07.11.2022


Strobl sagt "Ja"

Das wollen wir ihm aber auch geraten haben. So einen goldenen Handschlag der Staatsanwaltschaft in der sog. Brief-Affäre schlägt man nicht aus.

https://strafrecht-online.org/nl-2022-05-27 [II.]

Seine staatstragende Begründung: Er wolle das Verfahren schnellstmöglich beenden, um sich als Innenminister „voll und ganz auf die Gewährleistung der Inneren Sicherheit“ konzentrieren zu können. Er handle damit auch entgegen dem Rat und der Rechtsauffassung seiner Anwälte, es gehe ihm eben nur um die zügige Beendigung des Verfahrens.

https://strafrecht-online.org/sz-strobl-deal

Oh je, da hätten wir uns doch glatt lieber ein langwieriges Verfahren gewünscht, um die innere Sicherheit hat sich Strobl leider viel zu lange und viel zu sehr gekümmert.

Wir reden bei diesem Handschlag über § 153a StPO, die Einstellung gegen Auflage. Diese Norm durchbricht das Legalitätsprinzip, den grundsätzlich bestehenden Verfolgungs- und Anklagezwang, und ist bereits für sich genommen in hohem Maße auch verfassungsrechtlich bedenklich. Denn diese Einstellungsmöglichkeit wird durch geschickte Verteidigungsstrategie geebnet und ermöglicht die Privilegierung auch gravierender Wirtschaftskriminalität und damit eben von White Collar-Criminals.

So wird Strobl natürlich nicht entgegen dem Rat seiner Anwälte (er hat selbstverständlich gleich mehrere davon) agiert haben, und der Fall Ecclestone (Einstellung gegen 100 Mio. US-Dollar) zeigt eindrucksvoll, welche Dimensionen diese Norm voller Leichtigkeit zu schultern vermag.

Aber nicht nur das: § 153a StPO war der normative Ausgangspunkt für das Krebsübel der Verständigungen, die den gesamten deutschen Strafprozess bis hin zu den gravierendsten Delikten durchzogen haben und sich einen Dreck um die eilig eingeflochtene ohnehin unvollständige normative Umhegung durch § 257c StPO kümmern. Diese empirische Erkenntnis hat sogar das BVerfG ein wenig erstaunt, ohne aber darauf zu reagieren.

Warum der Patient nicht längst verstorben ist? Weil die professionellen Akteure in Gestalt von Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung prächtig mit diesem Zustand leben können. Der Patient ist eben nicht der Strafprozess, sondern die materielle Wahrheit als deren Rückgrat. Die Idee, diese ermitteln zu wollen, ist schon längst zu Grabe getragen und durch beulenfreie Zufriedenheit und Pragmatismus ersetzt worden.

Und so war der Vorsitzende Richter des LG München I beispielsweise im Falle von Jérôme Boateng geradezu verbittert, dass dieser es gewagt hatte, das wohlbegründete Urteil des AG anzufechten. Er unterbreitete ihm gleich einmal ein Deal-Angebot, das diesen „Fehler“ korrigiert hätte. Damit würde allen Parteien ein umfangreiches und ungutes Verfahren erspart.

Auch diese Hand wurde ausgeschlagen. Boateng ist wirklich nicht zu helfen.

https://sz.de/1.5678467

Das in der StPO vorgesehene Strafverfahren ist also in der Sicht der Justiz offensichtlich unnötig langwierig, ungut und rufschädigend. Und daher muss man eben schon mal nachhelfen und Sanktionsscheren bei bockigem Verhalten ins Spiel bringen. Da kann es durchaus vorkommen, dass man sich als Beschuldigter zu einem Geständnis aus taktischen Gründen genötigt sieht.

Wer nun durchaus plausibel darauf verweist, die materielle Wahrheit sei eh ein Phantom und daher im Wege eines konstruktiven Prozesses zu ermitteln, muss sich damit auseinandersetzen, dass eine solche Konstruktion entscheidend durch die Machtverhältnisse bestimmt wird.

Und damit fügt sich im Wesentlichen alles, nur eben nicht zum Guten: Wer die Macht hat, wird sich über einen Deal Vorteile verschaffen, von denen die Durchschnittsbeschuldigten nur träumen können. Diese werden zum Spielball der erwähnten professionellen Akteure und in die Mangel des unabdingbaren Deals genommen. Innenminister Strobl wiederum kann sich seine Krokodilstränen sparen, um im Kampf für die innere Sicherheit klare Sicht zu behalten.