Der Artikel
Die Geheimdienste wollen mehr
Normalerweise sind es terroristische Anschläge oder aufsehenerregende Gewalttaten, die zu einer Debatte um die Verschärfung von Sicherheitsgesetzen führen. Nicht selten münden diese Debatten in Gesetzesreformen, mit denen zweifelhafte präventiv-polizeiliche oder strafprozessuale Maßnahmen implementiert bzw. bestehende Maßnahmen ausgeweitet werden. So wurden nach dem Anschlag am Berliner Breitscheidplatz im Dezember 2016 die Abschiebehaft und die elektronische Fußfessel für sog. „Gefährder“ eingeführt. Die Anschläge in Halle und Hanau führten zu einer Debatte um die Befugnisse des Verfassungsschutzes im Kampf gegen Rechtsterrorismus.
Ohne erkennbaren Anlass erfolgte hingegen der Beschluss des Bundeskabinetts in der vergangenen Woche, mit dem eine Ausweitung der Geheimdienstbefugnisse angestrebt wird. Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig dürfen, was der Polizei schon länger erlaubt ist: Die Installation von Spähsoftware auf elektronischen Geräten, um die Kommunikation von Messenger-Diensten auszulesen (sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung).
https://strafrecht-online.org/sz-staatstrojaner
Messenger wie WhatsApp seien zu einem zentralen Kommunikationsmittel geworden – nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für terroristische Vereinigungen zur Vernetzung, Rekrutierung und Anschlagsvorbereitung. Die meisten dieser Messenger nutzten eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die es den Behörden unmöglich mache, die Kommunikation auf dem Übertragungsweg abzufangen. Für eine Überwachung der Messenger sei es daher notwendig, eine Software auf das Gerät aufzuspielen, die die Nachrichten bereits vor der Verschlüsselung abfange. Und genau das solle nunmehr auch für Verfassungsschutz und BND möglich werden.
Christian Rath nahm zu diesem Vorhaben in der Badischen Zeitung Stellung: Kritik hieran sei überzogen. Denn die Polizei dürfe die Quellen-TKÜ ohnehin schon seit 2017 zum Einsatz bringen. Und das mache sie auch sehr verantwortungsvoll. Außerdem gehe es nicht um eine Massenüberwachung der Bevölkerung, sondern um gezielte Maßnahmen gegen einzelne Extremisten. Natürlich unterliege dieses Vorgehen der rechtsstaatlichen Kontrolle und sei nicht der Willkür der Geheimdienste anheimgestellt.
https://strafrecht-online.org/bz-rath-trojaner [kostenlose Registrierung]
Es mag sein, dass Raths Beitrag lediglich als Provokation zu verstehen ist, mit der er aus persönlichen Befindlichkeiten gegen die Geheimdienst-Kritiker austeilen will. Sollte der Beitrag aber nur annähernd seine Meinung widerspiegeln, beweist Rath ein weiteres Mal seine fehlende juristische Sensibilität in Fällen massiver Grundrechtseingriffe. Er verkennt, dass es einen gravierenden Unterschied macht, ob die Polizei oder der Geheimdienst die Quellen-TKÜ einsetzt.
Zunächst sind die Aufgaben von Polizei und Geheimdiensten vollkommen verschieden. Die Polizei wird zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten tätig. Sie darf die Quellen-TKÜ zum Einsatz bringen, soweit es um die Abwehr dringender Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (§ 23b Abs. 1, 2 PolG-BW) oder um die Verfolgung einer Katalogstraftat des § 100a Abs. 2 StPO geht. Selbst hinsichtlich dieser Einsatzzwecke wird die Verfassungsmäßigkeit der Quellen-TKÜ aus guten Gründen bestritten. Aufgrund des massiven Eingriffs in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sind momentan mehrere Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig.
Um die Abwehr dringender Gefahren oder die Verfolgung schwerer Straftaten geht es bei den Geheimdiensten aber nicht einmal. Sie werden vielmehr im Vorfeld von Gefahrenlagen tätig. Dem Verfassungsschutz kommt die umstrittene Aufgabe zu, verfassungsfeindliche Bestrebungen in Deutschland aufzuspüren und diese zu überwachen. Ist der Einsatz von Spähsoftware bereits zur Abwehr konkreter Gefahren und zur Strafverfolgung verfassungsrechtlich bedenklich, so potenzieren sich diese Bedenken, wenn es um das Gefahrenvorfeld geht.
Hinzu kommt, dass die rechtsstaatliche Kontrolle bei Geheimdiensten – entgegen der Behauptung von Rath – dürftig ist. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht im Mai dieses Jahres in Bezug auf den BND festgestellt und das BND-Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Für die geplante Einführung der Quellen-TKÜ gilt dies in gleicher Weise: Während die Polizei diese Maßnahme nur nach vorheriger Anordnung durch eine Richterin oder einen Richter einsetzen darf, sollen die Geheimdienste nach dem Willen der Bundesregierung lediglich die Zustimmung der G10-Kommission des Bundestages einholen – ein Gremium, das nicht gerade für seine Bissigkeit bekannt ist. Eine Überprüfung der Maßnahme durch die Judikative findet nicht statt.
Schließlich ist die zusätzliche Überwachungsbefugnis angesichts der bereits bestehenden polizeilichen Befugnisse überflüssig. Wenn ein Geheimdienst Hinweise darauf hat, dass eine Person einen terroristischen Anschlag vorbereitet, kann er die Polizei einschalten. In diesem Fall geht es um die Abwehr von Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bzw. um die Strafverfolgung wegen § 89a StGB, dessen Legitimität hier einmal außen vor bleiben soll. Der Einsatz der Quellen-TKÜ ist in diesen Fällen also bereits zulässig. Steht hingegen die Überwachung von bloßen „Bestrebungen“ gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in Rede, so ist fraglich, ob es dieses Mittels angesichts des massiven Grundrechtseingriffs wirklich bedarf.
Vertieft wird durch die geplante Reform das Kompetenz-Durcheinander bei den Sicherheitsbehörden. Die Befugnisse der Sicherheitsbehörden verschwimmen immer mehr und das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten weicht der trügerischen Vorstellung, umfassende Befugnisse für sämtliche Sicherheitsbehörden ermöglichten auch eine umfassende Sicherheit. Wohin eine solche Sichtweise führt, hat man nach dem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz gesehen. Der Bundesnachrichtendienst sowie Bundes- und Landespolizeibehörden ermittelten bereits im Vorfeld gegen den späteren Attentäter, es sah jedoch niemand eine Veranlassung einzuschreiten.
Kritik an der Schaffung von zusätzlichen Geheimdienst-Befugnissen ist daher keineswegs überzogen. Sie ist im Interesse des Grundrechtsschutzes geboten und einer Entwirrung des kompetenziellen Durcheinanders bei den Sicherheitsbehörden zuträglich. Der inneren Sicherheit wäre hierdurch in weitaus größerem Umfang als durch die Einführung neuer Überwachungsbefugnisse gedient.