Der Artikel
Verwirrung um Daschner Urteil
Der ehemalige Frankfurter Vize-Polizeipräsident Daschner ist wegen Verleitung zur schweren Nötigung verurteilt worden. Er ist damit der Folterandrohung an Markus Gäfgen schuldig gesprochen worden. Daschner hat mit seiner Anordnung die Menschenwürde verletzt. Keineswegs habe sich diese im Rahmen des legalen unmittelbaren polizeilichen Zwangs bewegt. So weit so gut. Irritation tritt aber ein, sobald auf die Rechtsfolge seiner Tat geschaut wird: Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 120 Euro - also insgesamt 10.800 Euro - und das verpackt in einer Verwarnung mit Strafvorbehalt. Noch einmal deutlich: Daschner ist NUR VERWARNT worden. Die Meldung von Spiegel und Co. sind insoweit irreführend, wenn sie von einer Geldstrafe auf Bewährung sprechen. Aber vielleicht drückt dies auch nur das aus, was viele denken. Eine bloße Verwarnung kann es doch in einem solchen Verfahren gar nicht geben.
Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Verwarnung finden sich § 59 StGB niedergeschrieben. Die Geldstrafe darf nicht mehr als bis zu 180 Tagessätzen betragen, und dann müssen noch drei weitere Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Unter anderem die folgenden zwei: Es muss zu erwarten sein, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Gut, geht man davon aus, dass Daschner jetzt nicht mehr in seine alte Position oder einer ähnlichen zurückkehrt, mag diese Voraussetzung noch gegeben sein. Ansonsten wäre bereits dieser Punkt zu verneinen, hat er doch bis zum Schluss jedes Unrechtsbewusstsein geleugnet und angekündigt, in vergleichbaren Situationen wieder handeln zu wollen. Doch desweiteren darf die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebieten. Liegt es hier nun aber nicht gerade umgekehrt? Gebietet nicht gerade die Rechtsordnung die Verurteilung zur Strafe, wenn es um Folter und Verletzung der unantastbaren Menschenwürde durch einen Vertreter der Staatsmacht - einem Polizeivizepräsidenten - geht? Zumal es in Nordrhein-Westfalen schon scheinbar ähnlich gelagerte Fälle gegeben haben soll. Die Antwort kann nur lauten ja. Das notwendige Signal kann nur eine Strafe sein, die vom Gesetz für eine solche Tat auch vorgesehen ist. Die Gefahr, dass in künfigen vergleichbaren Konstellationen wieder die Menschenwürde missachtet wird, kann sonst gleich gar nicht geleugnet werden. Man mag Daschner eine persönliche Konfliktlage zugute halten, ebenso dass er aus subjektiver Sicht nur Gutes getan hat, wollte er schließlich ein Menschenleben retten. Doch die "Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters" bildet nur eine weitere der drei Voraussetzungen, die vorliegen müssen, will man es zu Recht mit einer Verwarnung bewenden lassen.
Dass Daschner das Urteil angenommen hat, verwundert insoweit nicht. Wohl aber, das auch die Staatsanwaltschaft sich damit zufrieden gab.