Der Artikel
Wären wir Charlie, stünden wir dann nicht mit einem Bein im Knast?
Nachdem sich die Titanic langsam wieder berappelt , nachdem sie uns zuvor noch über Komik belehren zu müssen meinte, können wir uns weiteren Peinlichkeiten zuwenden: Es geht um die Existenz des Straftatbestandes der „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ (§ 166 StGB). Er soll den öffentlichen Frieden schützen, den hinreichend empörte Menschen schon sehr schnell als bedroht ansehen, etwa wenn man auf der Soutane des Papste Urin- und Kotflecken entdeckt oder die katholische Kirche als Kinderficker-Sekte tituliert wird.
Damit sind bereits gravierende Bedenken gegen diese Norm benannt, die Gott sei dank, um im Kontext zu bleiben, in der Praxis ein Schattendasein fristet: Niemand weiß so recht, wann Religionskritik den öffentlichen Frieden stört und wann sie als freie Meinungsäußerung ihrerseits zu schützen ist. Kurioserweise scheint die Norm umso eher anzuwenden zu sein, je mehr man mit abwegigen Gegenmaßnahmen von Fanatikern rechnen muss. Das behauptete kollektive Rechtsgut ist richtigerweise als Scheinrechtsgut zu dekonstruieren, womit der Norm die verfassungsrechtliche Legitimation abhandenkommt. Für den Schutz von religiösen Gefühlen wiederum ist der Staat nicht berufen, schon gar nicht mit Mitteln des Strafrechts. Was für ein krudes Verständnis seiner Rolle, wenn man ihm Respekt einfordern und die Anschauungsweise der Kirche unangreifbar stellen möchte.
Wer mit der Behauptung bislang nicht viel anzufangen wusste, dass das Strafrecht ein Instrument der Herrschaftsausübung sei: Mehr als dieser paar Zeilen bedarf es eigentlich nicht.