08.03.2005


Mit StGB und VersammlungsG gegen Rechts

Die Koalition hat sich jetzt auf einen Gesetzentwurf zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches geeinigt. Er wird als Beschlussvorlage dem Bundestag vorgelegt werden.

§ 130 StGB (Volksverhetzung) soll wie folgt geändert werden:

„(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung
eine Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches,
1. die unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft begangen wurde,
billigt, rechtfertigt, leugnet oder verharmlost oder
2. die unter einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft begangen wurde, soweit die
Handlung durch die rechtskräftige Entscheidung eines internationalen Gerichts, dessen
Zuständigkeit die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, festgestellt ist, billigt,
rechtfertigt, leugnet oder gröblich verharmlost."


§ 15 II VersG (Verbot, Auflösung und Auflagen) wird neu eingefügt (die bisherigen Abs. 2 und 3 werden dann zu Abs. 3 und 4):

“(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig
gemacht werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug
1. an einem Ort stattfindet, der in eindeutiger Weise an die Opfer einer organisierten
menschenunwürdigen Behandlung erinnert und als nationales Symbol für diese Behandlung
anzusehen ist, und
2. geeignet und nach den konkret feststellbaren Umständen dazu bestimmt ist, diese
menschenunwürdige Behandlung der Opfer zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen.
Die Bundesregierung bestimmt die Orte nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates.“