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Verteidigende Nebenklage
Die Nebenklage zeichnet sich durch ein punitives Element aus: Nebenklägerinnen und Nebenkläger wirken wie eine zweite Staatsanwaltschaft auf eine Verurteilung der Angeklagten bzw. des Angeklagten hin und verfolgen dabei ihre persönlichen Genugtuungsinteressen (vgl.HuberJuS 2018, 1044). Das ist sicherlich der Regelfall. Aber muss es denn immer so sein? Was ist, wenn die Nebenklage gleichsam die Seite wechselt, einen Freispruch verfolgt und in letzter Konsequenz wie eine zweite Verteidigung wirkt?
Die Frage, ob diese sog. verteidigende Nebenklage überhaupt zulässig ist, wird unterschiedlich beantwortet und von der überwiegenden Ansicht meist ohne nähere Begründung verneint (vgl. bspw. KKStPO/Walther§ 396 Rn. 5 a.E.). Dem ist jüngst der BGH mit seinem Beschluss vom 1. September (NJW 2020, 3398 ff.) entgegengetreten. Er soll an dieser Stelle näher betrachtet werden.
Die Nebenklage ist in den §§ 395 ff. StPO geregelt. Im Unterschied zur Privatklage bringt sie kein eigenes Verfahren in Gang, sondern schließt sich einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage an (vgl. § 395 I StPO). Seitdem die Nebenklage durch das Opferschutzgesetz von 1986 aus der engen Verbindung mit der Privatklage gelöst wurde – sie war ursprünglich v.a. zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung eines Privatklagedelikts übernahm (HerrmannZIS 2010, 236 [241]) –, war und ist sie noch immer erheblicher Kritik ausgesetzt.
Insbesondere unter gruppendynamischen Gesichtspunkten befürchtet man eine Schwächung der Verteidigung: Sie sieht sich erstens der Staatsanwaltschaft gegenüber. Die Staatsanwaltschaft hat gem. § 160 II StPO zwar nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Allerdings wird ihr – v.a. was Befangenheitsfragen betrifft – eine gewisse Einseitigkeit zugestanden (Beulke/SwobodaStrafprozessrecht 2020 § 5 Rn. 151), die sich in der Praxis regelmäßig in einem Gegensatz zwischen ihr und der Verteidigung manifestiert.
Zweitens sieht sich die Verteidigung einem Gericht gegenüber, das die Ermittlungsakten kennt und durch die im Zwischenverfahren stattfindende Vorbefassung mit der Sache geprägt ist (SchünemannNStZ 1986, 193 [198]).
Drittens und abschließend können sich Nebenklägerinnen und Nebenkläger anschließen, denen die StPO eine starke und vielfach prozessgestaltende Rolle verleiht (Roxin/SchünemannStrafverfahrensrecht 2017 § 64 Rn. 2). Es ist diese herausragende Position der Nebenklage, die äußerst kritisch gesehen wird und die Gefahr beinhaltet, die Verfahrensbalance zu verzerren (SchünemannNStZ 1986, 193 [198]). Dem liegt die eingangs angesprochene punitive Prämisse der Nebenklage zugrunde.
Frischen Wind bringt nun der BGH im oben erwähnten kürzlich ergangenen Beschluss in die Debatte, der die Nebenklage mit dem Ziel eines Freispruchs für zulässig erachtet. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 14-Jähriger soll versucht haben, seine schlafenden Pflegeeltern zu erstechen, und sie dabei erheblich verletzt haben. Die Pflegeeltern erklärten bereits vor der Anklageerhebung, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Daraufhin sah das LG Koblenz sie im Eröffnungsbeschluss als anschlussberechtigt an.
Nachdem sie aber in der Hauptverhandlung eine Vielzahl von Anträgen stellten, die neben den §§ 20, 21 StGB insbesondere die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 JGG anzweifelten, hob die Strafkammer den Beschluss über die Zulassung der Nebenklage auf. Die Pflegeeltern konnten sich als Nebenkläger am folgenden Verfahren nicht mehr beteiligen. Die Strafkammer stützte sich argumentativ darauf, die Nebenklage verfolge erkennbar das Ziel, einen Freispruch zu erreichen. In einem solchen Fall fehle es an einer Anschlussbefugnis.
Diese Ansicht teilte der BGH nicht und bediente sich für seinen Standpunkt grundlegender juristischer Auslegungsmethodik. An der Spitze steht zunächst, dass ausweislich des Wortlauts weder § 80 III 1 JGG noch § 395 I StPO vorsehen, die Nebenklage müsse ein bestimmtes Verfahrensziel verfolgen. Zwar „schließt“ sich die Nebenklage der öffentlichen Klage „an“. Damit sei aber nicht die Verpflichtung verbunden, die Anklage ungeachtet der Hauptverhandlungsentwicklung zu stützen. Dies werde in systematischer Hinsicht dadurch bestätigt, dass die Wahrnehmung der nebenklägerischen prozessualen Rechte in § 397 I StPO nicht von der Verfolgung eines bestimmten Ziels – namentlich der Verurteilung – abhängt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung normiert § 395 I StPO zudem katalogartig diejenigen Fälle, in denen Nebenklägerinnen und Nebenkläger „ohne zusätzliche Voraussetzungen“ (BT-Drs. 10/5305, S. 12) zum Anschluss berechtigt sind. Es gibt mit anderen Worten keine ungeschriebene Voraussetzung, nach der die Nebenklage lediglich auf eine Verurteilung hinwirken dürfe. In teleologischer Hinsicht sind Nebenklägerinnen und Nebenkläger mit selbstständigen Rechten ausgestattete Prozessbeteiligte (BT-Drs. 10/5305, S. 14). Sie sollen als Verletzte ihre Interessen aktiv vertreten (BT-Drs. 16/3640, S. 54). Die Frage, wie sie das tun, d.h. was ihren Interessen am ehesten entspricht (Verurteilung oder Freispruch?), beantwortet nicht das Gesetz, dies machen die Nebenklägerinnen und Nebenkläger.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie stellt klar, dass die Nebenklage nicht in einem punitiven Zwangskorsett steckt, sondern auch einen Freispruch verfolgen kann. Entgegen der an der Nebenklage geübten und durchaus berechtigten Kritik hat sie somit auch das Potenzial, die Verfahrensbalance zu wahren, wenn nicht sogar erst herzustellen. Freilich wird sich das auf Fälle beschränken, in denen zwischen Nebenklage einerseits und Angeklagter bzw. Angeklagtem andererseits eine besondere Nähebeziehung besteht. Mit anderen Worten wird das nebenklägerische Ziel einer Verurteilung der weitaus häufigere Fall bleiben. Ein richtiges und wichtiges Signal ist die BGH-Entscheidung dennoch.