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Weiter, immer weiter
Die Verständigung im Strafverfahren ist entgegen ihrer smarten Bezeichnung ein einziges Trauerspiel. Sie hat es sich in einem System, das der Verwirklichung der materiellen Wahrheit verpflichtet sein sollte, auch noch so richtig bequem gemacht, obwohl sie in ihm schlicht nichts zu suchen hat.
Wer einmal in Windeseile und komprimierter Kürze an einem einzigen Gegenstand Verfassungs- und StPO-Prinzipien rekapitulieren möchte, der findet hier reiche Beute. Bernd Schünemann hat in seinem Juristentags-Gutachten über die Absprachen im Strafverfahren aufgeführt, was alles tangiert sein könnte: Instruktionsmaxime, gerichtliche Aufklärungspflicht, Unmittelbarkeits-, Mündlichkeits- und Legalitätsprinzip, Öffentlichkeitsgrundsatz, Unschuldsvermutung, Beachtung des § 136a StPO, faires Verfahren, es ist eigentlich alles im Angebot, was ein rechtsstaatliches Strafverfahren ausmachen sollte. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine prozessordnungswidrige Absprache beispielsweise die Straftatbestände der Rechtsbeugung, der Aussageerpressung oder der Strafvereitelung im Amt erfüllen könnte.
Offensichtlich fehlen den professionellen Akteuren als den Protagonisten des Deals hinreichend machtvolle Konterparts, die derartigen Machenschaften etwas entgegensetzen könnten. Der Beschuldigte wird es in aller Regel schon einmal nicht sein, er ist ja meist der Leidtragende. Der Wissenschaft ist es zwar gelungen, die Verständigung an die Öffentlichkeit zu zerren und ihre multiple Unvereinbarkeit mit dem deutschen Strafverfahrensrecht namhaft zu machen. Interessiert hat dies die Praxis aber ebenso wenig wie die Bändigungsversuche des BGH oder das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren aus dem Jahre 2009.
Als sich das Bundesverfassungsgericht 2012 endlich mit den Absprachen befasste, musste Altenhain in seiner empirischen Untersuchung einen „rechtstatsächlichen Teilbankrott“ (Stuckenberg) konstatieren: Die Gerichte machten in erheblichen Umfange schlicht das, was ihnen praktikabel erschien, selbst wenn es das Gesetz verbot.
Dem Bundesverfassungsgericht „gelang“ es gleichwohl, das Verständigungsgesetz bei einer engen Auslegung gerade noch als verfassungsmäßig anzusehen, auch wenn es in der Praxis notorisch missachtet würde. Absprachen müssten eben transparent sein, Geständnisse „zwingend“ überprüft werden, präzise Zusagen einer bestimmten Strafe seien verboten, nur ein Korridor dürfe genannt werden. Sollte sich die gesetzliche Regelung allerdings als so lückenhaft oder unzureichend erweisen, dass sie Verständigungen jenseits der gesetzlichen Anforderungen strukturell fördere, sei sie verfassungswidrig. Die weitere Entwicklung sei sorgfältig im Auge zu behalten.
Sieben Jahre später kann das Bundesverfassungsgericht nun das Ergebnis dieser „Mahnung“ in einer weiteren empirischen Studie nachlesen, die von Altenhain, Kinzig und Jahn stammt. In den Worten von Janisch (SZ): „Es wird munter weiter gedealt, ganz so, als hätte es das Gesetz von 2009 und das Urteil von 2013 nie gegeben.“
Mehr als ein Fünftel der befragten Richter, Staatsanwälte und Verteidiger hatten in ihrem beruflichen Umfeld beobachtet, dass informelle Absprachen häufig oder sehr häufig vorkommen. Der übliche Strafrabatt macht der Studie zufolge rund 20 Prozent aus, die Gegenleistung liegt meist in einem schlanken Geständnis. Vielfach wurde eingeräumt, dass die Sanktionsschere zum Einsatz käme, also die unverhohlene Drohung, die Strafe werde deutlich höher ausfallen, sollte der Angeklagte nicht endlich gestehen.
Wenn Stuckenberg seine Urteilsanalyse 2013 noch mit der Hoffnung schloss, vielleicht würden sich eines Tages der Gesetzgeber oder das Bundesverfassungsgericht selbst erbarmen und dem unwürdigen Treiben in und neben deutschen Gerichtssälen ein Ende bereiten, so möchte man ihm zurufen: Wann, wenn nicht endlich jetzt?
https://strafrecht-online.org/zis-absprachen
Jahn hingegen bleibt in seiner Schlussfolgerung ein wenig sibyllinisch: „Ich würde mir […] wünschen, dass man zum ursprünglichen Konzept des Verständigungsgesetzes zurückkehrt und die nicht zuletzt durch die Rechtsprechung aus dem Ruder gelaufenen Anforderungen wieder auf ihre ursprünglichen Funktionen zurückführt.“
https://www.lto.de/persistent/a_id/43332/
Sollen also die Anforderungen an eine Verständigung wieder gesenkt werden, weil die ursprüngliche Funktion des Verständigungsgesetzes diejenige war, die langjährige und bewährte Praxis nicht wesentlich zu stören?
Wie wäre es, verehrtes Bundesverfassungsgericht, wenn Sie das zukünftig sorgfältig im Auge behielten? Lassen Sie sich ruhig Zeit und geben Sie eine neue Studie in Auftrag. Gut Ding will Weile haben.