15.07.2003


Der Kampf geht weiter:Der Entwurf eines Graffiti-Bekämpfungsgesetzes

So hieß ein Aufsatz, den RH auf eine Anhörung im Rechtsausschuss am 3. Juli 2002 hin verfasst hatte (Neue Justiz 2002, 459 ff.). Und in der Tat: Es wird weitergekämpft. Justizministerin Zypries war auf der Jahrestagung der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer eingeladen, und die Zuhörer glaubten ihren Ohren nicht zu trauen. RH auch nicht, denn Zypries bekannte sich plötzlich für ein härteres Gesetz gegen Graffiti, das auch die nicht unerhebliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes gegen den Willen des Eigentümers umfassen solle. Beifall war ihr gewiss, endlich werde der Kampf gegen die Spraydose wieder aufgenommen. RH verweist noch einmal auf seinen Kampf (den er zusammen mit vielen anderen führt) gegen derartige martialischen Bekämpfungsgesetze. Den in der Gesetzesbegründung beschriebenen berechtigten Interessen kann schon nach derzeitiger Rechtslage Rechnung getragen werden. Wir können (theoretisch) eine Mehrzahl der Graffitit-Sprayer strafrechtlich verfolgen. Das Zivilrecht stellt Schadensersatz- und Restitutionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die beschriebenen Befürchtungen (Symbol für den Verfall von Ordnung; broken windows) sind unbegründet oder kein Feld des Strafrechts. Es sollte daher bei der derzeitigen Rechtslage bleiben. Die Gesetze sind hinreichend wirkungsmächtig. Die Vollzugsdefizite lassen sich nicht durch Strafverschärfungen reduzieren. Die Befürchtung, es wäre ein verheerendes Signal an die Bevölkerung, würde man an dem Graffiti-Bekämpfungsgesetz nicht festhalten, beschreibt ein grundlegendes Missverständnis: Die Allgemeinheit sollte man auch insoweit ernst nehmen, als man Fehlvorstellungen nicht über Symbolik, sondern über Aufklärung begegnet.