15.05.2016


Hyperpräventives Polizeirecht

In einem hörenswerten Interview von Radio Dreyeckland mit Philipp Thurn werden die im neuen grün-schwarzen Koalititonsvertrag niedergelegten Pläne in Sachen Alkoholverkaufs- und Alkoholkonsumverbote analysiert.

In diesem heißt es: "Wir heben das nächtliche Alkoholverkaufsverbot auf und schaffen eine Ermächtigungsgrundlage für räumliche und zeitlich begrenzte Alkoholkonsumverbote in kommunaler Entscheidungskompetenz."

Wer befürchtet, das sei eine der schwarzen Kröten gewesen, die die Grünen hätten schlucken müssen, verkennt, dass Kretschmann und seine rechtschaffenen Gefolgsleute dies eigentlich schon in der letzten Legislaturperiode gerne realisiert hätten.

Die Aufhebung des nächtlichen Alkoholverkaufsverbotes haben wir schon etliche Male als auch verfassungsrechtlich geboten beschrieben (vgl. etwa den NL vom 16.7.2010 ). Nachdem es nun aber richtigerweise mit in der Polizeiverordnung formulierten kommunal verankerten Alkoholkonsumverboten aufgrund der Intervention des VGH Baden-Württemberg nicht klappte, ist auch der Versuch, über ein von Thurn treffend tituliertes "hyperpräventives Polizeirecht" eine vergleichbare Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, zum Scheitern verurteilt. Schon im November 2013 hatte RH bei einer Veranstaltung des akj vertreten,eine Flucht ins Polizeigesetz würde am Erfordernis eines zumindest plausiblen Zusammenhangs zwischen Alkoholkonsum und Straftaten wie auch demjenigen der Verhältnismäßigkeit nichts ändern. 

Und genau an diesem Nachweis fehlt es nach wie vor, wie Philipp Thurn noch einmal nachzeichnet. Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat dies im November 2014 übrigens nicht anders gesehen, als es einem entsprechenden Versuch im Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine klare Absage erteilte. Vermutungen und gesellschaftliche Leitbilder seien zum Nachweis eines plausiblen Zusamenhangs zwischen Akoholkonsum und Straftaten nicht hinreichend.

Philipp Thurn zieht die gleichen Schlüsse wie wir: Öffentliche Räume sind auch solche der Differenz und der konfliktiven Kommunikation. Wer hier mit ansatzlosen Freiheitseingriffen für Sauberkeit und ökonomisch opportunen Konsum sorgen will, verbrennt sich nicht nur verfassungsrechtlich die Finger.