgesetzter Jugendstrafe und Jugendarrest in sich widersprüchlich, da die Aussetzung der Jugendstrafe dem Jugendlichen eine positive Sozialprognose attestiert, also gerade ohne sanktionierende Einwirkung davon auszugehen ist, dass er zukünftig keine Straftaten begehen wird. Das kurzzeitige Einsperren, das den Jugendlichen aus der Schule oder dem Job reißen kann, ist allenfalls geeignet, diese positive Prognose zu zerstören.
Man kann nur die kleine Hoffnung haben, dass das Gesetzesvorhaben noch irgendwie im Sande verläuft. Wahrscheinlich ist dies freilich nicht.