03.03.2004


Wohnraumüberwachung in weiten Teilen verfassungswidrig!

Das Bundesverfassungsgericht hat heute über den sog. "großen Lauschangriff" entschieden. (Leider nur) Zwei von sechs Richtern sahen in der Grundgesetzänderung in Art. 13 GG, welche den sog. großen Lauschanangriff, also die akustische Wohnraumüberwachung, überhaupt erst ermöglichte, einen Verstoß gegen die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. Ihrer Meinung nach ist also die Grundgesetzänderung selbst verfassungswidrig.

Die Mehrheit - sechs Richter - teilen diese Ansicht (erwartungsgemäß) nicht. Jedoch sehen auch sie in den konkreten Ausführungen zur akustischen Wohnraumüberwachung (man denke an § 100 c Abs. 3 StPO) vor dem Hintergrund der in Art. 13 GG verbürgten Menschenwürde erheblichen Änderungsbedarf. So darf die Wohnunraumüberwachung nur bei dem Verdacht von schweren Straftaten mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren angeordnet werden. Ferner muss die Überwachung abgebrochen werden, wenn Gespräche mit engen Angehörigen, Strafverteidigern, Pfarrern oder Ärzten geführt werden - sofern diese nicht selbst der Straftaten verdächtig sind. (Anmerkung: Bisher wurde auch der Sexualverkehr "überwacht".)

Der Rechtsstaat soll bis zum 30. Juni 2005 wieder hergestellt werden.

Auch unser am Freitag erscheinende Newsletter wird darüber berichten.