03.08.2020


Kritik von draußen

Bereits im vergangenen Dezember besprachen wir im Newsletter die Pläne der schwarz-grünen Landesregierung, das erst 2017 reformierte baden-württembergische Polizeigesetz noch einmal zu verschärfen. Sah es im Dezember noch so aus, als würde dem Vorhaben nichts mehr im Wege stehen, gerieten die Pläne im Januar zunächst ins Stocken. Die CDU weigerte sich, ihre Abschiebepolitik etwas abzumildern, was die Grünen wiederum zur Bedingung ihrer Zustimmung zum Gesetz gemacht hatten.

https://strafrecht-online.org/sz-polg-abschiebungen

Seit März liegt nun der Gesetzentwurf vor. Über ihn wurde am vergangenen Mittwoch erstmals im Landtag beraten. Entgegen den Ankündigungen im vergangenen Dezember wurde das Gesetz jedoch nicht bloß punktuell ergänzt, sondern umfassend neu gefasst und strukturiert. 

Nichts davon mitbekommen? In unseren Augen nicht weiter verwunderlich. Das Land richtete zwar, wie bei derartigen Gesetzesvorhaben üblich, ein sogenanntes Beteiligungsportal ein, auf dem Bürger*innen den Entwurf und die Begründung einsehen und kommentieren konnten. Wenn dort jedoch 155 Seiten Gesetzesneufassung ohne Übersicht der Änderungen und ergänzend 124 Seiten Begründung in einer Zeit hochgeladen werden, in der die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf ganz andere Themen gerichtet ist, kann von wirklicher Bürger*innenbeteiligung keine Rede sein. In dieser Hinsicht titelt die Website des Beteiligungsportals realsatirisch: „Was Bürgerbeteiligung leisten kann, hängt immer von den Rahmenbedingungen ab.“

https://strafrecht-online.org/bw-beteiligungsportal

Dabei wäre es bitter nötig gewesen, auch kritische Stimmen zum Gesetz zu hören. Denn die Änderungen sind tiefgreifend und umfassen etwa den Einsatz von Bodycams in Wohnungen und anderen privaten Räumlichkeiten sowie die Befugnis zu verdachtsunabhängigen Kontrollen im Rahmen von Großveranstaltungen.

Die Polizei durfte Bodycams bislang nur an öffentlichen Orten einsetzen, nicht jedoch in Wohnungen, Läden oder Diskotheken. Mit der geplanten Änderung wolle man, so Innenminister Strobl, die Polizeibeamt*innen besser vor Übergriffen, etwa bei Einsätzen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, schützen.

Zwar ist dieses Anliegen grundsätzlich verständlich, die hierüber erstrebte Maßnahme jedoch höchst zweifelhaft. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht stellt der Einsatz von Bodycams in Privatwohnungen einen tiefen Eingriff in die durch Art. 13 des Grundgesetzes gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Dieser steht nach dem Entwurf nicht einmal unter einem Richtervorbehalt, obwohl das Grundgesetz einen solchen beim Einsatz technischer Mittel in Wohnungen grundsätzlich fordert.

Weiter ist zu kritisieren, dass der Einsatz von Bodycams durch den Polizeivollzugsdienst im öffentlichen Bereich noch nicht hinreichend evaluiert wurde und die Erreichung des damit verfolgten Zwecks – Schutz der Polizeibeamt*innen und Dritter – empirisch nicht gesichert ist. Tatsächlich stellte der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte, Stefan Brink, bei stichprobenartigen Kontrollen im letzten Jahr fest, die gesichteten Aufnahmen seien überwiegend nicht rechtskonform angefertigt bzw. zu spät gelöscht worden. Stand also der Bodycam-Einsatz bereits in der Vergangenheit auf tönernen Füßen, so ist eine Ausweitung dieses Instruments auf private Räumlichkeiten schlicht verfehlt.

https://strafrecht-online.org/brink-bodycams

Die angesprochene erweiterte Befugnis der Polizei, bei Großveranstaltungen verdachtsunabhängige Personenkontrollen durchzuführen, ist ebenfalls kritikwürdig. Als Voraussetzung für eine derartige Kontrolle sieht der Entwurf lediglich vor, die betroffene Person müsse „bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen“ angetroffen worden sein, bei denen aufgrund ihrer Art und Größe erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können. Hierunter lässt sich von Fußballspielen über Weihnachtsmärkte bis hin zu Demonstrationen eine überaus große Bandbreite an Veranstaltungen subsumieren.

Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG bestehen: Denn für die Bürger*innen ist es kaum noch vorhersehbar, wann und wo sie kontrolliert werden können. Zudem werden durch die de facto wahllosen Kontrollen viele sog. „Nichtstörer“ in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen. Nach den Vorgaben des BVerfG erfordern Maßnahmen mit einer derart großen „Streubreite“ gerade besonders hohe Anforderungen. Man sucht sie im Entwurf zum neuen Polizeigesetz vergeblich.

Es wird also nichts unversucht gelassen, die Befugnisse der Polizei weiter auszudehnen, auf anderen Gebieten verhalten sich unsere Scharfmacher hingegen recht träge: Eine empirische Untersuchung zum Verdacht rechtsextremistischer Tendenzen in der Polizei – nicht nötig. Polizeiliche Kennzeichnungspflicht – irgendwann vielleicht einmal. Unabhängige Ermittlungsstellen zur Aufklärung des Verdachts polizeilichen Fehlverhaltens – kann doch die Polizei selbst machen.

Im Landtag herrscht dagegen nahezu Einhelligkeit über die bereits zweite Verschärfung während der laufenden Legislaturperiode. Der innenpolitische Sprecher der Grünen, Uli Sckerl, konstatierte bei der Beratung hinsichtlich der aus Teilen der Zivilgesellschaft geäußerten Kritik nüchtern: „Draußen“ werde „diskutiert, als würde der Weltuntergang bevorstehen“. Nein, Herr Sckerl, niemand spricht von einem Weltuntergang, aber es geht eben doch um tiefe Grundrechtseingriffe, bei denen gewichtige, nämlich verfassungsrechtliche Gründe gegen sie sprechen.