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Der Schuss ging nach hinten los: Das Verlangen nach Tataufklärung für die Begnadigung
Vor Wochen verlangten Angehörige der Opfer von RAF-Gewalttaten, eine Begnadigung müsse mit Reue und einer Benennung der Täter, der Todesschützen, einhergehen. Auch wenn das Institut der Begnadigung ein von seinen Gewährungsvoraussetzungen und -bedingungen her weitgehend offenes ist, zwei in meinen Augen verwunderliche Forderungen: Denn der Strafvollzug dient allein der Resozialisierung (und erreicht meist das Gegenteil). Mit welchen Gedanken der Entlassene später sein Leben straffrei bestreiten wird, hat dem Staat egal zu sein. Und die Details des Tathergangs im Einzelnen aufzuklären ist gleichfalls nicht die Aufgabe des Inhaftierten. Er ist als Verantwortlicher für die Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ob er oder ein anderer geschossen hat, muss ihm egal sein, wenn ihm die Handlung eines anderen nach anerkannten Regeln der Täterschaft und Tatherrschaft zugerechnet wurde, hat dann aber konsistenterweise auch all die anderen, incl. der Angehörigen der Opfer, normativ nicht zu interessieren.
Nun kann man zwar argumentieren, eine Begnadigung verlange eben ein „Mehr“ gegenüber etwa der Aussetzung des Strafrestes. Aber man würde das ganze System sprengen, wollte man über diesen Hebel nun gleichsam endgültige Klarheit erpressen, die man materiell und prozessual nicht für erforderlich ansieht.
Nun aber kommt plötzlich doch Bewegung in die Details etwa des Buback-Attentats – wobei noch unklar ist, ob es sich um seit vielen Jahren Bekanntes oder neue Informationen seitens ehemaliger RAF-Mitglieder handelt. Während der Sohn des ermordeten Buback sich daraufhin für eine Begnadigung von Klar ausspricht, weil er nicht geschossen habe, offenbaren die Details Erschreckendes, was die Art der strafrechtlichen Aufarbeitung in den 80er Jahren anbelangt. Wie damals aufgrund vager (und nunmehr teilweise revidierter) Verdachtsmomente Täterschaft zugerechnet wurde, könnte in rechtlicher Hinsicht der Skandal werden, und bezeichnenderweise hätten die Angehörigen nicht die Verurteilten um Aufklärung bemühen müssen, sondern hätten schlicht beim Verfassungsschutz nachfragen können.
Was also soll es für die Begnadigung für einen Sinn machen, wenn die Aufklärung des exakten Tathergangs hierfür zur Bedingung genannt wird? Diese Aufklärung wäre doch nur dann von Relevanz, wenn die damalige gerichtliche Aufarbeitung, die großflächig zur Täterschaft gelangte, unzureichend gewesen wäre. Mit großer Sicherheit war sie das. Dann aber würde noch viel mehr für eine Begnadigung sprechen. Eines Beitrags von Klar oder anderer hierzu hätte es nicht bedurft.
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