17.01.2005


Wird der Fall Moshammer nun von der Polizei missbraucht?

Der Fall Moshammer gilt als aufgeklärt. Die ermittelnden Beamten der entsprechenden Ermittlungskommission führen dies auf die DNA Spuren zurück. Daraus entwickeln sie die Forderung, DNA - Proben künftig als Standard einer erkennungsdienstlichen Behandlung entnehmen zu können. Dem schließen sich diverse Polizeiorganisationen (BDK, GdP) und auch die innenpolitischen Sprecher von CDU und SPD - soweit ersichtlich - an. Ihr Argument ist im Wesentlichen folgendes: Es macht für den Betroffenen keinen Unterschied, ob er neben dem klassischen Fingerabdruck auch noch eine Speichelprobe abgibt. Wohl aber hilft es den Ermittlungsbehörden zur Fallaufklärung enorm weiter. Insofern sei die gekünstelte Trennung - § 81 b StPO bzw. § 36 BaWüPolG, § 20 SächsPolG auf der einen und § 81 g StPO, § 2 DNA-IdentitätsfestellungsG, § 19 III HesSOG n.F.) auf der anderen Seite - nicht zwingend.

Innenpolitikter von Bündnis90/Die Grünen und FDP sehen dies anders. Der klassische Fingerabdruck sei mitnichten einem genetischen Fingerabdruck vergleichbar, da anhand der DNA auch andere Merkmale wie Krankheiten ablesbar seien. Die Versicherungen der Polizeibeamten, doch nur Gutes mit diesen Informationen anstellen zu wollen, halten sie jedenfalls für nicht ausreichend.

Vielleicht sollte die Diskussion noch in eine andere Richtung gelenkt werden. Ist denn § 81 b StPO - der schließlich als Verlgeich herangezogen wird - seinerseits überhaupt unbedenklich? Die Frage stellt sich, überlegt man, wie früh bereits eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet werden kann und welches Zwangspotential auch hinter dieser Norm steht, weigert sich nämlich der Betroffene, freiwillig seinen Abdruck zu hinterlassen. Der Fingerabdruck wird sodann mit Gewalt entnommen. Ist das eine "harmlose" Ermittlungsmethode?