14.02.2005


Saw

Als typisches Beispiel für den entschuldigenden Notstand nach § 35 I S.1 StGB hört man - etwa in der AG - stets den uralten Fall der beiden Schiffsbrüchigen (nach Karneades, griech. Philosoph 214-129 v.Chr.). Die Unglücklichen haben nur eine Ein-Personen-Planke zu ihrer Rettung zur Verfügung. Das Ende ist bekannt: der Stärkere stößt den Schwächeren ins Wasser, letzterer ertrinkt, ersterer überlebt und ist mangels Abwägung Leben gegen Leben zwar nicht nach § 34 S.1 StGB gerechtfertigt, aber nach § 35 I S.1 StGB entschuldigt.

Etwas angestaubt das Ganze. Da schreibt das reale Leben doch noch ganz andere Geschichten, finden Mitarbeiter des LKW im Auftrag (oder unter dem Deckmantel?) von Forschung und Lehre und rollen ihre Banner aus: Schluss mit der Lehrbuchkriminalität und nix wie in den neuen Kinofilm "Saw" (Untertitel: "Wessen Blut wird fließen?")!
Statt langweiliger Schiffsplanken gibt es dort z.B. den "umgekehrte Bärenfalle - Fall". Eine Frau, der eine umgekehrte, durch einen Timer ausgelöste Bärenfalle am Kopf befestigt wurde, kann sich dieser nur rechtzeitig entledigen und damit ihr Leben retten, indem sie den passenden Schlüssel aus dem Magen eines (anfänglich) noch lebenden Mannes herausschneidet. Auch sie ist nach § 35 I S. 1 StGB entschuldigt und die AG lässt sich deutlich anschaulicher gestalten.
So grausam ist das Leben eben ... Trotzdem bzw. deshalb wünschen wir einen frohen Valentinstag 2005.