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Super supranationale Strafverfolgung?
Europa hat einen neuen Superlativ. Seit Anfang Juni ermittelt die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) als weltweit erste supranationale Staatsanwaltschaft. Zuständig ist sie für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU, zu denen Subventionsbetrug, Steuerbetrug oder Korruption gezählt werden. Das dafür zur Verfügung stehende Budget von 45 Mio. Euro soll sich rechnen, so die Hoffnung. Immerhin beläuft sich der EU-Haushalt, den es zu schützen gilt, für die nächsten sieben Jahre auf 1,8 Billionen Euro.
Der Start der Behörde verlief holprig. Nur 22 Mitgliedstaaten konnten sich am Ende auf die Einrichtung der EUStA einigen. Die rechtsstaatlichen „Sorgenkinder“ Polen und Ungarn sind nicht dabei. Seit der Einigung im Jahr 2017 vergingen noch einmal vier Jahre. Zu zäh erwies sich das Ringen in den Mitgliedstaaten, wer als Europäischer Staatsanwalt nach Luxemburg entsandt werden sollte. In Slowenien trat im Zuge dessen sogar die Justizministerin zurück, nachdem Ministerpräsident Jansa die vorgeschlagenen Kandidaten nicht ernennen wollte. Mutmaßlich, weil ihm diese zu unabhängig waren.
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Jedenfalls in Anbetracht solch selbstherrlicher Ministerpräsidenten könnte die EUStA etwas bewirken. Der entschlossen, fast schon etwas finster dreinblickenden Behördenleiterin Laura Kövesi, die sich zuvor in ihrem Heimatland Rumänien mit einer konsequenten Korruptionsverfolgung bei den dortigen Politikern unbeliebt gemacht hat, trauen wir durchaus zu, entschieden gegen die Zweckentfremdung von EU-Geldern vorzugehen, ohne dabei Konflikte mit nationalen Politikern zu scheuen.
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Sorge bereitet uns aber die Übermacht dieser neuen Behörde, mit der nicht nur der slowenische Ministerpräsident, sondern jeder einzelne Bürger konfrontiert werden kann. Die EUStA führt ihre Ermittlungen grundsätzlich auf der Basis des jeweiligen nationalen Rechts. Das Unionsrecht zählt lediglich einige Ermittlungsmaßnahmen auf, die in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen müssen, ohne aber die konkreten Voraussetzungen für diese Maßnahmen zu definieren (Art. 30 EUStA-VO [VO 2017/1939]). Die nationalen Rechtsordnungen sind zwar in Ansätzen harmonisiert, weisen indes immer noch große rechtsstaatliche Unterschiede auf. Für den Beschuldigten hängt der rechtsstaatliche Schutz somit entscheidend davon ab, in welchem Land die Ermittlungen durchgeführt werden.
Auch die Anklage wird vor einem nationalen Gericht erhoben (Art. 4 EUStA-VO). Sind mehrere Länder zuständig, soll die EUStA grundsätzlich in dem Land Anklage erheben, aus dem der im konkreten Fall ermittelnde Europäische Staatsanwalt stammt. Sofern „hinreichende Gründe“ bestehen, kommt aber auch ein anderes Land in Betracht (Art. 36 Abs. 3 EUStA-VO). Diese Gründe werden noch etwas präzisiert (dazu Art. 26 Abs. 4, 5 EUStA-VO), doch ist die Gefahr des Forum Shopping nicht von der Hand zu weisen (SatzgerInternationales und Europäisches Strafrecht, 9. Aufl. 2020, § 10 Rn. 24): Die EUStA könnte sich also die nationale Rechtsordnung aussuchen, die das aus ihrer Sicht vorteilhafteste materielle und prozessuale Recht bietet. Hätte der Beschuldigte eine derartige Möglichkeit, so würde die Wahl vermutlich anders ausfallen.
Eine neue Strafverfolgungsbehörde, die sich mühelos über die nationalen Grenzen hinwegbewegt, verschiebt das Kräftegleichgewicht im Strafprozess. Angesprochen ist das „Prinzip der Waffengleichheit“. Der Angeklagte muss eine faire Chance haben, Belastungsbeweise der Strafverfolgungsbehörde auf Augenhöhe kontern zu können (Roxin/SchünemannStrafverfahrensrecht, 29. Aufl. 2017, § 11 Rn. 7). Die EUStA-VO erwähnt den Beschuldigten jedoch nur beiläufig. Für seine Rechte verweist sie auf das nur in Ansätzen harmonisierte nationale Recht (vgl. Art. 41 Abs. 2, 3).
Wird aber die Strafverfolgung strukturell gestärkt, muss zugleich die Verteidigung strukturell unterstützt werden. Ansonsten droht ein Ungleichgewicht. Schon vor Jahren ist angemahnt worden, einer europaweiten Strafverfolgung müsse eine Europäischen Verteidigung, der „Eurodefensor“, entgegengesetzt werden. Nur darüber ließe sich die Gesamtbalance im Strafverfahren wiederherstellen (SchünemannZStW 116 [2004], 376, 388 f.; ähnlichRackowKriPoZ 2017, 295, 300).
Auf europäischer Ebene sind diese Mahnungen verhallt. Für künftige „europäische“ Strafprozesse bedeutet das nichts Gutes.