22.09.2015


Evaluation der Terrorismusbekämpfung

Geschickt ist die Bundesregierung vorgegangen: Am 12.8., also mitten im Sommerloch und ohne jegliche mediale Aufmerksamkeit, hat sie einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Verlängerung verschiedener Regelungen des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes um weitere fünf Jahre vorsieht, da diese nach der geltenden Gesetzeslage bis zum 10.1.2016 befristet sind. Der Sache nach regelt das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (als sog. Artikelgesetz) insbesondere die Schaffung nachrichtendienstlicher Datenerhebungsbefugnisse, die gesetzestechnisch in den jeweiligen Sondergesetzen (also etwa dem Bundesverfassungsschutzgesetz) untergebracht sind. 

An dieser Stelle kann nicht umfassend auf diese verfassungsrechtlich höchst problematischen Vorschriften eingegangen werden. Unter die Lupe genommen werden soll aber eine gewisse Besonderheit: Die Bundesregierung war nämlich gesetzlich verpflichtet, die besagten Regelungen bis zum 10.1.2016 einem Evaluationsverfahren zu unterziehen. 

Man kann sich bereits fragen, was Sinn und Zweck dieser Evaluation sein soll. Vielleicht verbirgt sich dahinter die naive Hoffnung, die Normen würden einen wichtigen Beitrag zur sog. Terrorismusbekämpfung erweisen und man könnte dann die gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch die scheinbare Unabdingbarkeit der Normen überspielen. Der Zweck des Evaluationsverfahrens mag aber letztlich dahingestellt bleiben, denn es soll vielmehr ein Blick auf das Ergebnis dieses Vorgangs geworfen werden, um zu veranschaulichen, was davon zu halten ist: 

Das Evaluationsgutachten gliedert sich nach den verschiedenen ausgewerteten gesetzlichen Regelungen, geht jeweils auf die Anwendungsrealität der Normen ein („empirische Ergebnisse“) und nimmt anschließend eine „rechtswissenschaftliche Bewertung“ vor.

Zunächst werden in dem Gutachten § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz) und § 1 Abs. 1 S. 2 MADG (Gesetz über den militärischen Abschirmdienst) analysiert (S. 16 ff.). Die Vorschriften weisen einen ähnlichen Inhalt auf, indem sie den Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes bzw. des militärischen Abschirmdienstes erweitert haben. Diesen obliegt auf Grundlage der genannten Normen unter gewissen Voraussetzungen auch die Sammlung und Auswertung von Daten über „Bestrebungen […], die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind“.

Schauen wir uns nun bezüglich der vorstehenden Normen zunächst  die „empirischen Ergebnisse“ des Gutachtens an, zu denen es heißt (S. 16 f.): „Eine Aussage darüber, wie häufig der Verfassungsschutz sich bei seinen Aktivitäten im Evaluationszeitraum auf die jeweiligen Regelungen gestützt hat, ist an dieser Stelle nicht möglich, da hierzu keine Statistiken existieren und für den Erhebungszeitraum auch nicht verlässlich und nur mit sehr erheblichem Aufwand vom BfV hätte geführt werden können“.

Aber auch in Bezug auf den militärischen Abschirmdienst sieht es nur scheinbar besser aus (S. 17): „Im Erhebungszeitraum stützte sich der Nachrichtendienst der Bundeswehr bei der Durchführung nachrichtendienstlicher Operationen in erster Linie (in knapp 86 % der Fälle) auf § 1 Abs. 1 S. 1 MADG, während § 1 Abs. 1. S. 2 MADG deutlich weniger (in rund 14 % der Fälle) zur Anwendung kam.“

Nun muss man kein Rechengenie im Range eines Dirk „Omega 55“ Nonnenmacher sein, um zu erkennen, dass relative Zahlen nahezu keine Aussagekraft besitzen. Absolute Zahlen werden diesbezüglich freilich nicht genannt.

Wenn man hofft, dass nun wenigstens eine kritische „rechtswissenschaftliche Bewertung“ erfolgt, wird man bitter enttäuscht. Im Ausgangspunkt weist das Gutachten darauf hin, dass es sich bei den Vorschriften um Aufgaben- und nicht um Befugnisnormen handele.

Für die Evaluation stellt man daher auf die folgende Überlegung ab (S. 18): „Die Einführung der zusätzlichen Aufgabennorm könnte deshalb dazu führen, dass signifikant mehr grundrechtsrelevante Maßnahmen ergriffen werden als ohne diese Aufgabennorm, weil eine Gefährdung für die durch die übrigen Aufgabennormen des § 3 Abs. 1 BVerfSchG bzw. § 1 Abs. 1 S. 1 MADG erfassten Schutzgüter in diesen Fällen nicht vorlag.“

Die Überlegung lautet also: Die Normen sollen ihr Ziel erfüllt haben, wenn sie andere Grundrechtseingriffe ermöglicht haben. Und in der Tat wird dann auch festgestellt, dass dies zu einem gewissen Grad der Fall war. Daraus wird schließlich noch lapidar die Schlussfolgerung gezogen, dass die Vorschriften „zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels sowohl geeignet als auch erforderlich sind“ (S. 18).

Eine solche Einschätzung ist freilich an Zynismus kaum zu überbieten. Als Erfolgsindikator wird hier also nicht etwa (ggf. auch vermittelt durch weitere Maßnahmen) die Rettung wichtiger Rechtsgüter (etwa durch Verhinderung eines Terroranschlags etc.) gesehen, sondern schlicht die Ermöglichung weiterer Grundrechtseingriffe. Es zeigt sich also: Ein solches Pseudo-Evaluationsverfahren benötigen wir genauso wenig wie die dem Gutachten zugrunde liegenden Normen.

Bedauerlicherweise scheinen solche zweifelhaften Evaluationen in letzter Zeit eine gewisse Konjunktur zu haben, vgl. dazu auch den Beitrag < Unbarhmerzig zieht sich die Schlinge zu > im NL vom 10.7.2015 unter II.