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Einbehalt des Führerscheins
Als Landesjustizminister hat man es in diesen Zeiten wirklich nicht einfach. Neben einem hyperaktiven Heiko Maas, der einen Gesetzentwurf nach dem anderen vorlegt ( wir berichteten ), auch nur eine Erwähnung in der Lokalpresse zu bekommen, gilt schon als Auszeichnung.
Das bekam NRW-Justizminister Thomas Kutschaty erst kürzlich wieder zu spüren. Kaum hatte er über den Bundesrat seinen Gesetzentwurf zur Bekämpfung illegaler Straßenrennen auf den Weg gebracht und dafür ein wenig Aufmerksamkeit bekommen ( sogar wir berichteten im NL ), zaubert sein Ressortkollege aus der Bundesregierung das nächste Vorhaben aus dem Hut. Das Fahrverbot gem. § 44 StGB, dessen Reform schon seit 1992 diskutiert wird, soll diesmal ran.
Ein solches kann de lege lata mit einer Länge von einem bis zu drei Monaten als Nebenstrafe verhängt werden. Allerdings nur bei solchen Straftaten, die „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen wurden.
Wenn es nach den Plänen von Heiko Maas geht, soll das Fahrverbot künftig auf sämtliche Straftaten ausgedehnt, die Maximaldauer zudem auf sechs Monate angehoben werden. Das Fahrverbot soll nach dem Gesetzentwurf in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen eine Geldstrafe allein nicht genug abschrecke, die Verhängung einer Freiheitsstrafe aber unverhältnismäßig wäre. Thomas Kutschaty pflichtet dem eifrig bei: „Wenn der Zahnarzt sechs Monate seinen Porsche stehen lassen muss, trifft ihn das viel mehr als eine Geldstrafe.“
Es geht also um die Denkzettelfunktion, insbesondere in den Fällen, in denen die Geldstrafe nach mehrfachen Verurteilungen nicht mehr ausreicht. Hier musste bislang auf kurzzeitige Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten zurückgegriffen werden. Im Gegensatz zur entsozialisierenden Freiheitsstrafe, durch die Verurteilte oftmals ihren Arbeitsplatz, ihre Wohnung oder soziale Kontakte verlieren, kommt eine Geldstrafe mit Fahrverbot doch geradezu harmlos daher.
Eine solche Argumentation verkennt jedoch die generelle Bedeutung der Fahrerlaubnis. Nicht nur Berufskraftfahrer sind auf diese angewiesen. Auch Personen, die auf dem Land wohnen oder anderweitig beruflich ein Auto benötigen, werden deutlich stärker beeinträchtigt, als solche, die in der Stadt problemlos auf den Öffentlichen Nahverkehr ausweichen können. Das Fahrverbot trifft nicht alle Personen gleich. Im Gegensatz zur Geldstrafe, die über die Tagessatzhöhe an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten angepasst wird, ist das Fahrverbot eine „starre Sanktion“.
Zudem geht das Fahrverbot in den Fällen, für die es nach der Gesetzesbegründung gedacht ist, regelmäßig ins Leere: Gerade die sogenannten „Intensivtäter“, die bereits mehrfach wegen Schwarzfahrens oder Ladendiebstählen zu Geldstrafen verurteilt wurden und bei denen eine kurzzeitige Freiheitsstrafe in Rede steht, besitzen oftmals gar keine Fahrerlaubnis.
In der Verhängungspraxis und im Vollzug ergeben sich weitere Schwierigkeiten: Wie soll ein Richter beurteilen, ob der Täter neben der Geldstrafe noch ein Fahrverbot verdient hat? Wie soll das Fahrverbot wirksam kontrolliert werden?
All diese Fragen hat Maas in seinem Aktionismus unterschlagen. Wenigstens wurde Kutschaty in den Schatten gestellt, der es nun mit der rechtlichen Regulierung von Kaffeefahrten versuchen muss.