10.06.2021


Kein Recht auf Party?

Ein wenig missmutig waren wir zugegeben in den letzten Monaten schon, wenn uns die stets humorfreie Meisterin der Modellierungen, Viola Priesemann, oder der sorgenvolle Mahner auf allen Kanälen, Karl Lauterbach, wieder einmal irgendwelche Handlungsanweisungen oder Verbote ins Gebetsbuch schrieben. Eines stand für uns indes außerhalb jeglichen Zweifels: Ein Recht auf Party ist derzeit keinesfalls drin, natürlich auch nicht – so Jens Spahn – für Geimpfte. Für diese seien lediglich Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zurückzunehmen, mehr könnten sie sich abschminken.

Das leuchtete RH auch deshalb unmittelbar ein, weil für ihn keinerlei Verlust hiermit verbunden wäre. Vielleicht verspürte der deutlich jüngere Constantin von Lijnden von der FAZ ein wenig Leidensdruck, jedenfalls war er geistig rege genug, um den scheinbar naheliegenden Unterschied zwischen einem Verbot und einer Option auf mehr wie ein Kartenhaus in sich zusammenfallen zu lassen:

„Natürlich gibt es ein Recht darauf, Partys zu feiern. Es nennt sich allgemeine Handlungsfreiheit und steht in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Wenn dieses Recht den Bürgern verwehrt wird, dann handelt es sich dabei selbstverständlich auch um eine Freiheitseinschränkung, nicht anders als bei Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, die ja explizit dem Verbot sozialer Zusammenkünfte einschließlich Partys dienen.“

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Können wir bei dieser Gelegenheit auch gleich die harten Türen schleifen, die uns aus Solidarität mit den Gescheiterten schon immer ein Dorn im Auge waren? Ganz so schnell geht es dann doch nicht, denn hier müssen wir wieder differenzieren, wenn wir dem BGH folgen wollen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz komme nicht zur Anwendung, weil es an einem typischen Massengeschäft fehle. Ins Kino dürfe jeder, auch wenn es keiner mehr will, bei einer Tanzveranstaltung könne ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, auf die Zusammensetzung des Publikums Einfluss zu nehmen.

Für die Alten (= Ü-30) bleibt es also dabei: „Heute leider nicht“. Auch Constantin von Lijnden muss leider draußen bleiben.

https://strafrecht-online.org/ts-tuersteher