Der Artikel
Schneid Dich nicht II
Im letzten Newsletter hatten wir über das Glasverbot auf dem Platz der Alten Synagoge berichtet und im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel unsere Zweifel zum Ausdruck gebracht. So sprachen wir von einer spekulativen und vagen Faktenlage für eine erforderliche konkrete Gefahr von Rechtsgutsverletzungen.
https://strafrecht-online.org/nl-glasverbot
Unsere düsteren Vorahnungen, dieses mit Begeisterung seitens der Stadt verlängerte Freiburger Glasverbot werde wie seine Vorgänger etwa am Bodenseeufer nur eine kurze Haltbarkeit beschieden sein, haben sich bestätigt. So hat das Verwaltungsgericht Freiburg am Mittwoch das Glasverbot auf einen Eilantrag der Mitglieder der Fraktion des Freiburger Gemeinderats „JUPI – jung urban polarisierend inklusiv“ hin außer Kraft gesetzt. Es sei voraussichtlich rechtswidrig.
Wie in unserer Eilmeldung (I.) spielen ein weiteres Mal Kausalitäten und Korrelationen eine große Rolle: Es hätten – so das VG Freiburg – zwar zweifellos etliche Glasflaschen auf dem Platz rumgelegen, nicht feststellbar sei hingegen gewesen, dass entsprechende Straftaten gerade mit diesen Glasflaschen begangen worden seien.
Die Lage an den letzten Wochenenden habe sich zwar offensichtlich entspannt. Nicht einmal der Polizeivollzugsdienst nehme allerdings an, dies beruhe im Wesentlichen auf dem Glasverbot.
Zwar seien Glasscherben auf dem Platz der Alten Synagoge nicht zu leugnen gewesen, den Berichten der Stadt lasse sich hingegen nicht entnehmen, es sei durch diese zu Schnittverletzungen gekommen.
Das Glasverbot sei zudem weder erforderlich noch im engeren Sinne verhältnismäßig. So habe es doch Müllcontainer gegeben.
https://strafrecht-online.org/vg-freiburg-glasverbot
Haben wir das nicht alles so gesagt? Mehr oder weniger jedenfalls. Bescheiden wollen wir aber anders als in der Eilmeldung hier mal von einer schlichten Korrelation reden. Ein Verwaltungsgericht liest keine Newsletter des LSH. Wir freuen uns trotzdem.