19.11.2020


Manager im Knast

So titelt die FAZ – und ein Schauer läuft uns über den Rücken. Wir reden hier von Menschen wie Rupert Stadler, für die 18-Stunden-Arbeitstage, sieben Tage die Woche, die Regel waren, die ihre Kinder kaum gesehen haben und für die ein Glas Wein abends mit der Frau undenkbar erschien. Jetzt sitzen sie auf einmal in der Zelle und sind zum Nachdenken verurteilt.

Das ist natürlich extrem bitter und die zur Sprache kommenden Strafverteidiger der Oberklasse können ihren Unmut auch kaum verbergen. Früher habe man noch ein nur „gemäßigtes Interesse“ an der Strafverfolgung bei schwerwiegenden Wirtschaftsdelikten gezeigt, nunmehr gingen Staatsanwälte „deutlich robuster“ in ihren Ermittlungen gegen Wirtschaftsführer vor. „Psychisch kaputt“ seien viele ihrer Mandanten, wenn sie wieder rauskämen aus der Haft. „Alle, die ich kenne, haben hinterher professionelle Hilfe von Psychotherapeuten in Anspruch genommen.“

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Ganz so empört oder betroffen wie offensichtlich gewünscht sind wir bei diesen Eckdaten dann noch nicht. Wir haben es hier mit früher noch stärker privilegierten Personen zu tun, denen die Gewinnmaximierung über alles, meinetwegen auch ihr Privatleben ging und die aufgrund ihrer Machtfülle in der Lage waren, erhebliche Schäden zu bewirken. Eine Psychotherapie konnten sie sich immerhin im Anschluss an den Knast noch immer leisten.

Bei einer etwas generelleren Fragestellung wären wir aber wiederum Feuer und Flamme. Uns interessiert nicht so sehr, was die Haft mit den in der FAZ so bezeichneten „Alphatieren“ macht, sondern mit den Menschen. Und wir schauen auch immer gerne auf die nicht so Privilegierten, die etwa eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben oder bei denen auch aufgrund fehlender versierter Verteidigung zahlreiche Möglichkeiten ungenutzt blieben, eine Einstellung zu erreichen. 

Was die Untersuchungshaft anbelangt, schlagen die so bezeichneten apokryphen Haftgründe keinesfalls nur bei den Managern zu. Es handelt sich hierbei um die wahren (geheimen) Haftgründe, die mit dem Erlass des Haftbefehls tatsächlich verbunden, vom Gesetz allerdings nicht zugelassen sind. So wird die Haft gern als Druckmittel verwendet, um eine prozessuale Kooperation des Betroffenen zu forcieren. Während dies eine Domäne des Wirtschaftsstrafrechts und damit des Strafrechts der Oberschicht ist, spielt ein weiterer derartiger apokrypher Haftgrund auch im Jugendstrafrecht und damit im Bereich regelmäßig nicht gravierender, ubiquitärer Kriminalität eine teilweise leider nicht unbedeutende Rolle: Der Betroffene soll gleich einmal über die U-Haft die Härte des Freiheitsentzugs zu spüren bekommen, auf dass er nie wieder auf die Idee komme, noch einmal eine Straftat zu begehen.

Wir könnten uns nicht zuletzt und schließlich um den Offenbarungseid des Strafvollzugs im Hinblick auf das alleinige Strafvollzugsziel der Resozialisierung unterhalten, dann aber bitte nicht auf die Manager allein bezogen. RH hat sich angesichts der weltweit auszumachenden Leerung der Gefängnisse wegen der Corona-Pandemie Gedanken gemacht, ob man in dieser Krise nicht auch eine Chance sehen sollte: Weg von den Gefängnissen! Während die Verteidiger von Rupert Stadler hierüber nur müde lächeln und darauf verweisen würden, es gehe um ihren Mandanten, der im Strafvollzug nichts zu suchen habe, wäre dies für die Teile der Gesellschaft ohne machtvolle Fürsprecher wenigstens ein kleiner Lichtblick.

https://strafrecht-online.org/nk-2020-rh  [aus dem Uni-Netz abrufbar]