06.05.2004


Der Rechtsstaat als Basar.

Der Anlass für diese Zeilen ist das am Mittwoch vor dem BayObLG begonnene Strafverfahren gegen Teile der Münchner Neonazis (Kameradschaft Süd) wegen der 2003 geplanten Anschläge auf jüdische Einrichtungen. Diese Taten und die Täter - das muss nicht besonders hervorgehoben werden - sind zu verabscheuen. Und doch muss auch in einem solchen Verfahren der rechtsstaatliche Rahmen gewahrt bleiben.

Und damit sind wir schon mitten drin. Niemand kann den Begriff Rechtsstaat so richtig definieren. So gesehen lässt sich schwer behaupten, die Bundesrepublik Deutschland sei kein Rechtsstaat. Zumal auch in der Verfassung vom Rechtsstaat die Rede ist. Doch sollte der Rechtsstaat keinesfalls die Effektivität von Strafverfahren und Sicherheitsrecht beeinträchtigen - dies jedenfalls scheint der Gedankengang der dort Tätigen zu sein.

Noch immer kauen die Strafverfolger an dem Urteil des BVerfG zum großen Lauschangriff (Urteil von März 2004). Eine Wohnung kann nicht verwanzt werden, wenn es um bloßen Waffenbesitz geht - denn dazu ist eine Straftat notwendig, die im Höchstmaß mit mehr als 5 Jahren bedroht ist. (Anders nur, wenn es um Waffenbesitzes im besonders schweren Fall gem. § 51 II WaffenG gehen würde, diese Konstellation wurde vom BVerfG nämlich ausgenommen). Dies war vor dem Urteilsspruch aus Karlsruhe anders. Und nun stellt sich die Frage, können die vor März 2004 gewonnen Informationen in einem jetzt beginnenden Strafverfahren verwendet werden. Die Frage ist in dem Strafverfahren relevant, weil das "Sportstüberl" von Martin Wiese (Chef der sog. Schutzgruppe, Teil der Kamerdschaft Süd) verwanzt worden ist und dort die Anschläge geplant worden sind. Die Antwort kann nur lauten: Nein. Und jede Diskussion darüber verkennt, dass eben diese Form des Lauschangriffs aus materiellen Gründen für verfassungswidrig erklärt worden ist. Im übrigen: wie wäre denn zu urteilen, wenn aus diesem konkreten Strafverfahren heraus das BVerfG wegen des Lauschangriffs angerufen worden wäre? Vielleicht so: Ja, es ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, deshalb darf ihre Wohnung zwar jetzt nicht mehr abgehört werden, aber davor - ja da haben sie uns noch nicht gefragt? Das läuft auf Schwachsinn hinaus. Verziert wird diese Diskussion mit so hilfreichen Argumenten wie: Das Urteil des BVerfG sei lebensfremd und eine rechtskonforme Umsetzung zu teuer: Zehn mal mehr Personen sind nötig als bisher. So die Polizeipraktiker.

Doch damit nicht genug: Nein, es wird sich mehrfach abgesichert. Sollten die erlauschten Informationen nicht verwendet werden dürfen, dann wird der Joker Verfassungsschutz gezogen. Der hatte einen V-Mann in diesen Kreisen drin. Soll der doch gehört werden. Offen bleibt natürlich die Frage: Was hat der Verfassungsschutz in einem Strafverfahren zu tun. Der Verfassungsschutz ist keine polizeiliche Ermittlungsbehörde und kann auch nicht als Ersatzteillager für rechtswidrige Polizeieinsätze fungieren.

Aber wie gesagt, schön das keiner den Begriff Rechtsstaat definieren kann. Willkommen im Rechtsstaat Deutschland.