13.10.2006


Verfassungsbeschwerde gegen den Einsatz von IMSI-Catchern gem. § 100 i StPO gescheitert

Was genau ein IMSI-Catcher ist, wird bei wikipedia gut beschrieben: "IMSI-Catcher sind Geräte, mit denen die auf der Mobilfunk-Karte eines Mobiltelefons gespeicherte International Mobile Subscriber Identity (IMSI) ausgelesen und der Standort eines Mobiltelefons innerhalb einer Funkzelle eingegrenzt werden kann. (...) Das Gerät arbeitet dazu gegenüber dem Handy wie eine Funkzelle (Basisstation) und gegenüber dem Netzwerk wie ein Handy; alle Handys in einem gewissen Umkreis buchen sich bei dieser Funkzelle mit dem stärksten Signal, also dem IMSI-Catcher, ein. Der IMSI-Catcher simuliert also ein Mobilfunknetzwerk."

Den Einsatz eines solchen Handy-Fahndungsgerätes erlaubt den Strafverfolgungsbehörden der § 100 i StPO. Dagegen hat sich unter anderem die Humanistische Union (HU) mit einer Verfassungsbeschwerde gewandt. Die Sorge der HU zielt auf das Potential der IMSI-Catcher Technik hin: Die Erstellung von umfangreichen Bewegungsbildern und damit eine Kontrolle von weiten Teilen der Bevölkerung.

Der Argumentation ist das BVerfG (1. Kammer des 2. Senats) nicht gefolgt. Die Vorschrift von § 100 i StPO verstößt nicht gegen den vom Grundgesetz gewährten Grundrechtsschutz. Die wesentlichen Aussagen des BVerfG:

Der Schutz des Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ist nicht betroffen, weil die Form der Datenerhebung über § 100 i StPO keinen Kommunikationsvorgang zwischen Menschen betrifft und das Aussenden der Daten unabhängig von einem konkreten Kommunikationsvorgang oder dem Aufbau einer Kommunikationsverbindung erfolgt.

Das Recht auf informationelle Sebstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wird nicht unverhältnismäßig betroffen - hier müsse der technische Fortschritt berücksichtigt werden, der sich auch bei den Fahndungsmethoden niederschlagen muss.

In die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wird aufgrund der nur kurzzeitigen Störung des Mobilfunkbetriebes (im Moment der Aktivierung des IMSI-Catchers kann kein regulärer Kommunikationsaufbau in den betroffenen Funkzellen erfolgen) nicht eingegriffen.


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