24.10.2003


Schadensersatzanspruch bei rechtswidrigem Lauschangriff

Gestern hat der dritte Zivilrechtssenat des BGH erstmals nach einem rechtswidrigen Lauschangriff Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen der Staatsanwaltschaft und der Kripo bejaht. Das Opfer wurde 20 Monate lang akustisch Wohnraumüberwacht. Eine solche wurde zwar gerichtlich angeordnet, tatsächlich fehlte es jedoch an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Lauschangriffs.

Mit dieser Entscheidung kann man hoffen, dass nun wegen des drohenden finanziellen Nachspiels zumindest eine faktische Grenze gegen die sich ausweitende Überwachungspraxis geschaffen wurde. Der Richtervorbehalt bietet ja leider keinen hinreichenden Schutz, wie jüngst auch die Studien von Gusy und dem MPI belegen (die zwar nicht den großen Lauschangriff untersuchten, aber doch vergleichbar die Telefonüberwachung).

Sobald der BGH die Entscheidung auf seiner Internetseite gestellt hat, wird dies auch hier verlinkt.