17.11.2015


Anti-Doping-Gesetz - Langer Anlauf,missglückter Sprung

Vergangenen Freitag verabschiedete der Bundestag ein Anti-Doping-Gesetz . Es enthält zwei materielle Kernpunkte: die erstmalige Pönalisierung des Selbstdopings und eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit. Hierum wurde in der Vergangenheit zäh gerungen. Mehrere vergleichbare Entwürfe scheiterten am Widerstand von Sportverbänden und einer überwiegend kritischen Strafrechtswissenschaft. Angesichts dessen verlief die Verabschiedung nun vergleichsweise geräuschlos, was sich wohl auch durch die gegenwärtig günstige politische Großwetterlage für solch ein Vorhaben erklärt. Just wenige Tage vor der Verabschiedung veröffentlichte die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) einen Bericht über organisierten Dopingmissbrauch in der russischen Leichtathletik, in den neben unzähligen Trainern und Ärzten auch der staatliche Geheimdienst verwickelt sein soll.

Und dennoch ist das deutsche Gesetz ein Ärgernis: weil es der systematisch wichtigen Frage nach seinem Schutzgut mit Sorglosigkeit begegnet und seinen ohnehin nur vage benannten Intentionen in der konkreten Umsetzung selbst widerspricht.

Kaum wurde Justizminister Maas in der vorangehenden öffentlichen Debatte ein das Gesetz vermeintlich rechtfertigendes Rechtsgut aus der Hand geschlagen, zog er sich diskussionsscheu auf ein abstrakteres zurück. Dem Ansinnen, durch die Pönalisierung des Eigendopings gerade die Gesundheit des einzelnen Athleten zu schützen, stehe der Grundsatz der Straflosigkeit von Selbstgefährdungen entgegen? Ach so, na dann diene das Gesetz eben der Lauterkeit und Fairness des Leistungssports. Wie, Frau Künast hat soeben überzeugend ausgeführt , dass es im Leistungssport um Partikularinteressen mit allenfalls marginaler Relevanz für das soziale Miteinander gehe? Hm, aber generalpräventiv sei das Gesetz unabdingbar, weil doch der Bevölkerung gezeigt werden müsse, dass sich Tricksen und Betrügen nicht lohnen dürfe. Schon, nur verlöre das Strafrecht dann seine ihm aus guten Gründen zugewiesene fragmentarische Natur, wenn es zur Stabilisierung jedweder rechtschaffenen Einstellung oder moralischen Haltung eingesetzt würde.

Auch eine Analyse im Detail verstimmt. Durch einige terminologische Verrenkungen wird der Täterkreis auf Spitzensportler eingegrenzt. Dadurch soll eine flächendeckende Kriminalisierung von Hobby-Sportlern verhindert werden. Doch vollzieht sich die offenbar schützenswerte Vermittlung von sportimmanenten Werten wie Fairness nicht gerade auf der Ebene des selbst betriebenen oder unmittelbarer verfolgten Breitensports, während Großveranstaltungen wie die Tour de France seit längerem schon eher als Unterhaltungsformat konsumiert werden? Auch wenn niemand ernsthaft die strafrechtliche Abdeckung von Stadtläufen oder Kreisliga-Fußballspielen wollen kann, wäre sie der Argumentationslinie des Gesetzgebers folgend doch konsequent.

Ferner birgt das Verhältnis der nun ermöglichten strafrechtlichen Verfolgung zu der betriebenen Sanktionierung durch die sportinternen Verbandsgerichte Brisanz. Wenn Maas von einem wechselseitigen Profitieren spricht und anführt, die Rolle der Verbandsgerichte würde sogar gestärkt, da ihnen nun durch die Staatsanwaltschaften weitergeleitete Informationen zur Verfügung stünden, klingt das plausibel – und ist doch zu kurz gedacht. Die Verfahrensgrundsätze von Strafprozess und sportinternem Verfahren unterscheiden sich diametral. Schon aus diesem Grund kann der erhoffte Transfer von Beweismitteln nicht ohne Weiteres stattfinden. Der Umgang mit Erkenntnissen aus dem Parallelverfahren ist schlicht ungeklärt.

Von Maas wissen wir, dass er leidenschaftlich Triathlon betreibt. Sein Anti-Doping-Gesetz gleicht hingegen eher einem missglückten Weitsprung: langer Anlauf und dann früh in den Sand gesetzt.